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Entscheid

RRB Nr. 538/2022

Änderung der Covid-19-Kulturverordnung, Schreiben an das EDI

30. März 2022Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022

538. Covid-19-Kulturverordnung (Änderung); Vernehmlassung

Erwägungen

Mit E-Mail vom 21. März 2022 hat das Eidgenössische Departement des Innern, Bundesamt für Kultur, die Kantonsregierungen zur Konsulta- tion zur Änderung der Covid-19-Kulturverordnung (SR 442.15) einge- laden. Durch die Aufhebung der Massnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus werden die Herausforderungen für den Kultursektor nicht unmittelbar beendet. Da das Publikum nur zögerlich zurückkehrt und Veranstaltungen im Kulturbereich einen langen Planungshorizont haben, werden die Auswirkungen der Krise auf das Kulturleben für die Mehr- heit der kulturellen Akteurinnen und Akteure anhalten. Um diese Aus- wirkungen abzufedern, ist die Änderung der Covid-19-Kulturverordnung beabsichtigt. Gemäss der geltenden Fassung der Covid-19-Kulturverordnung wer- den Ausfälle, die durch staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Co- ronavirus verursacht wurden, bis Ende des Jahres 2022 entschädigt. Mit einem neuen Art. 4 Abs. 5 sollen die Ausfallentschädigungen neu im Sinne einer Übergangsfrist bis Ende Juni 2022 auch ohne Nachweis der Kausalität im Einzelfall ausgerichtet werden. Eine Änderung des Co- vid-19-Gesetzes (SR 818.102) ist dazu nicht notwendig. Weiter ist geplant, für den Fall einer Wiedereinführung der Massnahmen in Art. 2 Bst. g die Definition des Begriffs «staatliche Massnahmen» anzupassen und die möglichen Massnahmen von Bund und Kantonen, die eine Ausfall- entschädigung zur Folge haben können, abschliessend aufzuzählen. So- dann sollen aufgrund der Übergangsfrist bis Ende Juni 2022 die Zwischen- fristen für die einzelnen Schadenszeiträume angepasst werden. Durch eine Änderung der Erläuterungen zur Covid-19-Kulturver- ordnung sollen schliesslich die Möglichkeiten von Transformationspro- jekten auf die Vernetzung von kulturellen Akteurinnen und Akteuren und auf Vereine im Laienbereich ausgeweitet werden. Der Regierungsrat begrüsst die Verlängerung der Massnahmen im Kulturbereich und die vorgeschlagenen Änderungen der Covid-19-Kultur- verordnung.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Stabs- stelleDirektion@bak.admin.ch und daniel.zimmermann@bak.admin. ch):

Allgemeine Einschätzung Wir begrüssen die Änderung der Covid-19-Kulturverordnung (SR 442. 15), die im Wesentlichen vorsieht, dass die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende – unter dem Vorbehalt der späteren Wiedereinführung staatlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – bis Ende Juni 2022 ausgerichtet werden. Die damit bezweckte Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Mo- nate steht in Einklang mit der Verlängerung der allgemeinen Covid-19-­ Unterstützungsmassnahmen (vor allem Corona-Erwerbsausfallentschä- digungen, Härtefallunterstützung), die ebenfalls bis Ende Juni 2022 gelten. Eine solche Verlängerung ist im Kulturbereich besonders not- wendig, weil die wirtschaftliche Erholung nicht unmittelbar nach der Aufhebung der sanitarischen Massnahmen stattfinden kann. Im Gegen- teil gehen wir davon aus, dass eine vollständige Normalisierung noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird; dies wegen des nach wie vor zu- rückhaltenden Publikumsverhaltens, der pandemiebedingten reduzier- ten kulturellen Produktion und des langen Planungshorizonts von kul- turellen Veranstaltungen. Die Ausfallentschädigungen haben sich sowohl bei den Kulturschaf- fenden als auch bei den Kulturunternehmen als wirkungsvolle Abfede- rungsmassnahme erwiesen. Angesichts des komplexen Vollzugs der Aus- fallentschädigungen ist es zu begrüssen, dass das Instrument unverän- dert weitergeführt wird. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Vollzugs- stabilität geleistet, welcher der Kanton aus Ressourcengründen eine hohe Priorität einräumt. Art. 2 Bst. g Wir begrüssen die Aufzählung und damit die Präzisierung der staat- lichen Massnahmen, die eine staatliche Kompensation rechtfertigen, und teilen die Einschätzung des Bundes, dass diese eine gewisse Eingriffs- intensität aufweisen müssen (vgl. Erläuterungen, S. 2 und 3). Allerdings beantragen wir, dass die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen für diejenigen Fälle in diese Aufzählung auf- genommen wird, in denen wegen der Maskentragpflicht ein besonders

grosser und nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist, wie namentlich für Musikclubs und die musikalische Praxis (insbeson- dere Blasorchester und Chöre). Hier wirkt sich die Maskentragpflicht wirtschaftlich so stark aus, dass die Eingriffsintensität eine staatliche Kompensation zwingend erfordert. Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 Wie bereits erwähnt, halten wir die Verlängerung der Anspruchsbe- rechtigung für Ausfallentschädigungen um zwei Monate bis Ende Juni 2022 für zwingend notwendig, um die in Art. 1 definierten Ziele der Co- vid-19-Kulturverordnung zu erreichen (Abmilderung der wirtschaftli- chen Auswirkungen der Pandemie und Erhalt der kulturellen Vielfalt). Die neue Eingabefrist bis Ende Juli 2022 erachten wir als zweckdien- lich und praktikabel.

Erläuterungen Wir begrüssen die Ausweitung des Geltungsbereichs der Transfor- mationsprojekte auf die Vernetzung von kulturellen Akteurinnen und Akteuren sowie auf Vereine im Laienbereich (vgl. Erläuterungen, S. 5).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli