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Entscheid

RRB Nr. 542/2011

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeindezentrum Brüelmatt Birmensdorf, neue Statuten, Genehmigung

4. Mai 2011Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeindezentrum Brüelmatt Birmensdorf, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2011

542. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeindezentrum Brüelmatt Birmensdorf)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politische Gemeinde und die römisch-katholische Kirchge- meinde Birmensdorf (Birmensdorf-Uitikon-Aesch) sowie die evange- lisch-reformierte Kirchgemeinde Birmensdorf-Aesch bilden seit 1976 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen kul- turellen Zentrums in Birmensdorf (RRB Nr. 2088/1979). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckver- bandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten am 24. Mai, 7. Juni und 26. November 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestä- tigt, dass gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse keine Rechts- mittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums im Ver- bandsgebiet. Im Weiteren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet und die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeindezentrum Brüelmatt Birmensdorf werden genehmigt.

II. Mitteilung an Betriebskommission des Zweckverbands Gemeinde- zentrum Brüelmatt Birmensdorf, c/o Gemeindekanzlei, Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, die Sekretariate der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Birmens- dorf-Aesch, Kirchgasse 22, 8903 Birmensdorf, und der Römisch-katho- lischen Kirchgemeinde Birmensdorf (Birmensdorf-Uitikon-Aesch), Am Wasser 11, 8903 Birmensdorf, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi