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Entscheid

RRB Nr. 542/2017

Sachplan Asyl, Entwurf, Schreiben an das EJPD

14. Juni 2017Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Juni 2017

542. Sachplan Asyl (Stellungnahme)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 3. April 2017 unterbreitete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Ent- wurf des Sachplans Asyl (SPA) dem Kanton Zürich gemäss Art. 19 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zur Anhörung. Die Kantone erhalten damit erstmals Gelegenheit, zum Sachplan Asyl Stellung nehmen zu können.

a. Gegenstand der Anhörung Mit den Änderungen des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asyl- verfahren erhält der Bund die Kompetenz, jene Bauten und Anlagen mit einem Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen, die dem Bund zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylver- fahren dienen (Bundesasylzentren; BAZ). Der Entwurf des SPA wurde vom SEM und vom Bundesamt für Raumentwicklung unter Einbezug weiterer Bundes- und kantonaler Stellen sowie der betroffenen Standort- gemeinden erarbeitet. Der SPA legt für den Kanton Zürich drei Standorte fest, je ein BAZ in der Stadt Zürich, in Embrach und in Rümlang. Der Sachplan besteht aus einem Bericht mit Konzeptteil und Objekt- teil sowie einem Erläuterungsbericht. Inhalt des Konzeptteils Im Konzeptteil werden die Funktion der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik sowie die Aufgabe des SEM und das Plangenehmigungs- verfahren beschrieben. Mit dem SPA sollen bestehende und künftige Standorte gesichert sowie mögliche Konflikte, die sich auf Raum oder Um- welt auswirken können, frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Die Fest- legungen des SPA binden die kantonalen Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen. Die Planung der Infrastrukturanlagen im Asylbereich soll gemäss Art. 17 Abs. 4 RPV fortlaufend erfolgen. Ändern sich die Verhältnisse, sollen die Vorhaben bzw. Objektblätter angepasst werden.

Inhalt des Objektteils Für die Standorte Embrach (ZH-2) und Rümlang (ZH-3) enthält der Objektteil je ein Objektblatt, bestehend aus Beschrieb und Perimeterplan. Der Beschrieb macht u. a. Aussagen über die vorgängige Nutzung, den In- frastrukturzweck, die Anzahl der vorgesehenen Schlafplätze sowie Erläu- terungen zur Eigentümerschaft, die vertragliche Situation und den vorge- sehenen Betrieb. Das BAZ Embrach wird auf 360 und das BAZ Rümlang auf 150 Schlafplätze sowie die dazu nötigen Arbeitsplätze ausgelegt. Betreffend das BAZ Zürich hat das SEM entschieden, kein Objekt- blatt zu erstellen. Das SEM stuft dieses BAZ als bestehende Anlage ein, da die nötigen Bewilligungsverfahren noch vor Inkrafttreten des Plange- nehmigungsverfahrens im Asylbereich in städtischer Kompetenz durch- geführt werden. Dem Baukredit für das Vorhaben müssen die Stimmbe- rechtigten der Stadt Zürich noch zustimmen.

b. Anhörung und öffentliche Mitwirkung Gleichzeitig mit der Anhörung der Kantone wurde im Auftrag des SEM das Verfahren zur Anhörung und öffentlichen Mitwirkung gemäss Art. 19 Abs. 2 RPV durchgeführt. Die betroffenen Gemeinden und regionalen Planungsverbände wurden zur Stellungnahme eingeladen; zudem wurde der Entwurf des SPA beim Amt für Raumentwicklung und den Stand- ortgemeinden Embrach und Rümlang sowie in Rorbas als standortnahe Nachbargemeinde vom 7. April bis 5. Mai 2017 öffentlich aufgelegt. In der Stadt Zürich wurde keine öffentliche Auflage durchgeführt, da dieser dritte Standort als bestehende Anlage verzeichnet wird und die nötigen Bewilligungsverfahren noch vor Inkrafttreten des Plangenehmigungsver- fahrens im Asylbereich in städtischer Kompetenz durchgeführt werden. Die Publikation erfolgte im kantonalen Amtsblatt vom 7. April 2017. Die von den Gemeinden, den regionalen Planungsverbänden und den Privat- personen eingereichten Stellungnahmen wurden ausgewertet und gesamt- haft an das SEM weitergeleitet. Vor der Verabschiedung des Sachplans durch den Bundesrat werden die Kantone gemäss Art. 20 RPV nochmals die Möglichkeit erhalten, den Entwurf auf Widersprüche zur kantonalen Planung zu prüfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zu- stelladresse: Staatssekretariat für Migration, Stabsbereich Bundeszentren, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern; auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an info@sem.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf des Sachplans Asyl (SPA) Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt:

A. Anhörung und öffentliche Mitwirkung Gleichzeitig mit der Anhörung der Kantone wurde im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) das Verfahren zur Anhörung und öffentlichen Mitwirkung gemäss Art. 19 Abs. 2 RPV durchgeführt. In die- sem Rahmen sind im Kanton Zürich Stellungnahmen der Standortge- meinden und einer Nachbargemeinde, der betroffenen verwaltungsinter- nen Ämter und Fachstellen sowie von rund 150 Einwohnerinnen und Ein- wohnern der Gemeinde Rümlang sowie von rund 170 Einwohnerinnen und Einwohnern aus der näheren und weiteren Umgebung eingegangen. Die Einwendungen wurden vom kantonalen Amt für Raumentwick- lung geprüft. Die wichtigsten Hinweise der Gemeinden, Planungsverbände und Verwaltungsstellen sind in die vorliegende Stellungnahme eingeflos- sen. Sämtliche Einwendungen wurden zudem an das für das Sachplanver- fahren zuständige SEM weitergeleitet.

B. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen den im Entwurf vorliegenden Sachplan Asyl. Die Sicher- heitsdirektion hat die Neustrukturierung des Asylbereichs eng begleitet und war im Rahmen der Vorbereitung des Sachplans in Kontakt mit dem SEM und den betroffenen Gemeinden. Die Standorte für die drei Bun- deszentren im Kanton Zürich (Zürich, Embrach, Rümlang) konnten ge- meinsam festgelegt werden, wobei gleichzeitig Vereinbarungen zwischen Bund, Kanton und der jeweiligen Standortgemeinde abgeschlossen wur- den. Die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ist informiert. Mit den drei Bundeszentren erfüllt der Kanton Zürich seine Verpflichtungen im Rahmen der Neustrukturierung des Asylwesens. Der Kanton Zürich wird vorläufig auf die Aufnahme der drei geplan- ten Bundesasylzentren im kantonalen Richtplan verzichten. Die für die drei Zentren notwendigen planungsrechtlichen Grundlagen werden durch

den Bund geschaffen und sind für den Kanton Zürich und die Standort- gemeinden behördenverbindlich. Eine darüber hinausgehende kantonale Abstimmung im Rahmen der Richtplanung erachten wir deshalb als nicht notwendig.

C. Bemerkungen und Anträge zum Konzeptteil Wir stellen fest, dass raumplanerische Anforderungen an die Standorte wie Lage im Siedlungsgebiet, Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und weitere teilweise wenig Beachtung fanden. Bei der Überarbeitung des vor- liegenden Entwurfs ist darauf zu achten, dass die raumplanerischen Ziele, wie sie im Konzeptteil, Kapitel 3.2, formuliert werden, gewährleistet sind oder diesbezügliche Defizite der gewählten Standorte durch geeignete Massnahmen ausgeglichen werden. Bei Anpassungen und Weiterentwick- lungen des SPA ist sicherzustellen, dass sie zu einer verbesserten Erfül- lung der in Kapitel 3.2 formulierten raumplanerischen Zielsetzungen führen. Antrag: Den im Konzeptteil, Kapitel 3.2, formulierten raumplaneri- schen Zielsetzungen ist bei der Überarbeitung des Entwurfs sowie bei zu- künftigen Anpassungen und Weiterentwicklungen konsequenter Rech- nung zu tragen.

D. Bemerkungen und Anträge zu den Objektblättern Das SEM hat entschieden, für das BAZ auf dem Duttweiler-Areal in der Stadt Zürich kein Objektblatt zu erstellen. Unabhängig davon, ob der Planungsprozess dort bereits weiter fortgeschritten ist oder nicht, wäre es wichtig, dass die Standortwahl, die angestrebten Festlegungen und die er- folgten Abklärungen auch für dieses Bundesasylzentrum überprüft wer- den können. Wie jedes BAZ sollte auch das Zentrum in der Stadt Zürich ein Objektblatt erhalten und ins Mitwirkungsverfahren einbezogen sein. Antrag: Für das BAZ in der Stadt Zürich ist ebenfalls ein Objektblatt in den SPA aufzunehmen. Im Objektblatt ZH-2 zum BAZ Embrach ist unter lit. d) betreffend Be- trieb erwähnt, dass geprüft wird, ob auch mit der Gemeinde Rorbas eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden soll. Für eine solche Vereinbarung besteht kein Grund, da Rorbas nicht Standortgemeinde ist. Antrag: Im Objektblatt ZH-2 zum BAZ Embrach ist der Satz «Es wird geprüft, ob auch mit der Gemeinde Rorbas eine entsprechende Verein- barung abgeschlossen werden soll.» wegzulassen.

Das Areal für den geplanten Standort Rümlang ist fast vollständig von Wald umgeben. Viele der bestehenden Bauten weisen einen sehr gerin- gen Abstand zum Waldrand auf. Im Rahmen der weiteren Planung ist für Neu- und Ersatzbauten, die als Wohn- und Arbeitsgebäude dienen, der gesetzliche Waldabstand einzuhalten. Hinweis: Standort Rümlang: Für Neu- und Ersatzbauten, die als Wohn- und Arbeitsgebäude dienen, ist der gesetzliche Waldabstand einzuhalten. In den Objektblättern wird angegeben, auf wie viele Schlafplätze die An- lage ausgelegt wird. Es ist jedoch unklar, ob es sich um die höchstmögli- che Belegung handelt. Antrag: In den Objektblättern ist die Anzahl Schlafplätze als Höchst- wert anzugeben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi