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Entscheid

RRB Nr. 546/2010

Energieplanung, Dietlikon, Genehmigung

14. April 2010Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

546. Energieplanung der Gemeinde Dietlikon (Genehmigung)

Am 1. Dezember 2009 hat der Gemeinderat Dietlikon die Energiepla- nung festgesetzt. Die Energieplanung liegt als Bericht und als Energie- plan (11. Dezember 2009) vor. Sie umfasst vor allem eine Beurteilung der wichtigen Energiepotenziale sowie die vorrangigen Gebiete für die Wärmeversorgung. Im Energieplan wurden insbesondere folgende Ver- sorgungsgebiete festgelegt: – Abwärme aus Abwasser: Die Abwärme der Abwasserreinigungs- anlage (ARA) in Bassersdorf wird heute zu einem kleinen Teil ge- nutzt. Um die vorhandene Abwärmeenergie weiter ausschöpfen zu können, sind Versorgungsgebiete ausgeschieden, in denen eine Wär- meversorgung ab der ARA zu prüfen ist. In Absprache mit dem ARA-Betreiber ist zudem zu klären, ob die Wärme des Abwassers aus den Hauptsammelkanälen genutzt werden kann. – Energieholz: Das festgesetzte Versorgungsgebiet für Energieholz um- fasst insbesondere öffentliche Gebäude. – Erdgas und Umweltwärme: Am bestehenden Erdgasnetz wird weit- gehend festgehalten. In zwei weniger dicht bebauten Wohngebieten wird das Netz nicht mehr ausgebaut. Dort soll Umweltwärme genutzt werden. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) grundsätzlich davon aus, dass den Gemein- den in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Anregun- gen und Massnahmen offensteht. Die eingereichten Energieplanungen überprüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnahmen der kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sachplanungen sowie bezüglich Abstimmung mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Feststellungen und An- regungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine gute Grundlage zur Ver- wirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. Sie führt zu keinen Widersprüchen mit den energetischen Festlegungen des kantonalen Richtplans. Die kantonale Energieplanung bestimmt die zu nutzenden Anteile der Abwärme, insbesondere aus Kehrichtverbren- nungsanlagen und ARA (§ 6 Abs. 1 EnG). Für die ARA Bassersdorf, die in der regionalen Richtplanung als Abwärmequelle festgelegt ist, sind im Energieplan Versorgungsgebiete bezeichnet. Eine Abstimmung mit

der Nachbargemeinde Bassersdorf hat diesbezüglich stattgefunden. In Gebieten mit geringer Energiedichte auf einen Ausbau der Erdgasver- sorgung zu verzichten, entspricht auch den Vorstellungen der kantona- len Energieplanung. Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raum- planung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energiepla- nung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwägun- gen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die ener- giepolitischen Zielsetzungen zu informieren und zum Planinhalt zu äussern.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Energieplanung der Gemeinde Dietlikon vom 11. Dezember 2009 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi