RRB Nr. 546/2026
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Änderung, Vernehmlassung
20. Mai 2026Deutsch3 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Änderung, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026
546. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutz-
Erwägungen
rechte, Änderung (Vernehmlassung) Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) eröffnete am 6. März 2026 das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Änderung des Bundesgesetzes über das Urheber- recht und verwandte Schutzrechte (URG, SR 231.1), den sie im Rahmen der parlamentarischen Initiative 25.434 «Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten» ausgearbeitet hat. Komponistinnen und Komponisten können nicht mit vernünftigem Aufwand in Erfahrung bringen, wer ihre Kompositionen wo aufführt. Ihre Rechte werden deshalb grundsätzlich kollektiv durch die Verwer- tungsgesellschaft SUISA wahrgenommen. Diese sammelt die Informa- tionen von Veranstaltungen, zieht die Vergütung für die Urheberrechte ein und verteilt das Geld an die Urheberinnen und Urheber. Für Ver- anstalterinnen und Veranstalter ist das praktisch; sie haben einerseits Rechtssicherheit, weil sie nur mit einer Stelle verhandeln müssen, und anderseits finanzielle Planungssicherheit, weil die Vergütung nach einem festen Tarif bestimmt wird. In der Praxis hat die Direktlizenzierung von Konzerten in den letzten Jahren jedoch deutlich zugenommen. Rechte werden vermehrt aus der kollektiven Verwertung herausgelöst und in- dividuell oder über Dritte wahrgenommen. Diese Entwicklung beein- trächtigt die durch die kollektive Rechtewahrnehmung geschaffene Markttransparenz. Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen daher zusätzlich zur SUISA mit einer unbestimmten Anzahl von Direkt- lizenzierern verhandeln. Dadurch entfällt die Rechts- und Planungssi- cherheit der Veranstalterinnen und Veranstalter, und es besteht das Risiko, dass Urheberinnen und Urhebern die Nutzung ihrer Werke nicht vergütet wird. Die Gesetzesänderung hat zum Ziel, die Rechteverwertung nicht- theatralischer Werke der Musik zu präzisieren und klare Bedingungen für die Einsatzmöglichkeiten von Direktlizenzierungen zu schaffen. Ausdrücklich nicht der Bundesaufsicht (und damit auch nicht der Kol- lektivverwertung) unterstellt ist gemäss dem neuen Bst. a von Art. 40 Abs. 3 E-URG die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rech- te zur Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Ton- oder Tonbildträgern solcher Werke durch die Urheberin oder
den Urheber oder deren Erbinnen und Erben. Gleiches gilt, wenn die Urheberin oder der Urheber als Interpretin oder als Interpret an der Aufführung mitwirkt und ausschliesslich Werke aufgeführt werden, deren Urheberin oder Urheber alleinige Inhaberin oder alleiniger In- haber des Rechts zur Aufführung ist (Art. 40 Abs. 3 Bst. b E-URG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kul- tur des Ständerates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an direktion@ipi.ch): Mit Schreiben vom 6. März 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vor- entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1) und zu den Ausführungen im erläu- ternden Bericht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Ge- legenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Sie präzisiert die be- stehende Regelung, begrenzt Ausweichbewegungen und trägt den Ent- wicklungen im Konzertsektor angemessen Rechnung. Sie sichert die kollektive Verwertung der Aufführungsrechte als Antwort auf man- gelnde Markttransparenz, indem die Direktlizenzierung zwar möglich bleibt, aber auf Aufführungen von Musikerinnen und Musikern aus- schliesslich eigener Werke beschränkt wird. Damit wird die Rechts- und Planungssicherheit im Konzertbereich verbessert.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli