RRB Nr. 547/2011
Strassen, Zürich, Stauffacherstrasse, Erneuerung, Projektgenehmigung
4. Mai 2011Deutsch3 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Stauffacherstrasse, Erneuerung, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2011
547. Strassen (Zürich, Stauffacherstrasse reg. S-66)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung der kommunalen Anwand-, Schreiner-, Kanzlei-, Engel-, Wengi- und Feldstrasse sowie der Stauffacherstrasse reg. S-66, auf Gebiet der Stadt Zürich, zur Genehmigung durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Der Antrag zur Projektgenehmigung vereint die Pro- jekte mit den Bau-Nrn. 05 034, 05 038 und 06 071. Gleichzeitig ersuchte das Tiefbauamt der Stadt Zürich um die Zusicherung der Anrechenbar- keit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Werkleitungen in der kommunalen Feld-, Kanzlei- und Anwandstrasse, Abschnitt Badener- bis Stauffacherstrasse, in der kommunalen Pflanzschulstrasse, Abschnitt Badener- bis Hohl- strasse, sowie in der kommunalen Feld-, Schreiner-, Engel- und Wengi- strasse und in der überkommunalen Stauffacherstrasse (reg. S-66), Ab- schnitt Hohl- bis Stauffacherstrasse zu erneuern. Die überkommunale Hohlstrasse (reg. S-91) ist nur durch das Anpassen von Einmündungen kommunaler Strassen betroffen. Im Zuge der Bauarbeiten wird ebenfalls der Strassenoberbau der Strassenabschnitte erneuert. Die Tramhaltestelle Hohlstrasse/Bäcker- anlage wird erneuert und behindertengerecht ausgebaut. In der Feld-, Kanzlei- und Engelstrasse wird das Alleenkonzept umgesetzt. Der Baubeginn ist für den Frühling 2012 vorgesehen und die Bau- arbeiten dauern bis etwa Herbst 2014. Mit Begehrensäusserungen vom 22. Januar 2008, 29. Oktober 2008 und 7. September 2009 hat das Amt für Verkehr dem Vorhaben zuge- stimmt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde durchgeführt. Bei diesen Verfahren ging innerhalb der Auflagefrist keine Einsprache gegen das Projekt ein. Der Stadtratsbeschluss Nr. 90 vom 20. Januar 2010 ist somit rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der erwähnten kommunalen Strassen sowie der überkommunalen Stauffacherstrasse betragen Fr. 16 570 000 (inkl. Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zu- lasten der Baupauschale für die Erneuerung der Stauffacherstrasse
belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussicht- lich rund Fr. 370 000. Die Anpassungen an der Hohlstrasse reg. S-91 sind durch die Massnahmen an den kommunalen Strassen bedingt und können deshalb, entsprechend § 46 StrG, nicht der Baupauschale ange- rechnet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausge- führte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung kommunalen An- wand-, Schreiner-, Kanzlei-, Engel-, Wengi- und Feldstrasse sowie der Stauffacherstrasse reg. S-66 in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi