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Entscheid

RRB Nr. 548/2016

Sachplan Militär, Anpassung Teil C und D, und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, Anpassung Teil III B3 und B4, Schreiben an das VBS und an das UVEK

7. Juni 2016Deutsch6 min

Source zh.ch

Sachplan Militär, Anpassung Teil C und D, und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, Anpassung Teil III B3 und B4, Schreiben an das VBS und an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2016

548. Sachplan Militär und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt,

Erwägungen

Anpassungen – Anhörung nach Art. 20 Raumplanungsverordnung (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 6. April 2016 unterbreiteten das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) folgende Dokumente zur Anhörung nach Art. 20 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1): – Sachplan Militär (SPM) – Anpassung Teil C, Räumliche Konzeptionen, Liste der Militärflugplätze, sowie Anpassung Teil D, Anlagen, Objekt- blatt Militärflugplatz Dübendorf – Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) – Anpassung Teile III B3 Der Kanton Zürich erhält damit Gelegenheit, noch vorhandene Wider- sprüche zur kantonalen Richtplanung festzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (VBS) sowie an das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; Zu- stelladresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern): Wir danken für die Möglichkeit, zu folgenden Dokumenten Stellung nehmen zu können: – Sachplan Militär (SPM) – Anpassung Teil C, Räumliche Konzeptionen, Liste der Militärflugplätze, sowie Anpassung Teil D, Anlagen, Objekt- blatt Militärflugplatz Dübendorf – Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) – Anpassung Teile III B3 Mit den Anpassungen sollen Konzeptteil und Objektblatt des Sach- plans Militär sowie der Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luft- fahrt mit dem gegenwärtigen Stand der Planungen auf dem Flugplatz- areal Dübendorf abgestimmt werden. Da die beiden Vorlagen eng mit- einander verbunden sind, nehmen wir zu beiden Vorlagen gleichzeitig Stellung:

Der Bundesrat hat am 3. September 2014 beschlossen, dass der Militär- flugplatz Dübendorf künftig einerseits als ziviles Flugfeld mit Bundes- basis genutzt und anderseits auf einem Teil des Areals die Errichtung des Hub-Standorts Zürich des nationalen Innovationsparks ermöglicht werden soll. Zur Umsetzung dieses Bundesratsbeschlusses müssen neben dem kantonalen Richtplan auch die entsprechenden Sachpläne des Bun- des – der Sachplan Militär (SPM) und der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) – angepasst werden. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Sachplananpassungen soll die Genehmigung der Richtplanteilrevision Innovationspark Zürich (Vorlage 5105a) durch den Bundesrat erfolgen. Vor der Verabschiedung der genannten Sachpläne durch den Bundes- rat ist dem Kanton gemäss Art. 20 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) die Gelegenheit einzuräumen, noch vorhandene Widersprüche zur kantonalen Richtplanung festzustellen. Können die allfälligen Kon- flikte in Bezug auf die unterschiedlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund und Kanton nicht ausgeräumt werden, kann vor der Verab- schiedung der Sachpläne ein Bereinigungsverfahren verlangt werden (Art. 20 Abs. 1 und 2 RPV). Im Richtplankapitel 4.7.2, Weitere Flugplätze, werden Grundsätze for- muliert, die insbesondere zu den vorgesehenen Festlegungen des SIL- Konzeptteils widersprüchlich scheinen. Sie entstammen der Teilrevision Verkehr und wurden im Rahmen der Richtplangesamtüberprüfung übernommen. Dem Prüfungsbericht des Bundes vom 17. April 2008 zu dieser Teilrevision ist zu entnehmen, dass diese Zielsetzungen u. a. als An- trag des Kantons für den SIL-Koordinationsprozess Dübendorf zu ver- stehen sind. Die aufgeführten Zielsetzungen sind also nur vordergründig widersprüchlich zu den geplanten Festlegungen des SIL-Konzeptteils. Der vom Kantonsrat am 18. März 2014 festgesetzte und vom Bundes- rat jüngst genehmigte kantonale Richtplan (Richtplangesamtüberprü- fung) verweist ausdrücklich auf die Bundesgesetzgebung, die Sachplanung des Bundes und somit auf die umfassende Bundeskompetenz in Fragen der Zivilaviatik. Im Kapitel 4.7.2, Weitere Flugplätze, unter den Zielen in Ziff. 4.7.2.1 ist sodann festgehalten, dass die Frage eines künftigen Flug- betriebs auf dem Flugplatzareal Dübendorf im Rahmen der Sachpla- nung des Bundes entschieden werde. Auch unter Ziff. 4.7.2.2, Karten- einträge a) Flugplätze und Flugfelder, ist bezüglich des Flugplatzes Dü- bendorf vorgesehen, dass sowohl die überwiegende Nutzung als auch Pis- tenbeschaffenheit/-länge der Sachplanung des Bundes unterliegen. Mit der Richtplanteilrevision Innovationspark (Vorlage 5105a) werden die planungsrechtlichen Grundlagen für einen Innovationspark geschaffen. Der Perimeter für die Gebietsplanung entspricht dabei den Vorgaben des Bundes. Zurzeit sind keine Arbeiten an der kantonalen Richtplanung im Gang, die Widersprüche zu den Anpassungen des SPM oder des SIL erwarten lassen.

Insgesamt besteht somit zwischen kantonalem Richtplan und der Sach- planung des Bundes kein Widerspruch im Sinne von Art. 20 Abs. 1 RPV. Was die Nennung bzw. Darstellung einer allfälligen zivilaviatischen Nut- zung des Flugplatzes in Richtplantext und -karte betrifft, so gilt aus Sicht des Kantons weiterhin: In einem ersten Schritt sind auf Bundesebene der SPM und der SIL anzupassen. Sobald die Ergebnisse aus den Ver- fahren zum SIL-Objektblatt Dübendorf vorliegen, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Anpassungsbedarf am kantonalen Richtplan besteht. Mit Eingaben vom 21. Mai 2016 (Gemeinderat Wangen-Brüttisellen), 23. Mai 2016 (Stadtrat Dübendorf) und 24. Mai 2016 (Gemeinderat Vol- ketswil) gelangten die drei Standortgemeinden an den Regierungsrat und beantragten, ein Bereinigungsverfahren zwischen kantonalem Richtplan und SIL anzustrengen. Zudem sollen der neu von ihnen unterstützte An- satz «Historischer Flugplatz mit Werkflügen» und die schon bisher ab- lehnende Haltung der Gemeinden gegenüber einem Business-Airport in die Stellungnahme gegenüber dem Bund Eingang finden. Die vorge- schlagene Nutzung soll im Sinne eines Kompromissvorschlags geprüft werden. Die Gemeinden sind bereit, der (wegen des Innovationsparks zu verkürzenden) Piste zuzustimmen und eine weitere aviatische Nutzung in begrenztem Umfang zu akzeptieren, sofern von der Idee eines Busi- ness-Airports Abstand genommen wird. Der Regierungsrat hat gegenüber der geplanten Nutzung von Teilen des Flugplatzes Dübendorf als Flugfeld mit Bundesbasis wiederholt Vor- behalte angemeldet. Unverändert unterstützt er jedoch den Betrieb einer Helikopterbasis für Armee, Kantonspolizei und Rettungsflugwacht. Das geplante Konzept mit rund 28 000 Flugbewegungen hat erhebliche Aus- wirkungen auf die umliegende Bevölkerung, zumal im betroffenen Ge- biet schon andere Fluglärmbelastungen vorliegen. Der Regierungsrat nimmt vom Angebot der Standortgemeinden Kennt- nis. Eine abschliessende Beurteilung ist deshalb im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine eingehende Prüfung dieser Option wird der Regie- rungsrat unverzüglich an die Hand nehmen. Sie soll im Rahmen der or- dentlichen Verfahren zum SIL-Objektblatt Dübendorf und ohne Verzö- gerung der nun anstehenden Bundesratsentscheide erfolgen, insbeson- dere um die Entwicklung des Innovationsparks nicht zu gefährden. Auf die Durchführung eines Bereinigungsverfahrens nach Art. 20 RPV ist im jetzigen Zeitpunkt zu verzichten. Wir behalten uns aber ausdrücklich vor, ein Bereinigungsverfahren nach der Beurteilung der konkreten Auswirkungen, d. h. im Rahmen des Ver- fahrens zum SIL-Objektblatt Dübendorf, zu verlangen. Allenfalls ist dann auch auf die im SIL-Konzeptteil enthaltenen Festlegungen zurückzukom- men.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Verabschiedung des Sachplans Infrastruk- tur der Luftfahrt, Anpassung Teil III B3 und B4, und des Sachplans Mili- tär, Anpassung der C und D, sowie zur Genehmigung der Richtplanteilre- vision Innovationspark durch den Bundesrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Stadt Dübendorf, Stadtpräsident, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, die Gemeinde Volketswil, Gemeinde- präsident, Gemeindeverwaltung, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, die Gemeinde Wangen-Brüttisellen, Gemeindepräsidentin, Gemeindever- waltung, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, sowie an die Sicherheits- direktion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi