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Entscheid

RRB Nr. 55/2026

Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, Vernehmlassung

28. Januar 2026Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

55. Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. November 2025 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121) betreffend «Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, ge- zielte Informationen der Versicherten». Am 21. März 2025 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG; SR 832.10) betreffend «Massnahmen zur Kos- tendämpfung – Paket 2» beschlossen. Am gleichen Tag wurde zudem eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) betreffend «Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmi- gungsverfahren, Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen» beschlossen. Einige der am 21. März 2025 beschlossenen Änderungen des KVG und des KVAG werden durch Änderung der KVAV umgesetzt. Diese KVAV-Änderungen betreffen die Bestimmungen über die Übertragung von wesentlichen Aufgaben, die Anpassung der Fristen für Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans sowie über die Vorgaben zum Geschäftsbericht, zum Jahresabschluss und zur Re- visionsstelle. Künftig soll es den Versicherern auch erlaubt sein, die Ver- sicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von ge- eigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren. Im Entwurf zur Änderung der KVAV ist vorgesehen, dass die Umsetzung der neuen Bestimmung betreffend Modalitäten der Rückerstattung von zu hohen Prämien (nArt. 18 KVAG) mit der Ein- führung von nArt. 106c Abs. 1, 1bis und 3 in der Krankenversicherungs- verordnung (KVV; SR 832.102) erreicht wird. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 Stellung genommen. Die GDK ist grundsätzlich mit den Ausführungsbestimmungen gemäss E-KVAV einverstanden. Sie erachtet jedoch die Formulierung von Art. 106c Abs. 1bis E-KVV als unklar und beantragt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung offen lassen soll, ob diese Mitteilung immer oder nur im Falle von Rückerstattungen erfolgen muss. Die Kantone und die Versicherer sollen die konkrete Umsetzung selber regeln. Zudem regt

die GDK bei Art. 61 Abs. 1 E-KVAV an, dass am Grundsatz der Gleich- behandlung auch in Bezug auf die Mitteilungen festgehalten wird mit Ausnahme der gezielten Informationen gemäss Art. 56a KVG. Mit der am 21. März 2025 beschlossenen Änderung von Art. 18 KVAG erhalten anstelle der Versicherten die Kantone den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen, wenn die Prämien vollständig durch die Prämienverbilligung oder durch Ergänzungsleistungen gedeckt sind. Bei Rückvergütungen von zu hohen Prämienübernahmen an Sozialhilfe- beziehende hatten die Gemeinden bisher die Aufgabe, unter Umständen bei den Klientinnen und Klienten solche Einnahmen zurückzufordern, was ein eher schwerfälliges Verfahren darstellt. Es ist deshalb wichtig, die Handhabung der Rückvergütung der zu hohen Prämieneinnahmen für Sozialhilfebeziehende in der KVV unter Berücksichtigung unter- schiedlicher kantonaler Verfahren zur vollständigen Deckung der Prä- mien bei Sozialhilfebeziehenden explizit zu regeln. Ob Versicherer vom freiwilligen Instrument des Ausgleichs von zu hohen Prämienübernah- men Gebrauch machen werden, ist zurzeit noch unklar und hängt vor allem davon ab, ob die Versicherer hohe Reserven aufbauen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an auf- sicht@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121) betreffend «Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informa- tionen der Versicherten» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorliegenden Verordnungsänderungen grundsätz- lich. Hinsichtlich Umsetzungsfragen ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Ausführungen relativ vage sind und sich daraus Unsi- cherheiten hinsichtlich der Handhabung der Rückvergütung der zu ho- hen Prämieneinnahmen für Sozialhilfebeziehende ergeben könnten. Dementsprechend regen wir an, Art. 106c Abs. 1bis E-KVV wie folgt zu ergänzen: «Setzen sich die öffentlichen Mittel zur vollständigen Deckung der Prämien sowohl aus der ordentlichen Prämienverbilligung als auch aus durch kommunale Sozialdienste ausbezahlte Restprämienübernah- men zusammen, hat der Versicherer dies bei der Berechnung des An-

spruchs des Kantons zu berücksichtigen. Betroffene Kantone melden zu diesem Zweck dem Versicherer eine Liste der Sozialhilfebeziehenden mit vollständiger Deckung der Prämie per 1. Januar des betreffenden Jahres.» Im Übrigen wird auf die Haltung der Konferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und -direktoren verwiesen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli