RRB Nr. 551/2023
Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Beitragsberechtigung
10. Mai 2023Deutsch3 min
Source zh.ch
Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
551. Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, der höheren Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge der höheren Fachschulen) und der berufsorientierten Weiterbildung (Art. 2 Berufsbildungsgesetz vom 13. De- zember 2002 [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazu- gehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitrags- gewährung richtet sich nach den §§ 36 ff. EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufs- bildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Der Regierungsrat hat die Careum AG Bildungszentrum für Gesund- heitsberufe letztmals mit Beschluss Nr. 439/2019 als beitragsberechtigt anerkannt. 1. Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht Der Kanton trägt gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG die ungedeckten an- rechenbaren Kosten des in seinem Auftrag durchgeführten Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterrichts. Die folgende Bildungseinrichtung erfüllt die Voraussetzungen zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung und ist mit der Durchführung von Berufsfachschul- und Berufsmaturi- tätsunterricht beauftragt. Sie ist deshalb für die Dauer der Leistungs- vereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter Berufsfachschul- und Leistungsvereinbarung (von/bis) Berufsmaturitätsunterricht Careum AG Bildungszentrum 1. September 2024 bis 31. August 2028 für Gesundheitsberufe
2. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höheren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen In- teresse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs- gänge der höheren Fachschulen vom 4. November 2013 [HFSV, LS 414.153]). Gestützt auf § 5b VFin BBG und die HFSV ist folgender vom Kanton beauftragter Bildungsanbieter für die Dauer der Leistungsvereinbarung als beitragsberechtigt anzuerkennen: Bildungsanbieter von Bildungsgängen Leistungsvereinbarung (von/bis) an höheren Fachschulen Careum AG Bildungszentrum 1. September 2024 bis 31. August 2028 für Gesundheitsberufe
B. Beitragsberechtigung und Befristung Die Beitragsberechtigung für die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung anerkannt. Mit der An- erkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer be- stimmten Beitragshöhe verbunden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe wird für die Dauer vom 1. September 2024 bis 31. August 2028 als beitragsbe- rechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung ist befristet auf die Dauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheits- berufe (durch die Bildungsdirektion), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli