RRB Nr. 554/2024
Strassen, Zürich, Glatttalstrasse, Projektgenehmigung
29. Mai 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024
554. Strassen (Zürich, Glatttalstrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 13. März 2024 das Projekt an der Glatttalstrasse im Bereich der Haltestelle Birch-/ Glatttalstrasse (Bau Nr. 19 192) zur Genehmigung durch den Regierungs- rat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Glatttalstrasse ist als kantonale Hauptverkehrsstrasse klassiert (HVS 30038). Ihr Entlang verläuft eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unter- liegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Weiteren ist die Glatttalstrasse als Ausnahme- transportroute des Typs II klassiert. Mit dem Vorhaben wird die Kante der Bushaltestelle Birch-/Glatttal- strasse in Fahrtrichtung stadteinwärts an alter Lage hindernisfrei aus- gebaut. Die bestehende Haltestelleninfrastruktur wird dabei erneuert und die Wartehalle auf Privatgrund an leicht versetzter Lage ausgetauscht. Die Bauarbeiten erfolgen koordiniert mit dem privaten Vorhaben «Wohn- überbauung Glatttal-/Birchstrasse» der Baugenossenschaft Linth-Escher. Nach Abschluss verschiedener Kanal- und Werkleitungsarbeiten wird im Grabenbereich und entlang der gesamten stadtauswärts führenden Strassenseite der schadhafte Fahrbahn- und Trottoirbelag erneuert. Der Baubeginn ist im Juni 2024 geplant. Da sich das Projekt im Wesentlichen auf den hindernisfreien Ausbau der Bushaltekante und eine Strassenbelagssanierung beschränkt, hat die Stadt in Absprache mit dem Amt für Mobilität auf die Durchführung einer Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG verzichtet. Die tech- nische Überprüfung erfolgte im Rahmen der vorliegenden Genehmi- gung. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen handelt und die Landbeanspruchung in Absprache mit der Grundeigen- tümerschaft erfolgt, wurden auf die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13, 16 und 17 StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich hat gestützt auf die mass- gebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) mit Verfügung Nr. 19 239 vom 6. März 2024 das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten betragen voraussichtlich Fr. 1 450 000. Die Vorste- herin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat im Einvernehmen mit den Vorstehenden des Departements der Industriellen Betriebe und des Sicherheitsdepartements mit Verfügung Nr. 18 883 vom 14. März 2024 die Ausgaben bewilligt. Davon können voraussichtlich Fr. 1 282 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Glatttalstrasse im Bereich der Haltestelle Birch-/ Glatttalstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli