RRB Nr. 555/2016
Zivilgesetzbuch, Änderung, Erbrecht, Schreiben an das EJPD
7. Juni 2016Deutsch19 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2016
555. Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) /
Erwägungen
Vernehmlassungsverfahren
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch per E-Mail an alexandre.brodard@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. März 2016 haben Sie uns die Änderung zum Erbrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt:
A. Einleitende Bemerkungen Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll das Erbrecht an die seit dessen Erlass Anfang des 20. Jahrhunderts geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Erhöhung des durchschnittlichen Lebensalters und die vielfältigeren familiären Lebensformen, angepasst werden. Die Hauptänderung besteht denn auch in einer Verminderung des Pflichtteilsschutzes. So sollen die Pflichtteile des überlebenden Ehe- gatten und der Kinder verkleinert und der Pflichtteilsschutz der Eltern ganz abgeschafft werden. Mit dem Unterhaltsvermächtnis soll zudem ein neues Institut geschaffen werden, mit dem bei Erfüllung gewisser Voraus- setzungen der Unterhalt der faktischen Lebenspartnerin oder des fak- tischen Lebenspartners oder der Stiefkinder der Erblasserin oder des Erblassers sichergestellt werden kann. Weitere Änderungen betreffen die Verbesserung der Informationsrechte, Regeln zur Verhinderung von Erbschleicherei, neue Regelung der Berücksichtigung von Lebensversi- cherungen und die den neuen technischen Möglichkeiten angepassten Formen für Nottestamente. Die vorgeschlagenen Änderungen befürworten wir grundsätzlich. Da es ein zentrales Anliegen jeder erbrechtlichen Regelung sein muss, dass die gesetzliche Regelung in der Bevölkerung gut verankert und leicht nachvollziehbar ist, begrüssen wir, dass keine neuen Kategorien «gesetz- licher Erben» ohne Verwandtschaftsverhältnis geschaffen werden sollen. Die Formulierung von klaren und eindeutigen Kriterien für Erbinnen und Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis, sodass für alle Beteiligten zwei-
felsfrei klar wäre, ob die betreffende Person zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen und Erben gehört oder nicht, wäre dabei wohl äusserst schwie- rig. Folge einer Erweiterung des Erbenkreises auf Personen ohne Ver- wandtschaftsverhältnis wäre zudem, dass die Ermittlung der gesetzlichen Erbinnen und Erben (z. B. im Stadium eines Testamentseröffnungsver- fahrens oder bei Begehren um Ausstellung eines Erbscheins usw.) erheb- lich erschwert würde. Zudem ermöglicht die Verkleinerung der Pflicht- teile den Handlungsspielraum der Erblasserin oder des Erblassers zur Begünstigung von Erbinnen und Erben ohne Verwandtschaftsverhältnis und erleichtert zudem die Nachfolgeregelung bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), was begrüsst wird.
B. Zu den Bestimmungen im Einzelnen Zu Art. 471 E-ZGB (Verkleinerung der Pflichtteile): Die Aufhebung des Pflichtteilsschutzes der Eltern wird begrüsst. Bei der Verkleinerung der Pflichtteile der überlebenden Partnerinnen und Partner und der Nachkommen fällt auf, dass gemäss Vorentwurf der Pflichtteil der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners auf die Hälfte, derjenige der Nachkommen jedoch nur um einen Drittel reduziert werden soll. Die Vergrösserung der verfügbaren Quote geht damit stärker zulasten der überlebenden Partnerinnen und Partner. Dies kann deren finanzielle Sicherheit im Alter beeinträchtigen und – insbe- sondere bei kleineren Vermögen – dazu führen, dass eine überlebende Partnerin oder ein überlebender Partner Sozialhilfe und Ergänzungsleis- tungen in Anspruch nehmen muss, während der Erbanteil der Nachkom- men oder begünstigter Dritter demgegenüber steigt. Den Umfang dieser Auswirkung können wir zwar nicht abschätzen. Die gewählte Lösung widerspricht aber der ehelichen Solidarität, die der überlebenden Ehe- gattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Aufrechterhaltung des bis- herigen Lebensstandards ermöglichen sollte. Die Verkleinerung der Pflichtteile zielt auch auf eine Erleichterung der Nachfolgeregelung bei KMU. Zusätzlich prüfenswert erschiene uns in Fällen der Unternehmensübernahme durch eine Erbin oder einen Erben ein Anspruch auf Stundung der Pflichtteilsansprüche von Miterbinnen und Miterben. So könnte eine Gefährdung der Substanz des Unterneh- mens verhindert werden. Antrag: Das Ausmass der Verkleinerung des Pflichtteils der überleben- den Ehepartnerin oder des überlebenden Ehepartners ist zu prüfen. In je- dem Fall soll die Kürzung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten nicht grösser sein als diejenige der Kinder. Die Einführung eines Anspruchs auf Stundung der Pflichtteilsansprüche von Miterbinnen und Miterben bei der Unternehmensübernahme durch eine Erbin oder einen Erben ist zu prüfen.
Zu Art. 484a E-ZGB (Unterhaltsvermächtnis): Die Einführung dieses Instituts lehnen wir ab. Die Dispositionsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers, die durch die Verkleinerung der Pflichtteile noch vergrössert wird, genügt. Sie bzw. er soll die Verantwor- tung wahrnehmen durch entsprechende testamentarische Begünstigun- gen. Zu Art. 494 Abs. 4 E-ZGB (Vorschlagszuteilung im Ehe- oder Vermögensvertrag): Grundsätzlich wird begrüsst, dass mit diesem neuen Absatz Klarheit bezüglich der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Nachkommen geschaffen werden soll (vgl. erläuternder Bericht S. 24 ff.). Zusätzlich wäre es jedoch angezeigt, auch in anderen in der Praxis oft vorkommenden Fällen Klarheit in Bezug auf ehevertragliche Vorschlagszuteilungen zu schaffen. Unklar ist insbesondere, was die Formulierung «ein Ehevertrag wird im Erbfall wie ein Erbvertrag behandelt» in Bezug auf die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und in Bezug auf die Erbfolgeregelung bedeutet. Mit einem Ehe- oder Vermögensvertag wird keine Erbeinset- zung verfügt, sondern es werden lediglich vermögensrechtliche Zuwei- sungen vertraglich bindend geregelt. Die vorgeschlagene Formulierung bezweckt einzig die rechtliche Einordnung einer Vorschlagszuteilung als Verfügung von Todes wegen mit Blick auf die Pflichtteilsberechnung von Nachkommen. In den Fällen, in denen eine Erblasserin oder ein Erblasser neben einer Partnerin oder einem Partner eigene Nachkommen hinter- lässt, gibt es in der Praxis in Bezug auf die Erbfolgeregelung keine Pro- bleme; es ist in der Bevölkerung anerkannt und verankert, dass Nach- kommen in jedem Fall eine Erbenstellung und einen Pflichtteilsanspruch haben. Das weit grössere Problem in Bezug auf die Erbfolgeregelungen be- steht jedoch in Fällen, in denen eine überlebende Partnerin oder ein über- lebender Partner mit der elterlichen Verwandtschaft zur Erbfolge gelangt. Die vorgeschlagene Formulierung hat gerade nicht zur Folge, dass eine überlebende Partnerin oder ein überlebender Partner gestützt auf einen Ehevertrag rechtlich als Alleinerbe zur Erbfolge gelangt. Es bleibt bei der unbefriedigenden Folge, dass die Angehörigen aus der elterlichen Ver- wandtschaft neben der überlebenden Partnerin oder dem überleben- den Partner als Erbinnen und Erben auf dem Erbschein aufzunehmen sind. Die Angehörigen aus der elterlichen Verwandtschaft haben in die- sen Fällen oft eine sogenannte «nackte» Erbenposition, vor allem dann, wenn die Erblasserin oder der Erblasser über praktisch kein Eigengut ver- fügt (z. B. wenn sich das Eigengut auf die persönlichen Gebrauchsgegen- stände beschränkt; vgl. Art. 198 Ziff. 1 ZGB für die Errungenschaftsbe-
teiligung). Trotzdem ist die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zur Regelung der Erbschaft (z. B. Auflösung von Bankkonten lautend auf die Erblasserin oder den Erblasser) auf die Mitwirkung der Angehörigen aus der elterlichen Verwandtschaft angewiesen, weil diese auf dem Erbschein aufzuführen sind. In diesen Fällen gehen die Partne- rin oder der Partner davon aus, dass der Ehevertrag allein genügt, damit das gesamte Vermögen an den Überlebenden fällt, weshalb oft kein zu- sätzliches Testament gemacht wird. Vermögensrechtlich wird die über- lebende Partnerin oder der überlebende Partner in diesen Fällen praktisch das gesamte Vermögen erhalten, aber in Bezug auf die erbrechtliche Rechtsnachfolge bleibt es dabei, dass die Angehörigen aus der elterlichen Verwandtschaft zufolge gesetzlicher Erbfolge als (Mit-)Erbinnen und -Erben gelten. Eine ehevertragliche Vorschlagszuteilung kann nicht durch Auslegung in eine Alleinerbeneinsetzung «umgedeutet» werden, weil be- reits die persönlichen Gebrauchsgegenstände Eigengut bilden und die Partner zudem im Verlaufe ihrer Ehe jederzeit Eigengut erwerben könn- ten. Die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 494 ZGB ändert an dieser un- befriedigenden Rechtslage nichts. Es wäre deshalb empfehlenswert, eine Klarstellung vorzunehmen, dass eine Vorschlagszuteilung als Verfügung von Todes wegen gilt. Dies wäre am besten in Art. 608 ZGB zu regeln. Im Gegensatz zur Regelung gemäss Vorentwurf bestünde so auch keine Unsicherheit darüber, ob Eheverträge als «Verfügung von Todes wegen» eröffnet werden müssen. Eine Eröffnung von Eheverträgen ist nicht nötig, weil ein Ehevertrag keinen Einfluss auf die Erbfolgeregelung (Zusammen- setzung der Erbengemeinschaft) hat, sondern lediglich in der Teilung von (wesentlicher) Bedeutung ist. Antrag: Art. 494 Abs. 4 E-ZGB ist durch einen neuen Art. 608 Abs. 4 ZGB mit folgendem Wortlaut zu ersetzen: «Die Vorschlagszuteilung an den überlebenden Ehegatten in einem Ehe- vertrag oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überle- benden eingetragenen Partner in einem Vermögensvertrag wird bei der Be- rechnung von Pflichtteilsansprüchen als Verfügung von Todes wegen be- rücksichtigt.» Zu Art. 506 ff. E-ZGB (Mündliche und audiovisuelle Verfügung): Die Anpassung an die technischen Möglichkeiten wie auch die Präzi- sierung im Sinne der absoluten Ungültigkeit gemäss Art. 508 E-ZGB wer- den begrüsst. Die Aufzählung der aussergewöhnlichen Umstände (nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse) in Art. 506 Abs. 1 E-ZGB wirkt jedoch etwas zufällig. Da sie ohnehin nie vollständig sein kann, könnte wohl darauf verzichtet und die Zuordnung der Recht- sprechung überlassen werden.
Ergänzend weisen wir sodann darauf hin, dass in der Praxis regelmäs- sig die Frage auftaucht, ob tatsächlich beide Zeugen persönlich die schrift- lich festgehaltene mündliche Verfügung beim Gericht niederlegen müssen oder ob nicht eine eingeschriebene Postzustellung als gültige «Nieder- legung» gelte (Art. 507 ZGB). Durch die Ergänzung des Wortes «persön- lich» im Gesetzestext könnte dies geklärt werden. Dasselbe gilt für die audiovisuelle Verfügung. Antrag: In Art. 507 Abs. 1 und Art. 507 Abs. 3 E-ZGB ist nach Gerichts- behörde jeweils das Wort «persönlich» in den Text einzufügen. Zu Art. 517 und 518 Abs. 4 E-ZGB (Willensvollstreckung): Wir stimmen der Ergänzung und Klärung gegenüber dem geltenden Recht zu. Allerdings erscheint uns die Annahme eines Willensvollstre- ckungsmandats durch Stillschweigen als nicht mehr zeitgemäss. In vielen Fällen verstreicht zwischen der Errichtung des Testaments und dem Ab- leben einer Erblasserin oder eines Erblassers geraume Zeit. Die Nicht- reaktion auf eine Anfrage betreffend Annahme des Willensvollstreckungs- mandats kann deshalb auch am hohen Alter der eingesetzten Willens- vollstreckerin oder des eingesetzten Willensvollstreckers liegen, die zur Ausübung des Mandats gar nicht mehr in der Lage sind. Ein bewusster Entscheid über die Mandatsannahme wäre deshalb zu begrüssen. Zusätzlich regen wir an zu prüfen, ob die Erblasserin oder der Erblas- ser nicht zusätzlich die Möglichkeit haben sollte, die eingesetzte Willens- vollstreckerin oder den eingesetzten Willensvollstrecker zur Bezeichnung einer Ersatzwillensvollstreckerin oder eines Ersatzwillensvollstreckers zu berechtigen. Dies würde zur Entlastung der häufig als Willensvollstre- ckerin bzw. Willensvollstrecker bezeichneten Partnerinnen und Partner führen, wenn diese aufgrund ihres Alters oder eines Gebrechens nicht mehr in der Lage sind, die ihnen übertragene Aufgabe auszuführen. Anträge: Die Bestimmung ist so zu ändern, dass Stillschweigen als Ab- lehnung des Auftrages gilt. Die Möglichkeit der Bezeichnung einer Ersatzwillensvollstreckerin oder eines Ersatzwillensvollstreckers ist zu prüfen. Zu Art. 559 Abs. 1 E-ZGB (Erbbescheinigung): Die vorgeschlagene neue Formulierung überzeugt nicht völlig. Geht der Erbscheinbestellung keine Testamentseröffnung oder Erbvertrags- eröffnung voraus, gibt es auch keine Mitteilung an die Beteiligten, welche die gesetzlichen Erbinnen und Erben abwarten müssten, bevor sie die Aus- stellung des Erbscheins verlangen können. Zudem erscheint ein Hinweis auf den Vorbehalt der verschiedenen Klagen ohne vorgängige Testaments- eröffnung nicht als sinnvoll. Verwirrend ist zudem der Vorbehalt der Klage
«auf Feststellung des Nichtbestehens». Gemeint ist wohl die Klage auf Nichtigkeit eines Testaments. Dieser Hinweis ist nicht nötig. Zusätzlich würde eine neue systematische Einordnung der Bestimmung über die Erb- bescheinigung mittels einer geänderten Marginalie der Klarheit dienen, dass nicht nur eingesetzte Erbinnen und Erben eine solche verlangen kön- nen, sondern auch die gesetzlichen Erbinnen und Erben. Dem Begriff «Erbbescheinigung» ist zudem zu entnehmen, dass diese die zur Erbfolge berufenen Erben auszuweisen hat. Die Formulierung «über ihre Stellung als Erben» ist daher nicht nötig. Antrag: Die Marginalie ist wie folgt anzupassen: F. Erbbescheinigung Der Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 E-ZGB sei wie folgt zu ändern: «1 … nicht ausdrücklich bestritten haben (und die gesetzlichen Erben), von der Behörde eine Erbbescheinigung verlangen. Vorbehalten bleiben die Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit, die Anfechtungsklage, die Herab- setzungsklage und die Erbschaftsklage. 2 Wird keine letztwillige Verfügung und kein Erbvertrag eröffnet, können
die gesetzlichen Erben von der Behörde eine Erbbescheinigung beantra- gen. Vorbehalten bleibt die Erbschaftsklage. Absatz 2 wird zu Absatz 3.» Zu Art. 578 E-ZGB (Amtliche Verwaltung im Anschluss an die Ausschlagung): Die Klarstellung in Art. 578 Abs. 1 wird begrüsst. Wird gemäss Abs. 2 die Klage gegen mehrere Personen gerichtet, sollte zusätzlich klargestellt werden, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen (einfache oder einer notwendige Streitgenossenschaft). Zu Art. 601a E-ZGB (Informationsrecht): Die gesetzliche Verankerung des Informationsanspruches wird im Grundsatz begrüsst. Die Gefahr, dass sich die Streitpunkte auf den Um- fang des Informationsrechts verlagern bzw. auf die Frage, ob der Anspruch (noch) besteht, ist allerdings unvermeidlich. In der Praxis stellt sich zudem die Frage, wie sich die Erbinnen und Erben gegenüber Dritten ausweisen können, um ihren Informationsan- spruch durchsetzen zu können. Bei Nachkommen und Partnerinnen und Partnern ist dies verhältnismässig einfach (mittels Todesurkunde, Ge- burtsurkunde und Familienausweis usw.). Kommen Angehörige der elter- lichen Verwandtschaft gestützt auf die gesetzliche Erbfolge zum Zug, stel- len sich jedoch häufig Probleme.
In der Praxis hat sich deshalb die «Bescheinigung für Auskunft» für gesetzliche Erbinnen und Erben durchgesetzt. Gesetzlichen Erbinnen und Erben wird darin bescheinigt, dass sie zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen und Erben gehören und daher auskunftsberechtigt sind. Die ein- gesetzten Erbinnen und Erben können sich mit dem schriftlichen Eröff- nungsentscheid ausweisen. Es wäre zu begrüssen, wenn Art. 601a E-ZGB mit einem klärenden Abs. 4 zu ergänzt würde. Antrag: Art. 601a E-ZGB ist mit folgendem zusätzlichen Absatz 4 zu ergänzen: «4 Die zuständige Behörde stellt den gesetzlichen Erben auf Verlangen eine Bescheinigung für Auskunft aus. Für eingesetzte Erben gilt der schrift- liche Eröffnungsentscheid als Bescheinigung für Auskunft.»
C. Zusätzlicher Änderungsbedarf Wir erlauben uns, gestützt auf Hinweise der zürcherischen Gerichte, auf zusätzlichen Änderungsbedarf im geltenden Erbrecht hinzuweisen, und ersuchen Sie um wohlwollende Prüfung der Vorschläge. Zu Art. 551 und 556 ff. ZGB (Sicherungsmassregeln und Eröff- nung von Erbverträgen): Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber im Zuge der ange- strebten Revision einen klaren Entscheid über die Eröffnung von Erb- verträgen fällen würde. Erbverträge unterliegen nicht der Einlieferungs- pflicht gemäss Art. 556 ZGB. Daran soll auch nichts geändert werden, da dies sinnvoll ist, vor allem wenn die erbvertragsschliessenden Parteien die amtliche Eröffnung des Erbvertrages ausdrücklich ausgeschlossen haben. In der Praxis besteht jedoch ein grosses Bedürfnis zur Einreichung und Eröffnung von Erbverträgen, da eine im Erbvertrag vereinbarte Erb- folgeregelung nur dann Eingang in eine Erbbescheinigung finden kann, wenn der Erbvertrag eröffnet worden ist. In der Praxis werden daher Erb- verträge eröffnet, sofern die Eröffnung im Vertrag selber nicht ausdrück- lich ausgeschlossen wurde. Antrag: In Art. 551 Abs. 2 ZGB ist der Begriff «Erbverträge» zu ergänzen. Zusätzlich ist Art. 556 ZGB wie folgt zu ändern: «E. Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge I. Einlie- ferung 4 Hat sich der Erblasser durch Erbvertrag in Bezug auf seine Hinterlas-
senschaft verpflichtet oder hat er einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, so kann ein solcher Vertrag der zuständigen Behörde zur Eröffnung einge- reicht werden, sofern die amtliche Eröffnung im Erb- oder Erbverzichts- vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
In der Praxis hat sich zudem die schriftliche Eröffnung von letztwilli- gen Verfügungen und Erbverträgen etabliert. Eine mündliche Eröffnung innert eines Monats nach Einlieferung ist oft unmöglich, da die einge- setzten und vor allem auch die gesetzlichen Erbinnen und Erben oft nicht bekannt sind. Soweit die Erbinnen und Erben vom Inhalt des Testaments Kenntnis haben, ist eine mündliche Eröffnung zudem unnötig. Antrag: Art. 557 und 558 ZGB sind wie folgt zu ändern: «Art. 557 Die zuständige Behörde hat alle ihr eingelieferten letztwilligen Verfügun- gen und Erbverträge, soweit deren Eröffnung nicht erbvertraglich wegbe- dungen wurde, den eingesetzten und gesetzlichen Erben durch Zustellung einer Kopie derselben schriftlich zu eröffnen. Art. 558 Abs. 1 1 Die übrigen Beteiligten, wie Vermächtnisnehmer und Auflageberech-
tigte, erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Kopie der eröffneten Verfügung oder des eröffneten Erbvertrages, soweit diese sie betrifft.» Zu Art. 572 f. ZGB (Ausschlagung der Erbschaft und deren Folgen): In der Praxis stossen die Behörden, die für die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen zuständig sind, immer wieder auf grosses Un- verständnis, wenn es um die Folgen einer Ausschlagung geht. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren Erbinnen und Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn diese oder dieser den Erbfall nicht er- lebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Die überwiegende Mehrheit der aus- schlagenden gesetzlichen Erbinnen und Erben versteht nicht, dass die Ausschlagung die Nachberufung der eigenen Nachkommen zur Folge hat. Diese Rechtsfolge ist für Laiinnen und Laien nur schwer nachvoll- ziehbar. Die veränderten gesellschaftlichen Realitäten führen oft dazu, dass die nachberufenen Erbinnen und Erben in einem aufwendigen Er- mittlungsverfahren wiederum ausfindig gemacht werden müssen, und die Erfahrung lehrt, dass diese dann in der überwiegenden Zahl dieser Fälle ihrerseits ausschlagen und auch ihre Nachkommen wiederum aus- schlagen. In der Praxis führt die Rechtsfolge von Art. 572 Abs. 1 ZGB regelmässig zu Kaskaden von Ausschlagungserklärungen. Zudem ist jede Protokollierung einer Ausschlagungserklärung für die oder den Ausschla- genden mit Kostenfolgen verbunden, die nicht der Erbschaft belastet werden können. Art. 572 Abs. 1 ZGB führt auch dazu, dass Nachkommen den überle- benden Elternteil nicht durch Ausschlagungserklärungen sozusagen zur Alleinerbin oder zum Alleinerben machen können, denn anstelle der ers- ten Parentel tritt dann neben der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw.
der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner die zweite Parentel. Art. 574 ZGB wäre zwar eine Möglichkeit, um das Ziel der Al- leinerbenstellung des überlebenden Elternteils zu erreichen, würde aber bedeuten, dass auch die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetra- gene Partnerin oder der eingetragene Partner zunächst die Erbschaft aus- schlagen müsste, was widersinnig ist, wenn keine Gefahr der Nachlass- überschuldung besteht. Art. 572 ZGB müsste so angepasst werden, dass eine Ausschlagung von Nachkommen automatisch zur Folge hat, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner Alleinerbin oder Alleinerbe wird, sofern diese oder dieser die Erbschaft nicht ebenfalls ausschlägt. Auch die Folge von Art. 572 Abs. 2 ZGB lässt sich heute einer Laiin oder einem Laien nicht nachvollziehbar erklären. Wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlässt, so ge- langt der Anteil, den eine eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille der Erblasserin oder des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächste gesetzlichen Erbin- nen und Erben. Mit der Einsetzung von Erbinnen und Erben hat die Erblasserin oder der Erblasser kundgetan, dass sie oder er eben nicht die gesetzliche Erbfolge will. Gerade in Fällen, in denen die elterliche oder grosselterliche Verwandtschaft anstelle einer ausschlagenden ein- gesetzten Erbin oder ausschlagenden eingesetzten Erben zum Zuge kommt, führt die Rechtsfolge von Art. 572 Abs. 2 ZGB häufig zu un- gewollten Ergebnissen. Dies kann an einem Praxisbeispiel verdeutlicht werden: Eine Erblasserin hat vier Personen als Erben eingesetzt und keine Ersatzverfügung getroffen. Das Nachlassvermögen beträgt rund Fr. 100 000. Einer der eingesetzten Erben schlägt die Erbschaft aus, weil er mit der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr befreundet war und mit dem Nachlass nichts zu tun haben will. Sein Anteil fällt an die gesetzlichen Erbinnen und Erben. Die Erblasserin ist 88-jährig ge- storben und hinterlässt als gesetzliche Erbinnen und Erben die grossel- terliche Verwandtschaft. Die Ermittlung der grosselterlichen Verwandt- schaft gelingt nicht vollständig und es muss ein Erbenaufruf erlassen wer- den. Nach durchgeführter Erbenermittlung steht fest, dass die Erblasserin 18 Personen aus der grosselterlichen Verwandtschaft hinterlassen hat. Die Ausschlagungserklärung des eingesetzten Erben führt im Beispiel dazu, dass die drei eingesetzten Erben je Fr. 25 000 erben und sich die 18 Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft die restlichen Fr. 25 000 teilen. An der Erbteilung müssen insgesamt 21 Personen mitwirken. Eine zeit- gemässe Rechtsfolge wäre wünschenswert. Demnach sollten die übrigen eingesetzten Erbinnen und Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten den ausgeschlagenen Erbteil erben. Einer solchen neuen Bestimmung liegt die Vermutung zugrunde, dass die Erblasserin oder der Erblasser seine
nicht eingesetzten gesetzlichen Erbinnen und Erben von der Erbfolge ausschliessen wollte, was in der Regel seiner Absicht eher entsprechen dürfte als die Nachberufung seiner nicht bedachten gesetzlichen Erbin- nen und Erben. Bei der Errichtung eines Testaments wird eine Erblasse- rin oder ein Erblasser den Fall, dass eine eingesetzte Erbin oder ein ein- gesetzter Erbe ihren oder seinen Erbteil ausschlagen könnte, wohl kaum bedenken. Antrag: Art. 572 ZGB ist wie folgt anzupassen: «1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer unter mehreren gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so ver- erbt sich sein Anteil, wie wenn er kinderlos vorverstorben wäre. Handelt es sich bei den ausschlagenden Erben um Nachkommen und hinterlässt der Erblasser auch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner als gesetzlichen Erben, so fällt der ausgeschlagene Erbteil dem überlebenden Ehepartner bzw. dem eingetragenen Partner zu. 2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt
der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn der Erblasser keine ausdrückliche Ersatzverfügung getroffen hat, an die übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis der ihnen zustehenden Erbquoten.» Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang auch eine Anpassung von Art. 573 ZGB, in dem Sinne, dass die Ausschlagung durch allen ein- gesetzten Erbinnen und Erben zur Anordnung der konkursamtlichen Liquidation führen würde. In der überwiegenden Zahl der Fälle, in denen alle eingesetzten Erbinnen und Erben die Erbschaft ausschlagen, führt die Nachberufung der gesetzlichen Erbinnen und Erben dazu, dass auch diese ausschlagen und es zur konkursamtlichen Liquidation kommt. Art. 573 ZGB sollte deshalb angepasst werden. Um stossende Ergebnisse zu verhindern, wäre eine Ergänzung aufzunehmen (ähnlich dem Art. 196 SchKG), die es den gesetzlichen Erbinnen und Erben ermöglicht, die Erb- schaft anzunehmen. Antrag: Art. 573 ZGB ist wie folgt anzupassen: «1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und wird die Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so ge- langt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. 2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen und schlagen
alle eingesetzten Erben die Erbschaft aus, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt, es sei denn, einer der gesetzlichen Erben erklärt den Antritt der Erbschaft. 3 Ergibt sich nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser
den ausschlagenden Erben überlassen, wie wenn keine Ausschlagung statt- gefunden hätte.»
Zu Art. 602 Abs. 3 ZGB (Erbenvertreter): Die Erbinnen und Erben einer Erbengemeinschaft müssen bis zur Teilung alle Verwaltungshandlungen für die Erbschaft gemeinsam vor- nehmen, was Einstimmigkeit bei diesen Handlungen voraussetzt. Fehlt das gemeinsame Zusammenwirken, ist die Erbengemeinschaft handlungs- unfähig. In diesen Fällen kann Art. 602 Abs. 3 Abhilfe schaffen, indem auf Begehren einer Miterbin oder eines Miterben die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen kann. Eine flexiblere Gestaltung von Art. 602 Abs. 3 wäre in der Praxis in vie- len Fällen hilfreich, weil die Erbengemeinschaft oft lediglich in Bezug auf eine ganz konkrete notwendige Verwaltungsmassnahme uneinig ist (z. B. die Verwaltung einer bestimmten Liegenschaft). Mit einem ent- sprechenden Zusatz in Art. 602 Abs. 3 könnte den konkreten Bedürfnissen einer handlungsunfähigen Erbengemeinschaft bzw. der Erbinnen und Erben besser Rechnung getragen werden. Antrag: Art. 602 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern: «3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen und den Um- fang der Vertretungsmacht festlegen.»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi