RRB Nr. 556/2016
Dezentrale Drogenhilfe, Subventionierung, Einstellung
7. Juni 2016Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Klausursitzung vom 7. Juni 2016
556. Dezentrale Drogenhilfe, Einstellung der Subventionierung (Leistungsüberprüfung 2016)
Erwägungen
1. Ausgangslage In den 80er- und frühen 90er-Jahren war die Stadt Zürich mit dem Problem der offenen Drogenszene am Platzspitz und später am Letten konfrontiert. Die Hilfeleistungen an Drogenabhängige erfolgten insbe- sondere durch die Stadt Zürich. In den 90er-Jahren entstanden dann aber zusätzliche dezentrale, regionale Stellen für die Drogenhilfe. Der Kanton unterstützte den Aufbau dieser regionalen, von den Ge- meinden getragenen Trägerorganisationen und ihres Angebots im Sinne einer Anschubfinanzierung. Anschliessend leistete er Beiträge an den Be- trieb der Trägerorganisationen. Als Rechtsgrundlage für diese Beiträge dient § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1), wonach der Kanton ausnahmsweise Beiträge an (ambulante) Einrich- tungen leisten kann, die der Betreuung von Hilfsbedürftigen dienen. Für das Rechnungsjahr 2014 wurden folgende Beiträge an die Trägerorgani- sationen ausgerichtet (nachschüssige Auszahlung im Jahr 2015): in Franken Stadt Zürich 2 650 000 Stadt Winterthur 440 000 Bezirk Affoltern 27 000 Bezirk Andelfingen 26 000 Bezirk Bülach 170 000 Bezirk Horgen 160 000 Region Limmattal 80 000 Region Zürcher Oberland 415 000 Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 entschieden, die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe einzustel- len (RRB Nr. 236/2016, Massnahme F3.3). Mit der Einstellung dieser Sub- ventionierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit den Trägerorganisationen geschaffenen Strukturen inzwischen etabliert sind und dass sich die Situation suchtmittelabhängiger Menschen in den letz- ten Jahren stark verbessert hat. Diesen Menschen steht heute ein breites und differenziertes Betreuungsangebot zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Erbringung von Sozialhilfeleistungen gemäss Sozialhilfegesetz grund- sätzlich den Gemeinden obliegt.
Die Einstellung der Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe soll mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr 2017 der Trägerorganisationen erfolgen. Die Trägerorganisationen bzw. die beteiligten Gemeinden wer- den gestützt auf ihre Zuständigkeit gemäss Sozialhilfegesetz die wegfal- lenden Beiträge an die dezentrale Drogenhilfe zu ersetzen oder das An- gebot der Trägerorganisationen entsprechend anzupassen haben.
2. Leistungsüberprüfung 2016; finanzielle Auswirkungen Dieser Beschluss ist Teil der Leistungsüberprüfung 2016. Die Massnahme führt gegenüber dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016–2019 zu einer Saldoverbesserung beim Kanton von jährlich 4,5 Mio. Franken. Nachdem die Subventionierung der dezentra- len Drogenhilfe jeweils nachschüssig gestützt auf die Abrechnung der Trägerorganisationen für das Vorjahr erfolgt, wird die letztmalige Sub- ventionierung des Betriebs für das Rechnungsjahr 2016 im Jahr 2017 ge- leistet.
3. Regulierungsfolgeabschätzung Der Wegfall der Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe hat kei- nen Einfluss auf den Verwaltungsaufwand von Unternehmen gemäss Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1). Demnach ist keine Regulierungsfolgeabschätzung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Subventionierung der dezentralen Drogenhilfe wird ab dem Rechnungsjahr 2017 der Trägerorganisationen eingestellt.
II. Mitteilung an die Trägerorganisationen der dezentralen Drogen- hilfe, an den Gemeindepräsidentenverband des Kantons Zürich sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi