RRB Nr. 556/2019
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hedingen, Gemeindeordnung, Änderung, Nichtgenehmigung
12. Juni 2019Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hedingen, Gemeindeordnung, Änderung, Nichtgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2019
556. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hedingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hedingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hedingen (GO) be- schlossen. Der neue Art. 49b GO sieht vor, dass im Bereich der Sozial- und Wirtschaftshilfe die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Unterstützung bei Neuanmeldung bezogen auf eine Erstphase von drei Monaten an die interkommunale Anstalt «Sozialdienst Bezirk Affoltern» delegiert wird. 3.a) Art. 49b GO gibt zu Bemerkungen Anlass: Die Politische Gemeinde Hedingen ist zusammen mit anderen Ge- meinden eine der Trägergemeinden der gemeinsamen Anstalt «Sozial- dienst Bezirk Affoltern». Rechtsgrundlage dieser Anstalt bildet der «An- staltsvertrag Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Bezirk Affol- tern» (Anstaltsvertrag). Art. 3 des Anstaltsvertrags sieht Folgendes vor: Will eine Gemeinde im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, welche die Anstalt gestützt auf ihren im Anstaltsvertrag umschriebenen Auf- gabenbereich erbringt, Entscheidungs- und Verfügungskompetenzen an die Anstalt delegieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen ihr und der Anstalt (vgl. Abs. 1). Die Vereinbarung ist in der Gemeinde an der Urne zu genehmigen (Abs. 2). Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hedingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 nicht nur den neuen Art. 49b GO beschlossen, sondern auch die «Vereinbarung betref- fend die Delegation von Kompetenzen bei der Sozial- und Wirtschafts- hilfe» zwischen der Politischen Gemeinde Hedingen und der Anstalt «So-
zialdienst Bezirk Affoltern» (Delegationsvereinbarung). Diese Verein- barung schafft zusammen mit Art. 3 des Anstaltsvertrags die rechtliche Grundlage dafür, dass im Bereich der Sozial- und Wirtschaftshilfe die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Unterstützung bei Neu- anmeldung bezogen auf eine Erstphase von drei Monaten an die Anstalt «Sozialdienst Bezirk Affoltern» delegiert wird. Art. 49b GO wiederholt die in Art. 2 der Delegationsvereinbarung verankerte Bestimmung über den Gegenstand der Kompetenzdelegation. Gemäss Art. 3 des Anstalts- vertrags hat eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Anstalt zu er- folgen. Die Delegation der Entscheidungsbefugnis von der Politischen Gemeinde Hedingen auf die Anstalt geht einher mit einer Erweiterung der Befugnisse der Anstalt, welche die Gemeinde an sie abgibt. Dem- gegenüber hat eine Regelung in Art. 49b GO keine Bindungswirkung für die Anstalt, ist damit wirkungslos und steht zudem im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Anstaltsvertrags, der dem kommunalen Recht der Trä- gergemeinden vorgeht. Aus diesen Gründen ist Art. 49b GO unzulässig und deshalb nicht zu genehmigen. b) Der Gemeinderat hat die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigne- ter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die Nichtgenehmigung der am 23. September 2018 beschlossenen Ände- rung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hedingen am 23. September 2018 beschlossene Art. 49b der Gemeindeordnung wird nicht genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen (ES), den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli