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Entscheid

RRB Nr. 558/2013

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2013/2014

22. Mai 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2013

558. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2013/2014) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2013/14 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2013 bis und mit 3. Januar 2014 fünfeinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Montag, 23. Dezember 2013 8:24 Dienstag, 24. Dezember 2013 4:12 Heiligabend Mittwoch, 25. Dezember 2013 0:00 Weihnachten Donnerstag, 26. Dezember 2013 0:00 Stephanstag Freitag, 27. Dezember 2013 8:24 Samstag, 28. Dezember 2013 0:00 Sonntag, 29. Dezember 2013 0:00 Montag, 30. Dezember 2013 8:24 Dienstag, 31. Dezember 2013 6:00 Silvester Mittwoch, 1. Januar 2014 0:00 Neujahr Donnerstag, 2. Januar 2014 0:00 Berchtoldstag Freitag, 3. Januar 2014 8:24 43:48 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Montag, 23. Dezember 2013, bis und mit Freitag, 3. Januar 2014, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 43 Stunden und 48 Minuten führen. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2013/ 2014 teilweise auf die Kompensation der ausfallenden Arbeitszeit ver- zichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsumfang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 30. Dezember 2013 und am 3. Januar 2014 als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 27:00 Stun- den, die zu kompensieren sind. Die Kompensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2013 um 27:00 Stunden.

Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis zum 3. Januar 2014 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug die- ser beiden Tage. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). Für das Per- sonal mit festen Arbeitszeiten können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines allfälligen negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2014 gestatten (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jah- res 2013, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.). Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen ihrer Vernehm- lassung beantragt, dass dem gesamten Personal für den 30. Dezember 2013, den 31. Dezember 2013 sowie für den 3. Januar 2014 insgesamt 22:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsumfang von 100%) bezahlter Urlaub gewährt wird. Neben dem Zeichen eines familienfreundlichen Arbeitgebers könne damit nach Ansicht der Vereinigten Personalver- bände auch die ökonomische Verantwortung der Regierung ins Feld ge- rückt werden. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Vereinigten Personalverbände teilweise Rechnung getragen.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2013/14 gilt für die Zentral- und Bezirksver- waltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Montag, 23. Dezember 2013, bis und mit Freitag, 3. Januar 2014 geschlossen.

2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:

2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2013 um 27 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 30. Dezember 2013 und am 3. Januar 2014, gewährt (Basis: Beschäf-

tigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziffer 1. ausfallenden Arbeits- tage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden.

2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 27 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2014 gestatten (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%).

2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2013 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Um- fang von höchstens 27 Stunden. Davon ausgenommen sind krank- heits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 30. Dezember 2013.

3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mit- arbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Mass- nahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht er- füllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Cécile Krebs, Museumstrasse 7, 8400 Winterthur), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich,

– das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, verbunden mit der Einladung, in ihrem Bereich soweit zweckmässig analoge Regelungen zu treffen.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi