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Entscheid

RRB Nr. 559/2014

Verkauf von SPLG-Grouper-Lizenzen, Ermächtigung

14. Mai 2014Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014

559. Verkauf von SPLG-Grouper-Lizenzen

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Gesundheitsdirektion erarbeitete zur Umsetzung der mit der KVG- Revision vom Dezember 2007 vorgeschriebenen leistungsorientierten Spitalplanung ab 2012 unter Beizug von über 100 Fachleuten ein Leis- tungsgruppenkonzept mit rund 125 Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) und leistungsgruppenspezifischen Anforderungen. Sie stellte das SPLG-Konzept interessierten Kantonen zur Verfügung und kam damit ihrer Verpflichtung gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG nach, die Planung mit anderen Kantonen zu koordinieren. Die Gesundheitsdirektorenkon- ferenz (GDK) empfahl mit Beschluss vom 27. Januar 2011 allen Kanto- nen, das SPLG-Konzept in der Spitalplanung anzuwenden. Mittlerweile tun dies die meisten Kantone. Zur Vereinfachung der Spitalplanung und der Kontrolle der Leistungs- aufträge entwickelte die Gesundheitsdirektion einen Gruppierungsalgo- rithmus auf der Grundlage der SPLG, der die medizinischen Daten in die SPLG einteilt und jeden Fall eindeutig einer SPLG zuweist. Dieser Gruppierungsalgorithmus stiess bei den Spitälern und Kantonen auf reges Interesse. Die Gesundheitsdirektion gruppierte in der Folge für alle interessierten Spitäler und Kantone gegen Entgelt die medizinischen Daten mit diesem Algorithmus. Da immer mehr Spitäler und Kantone den Wunsch äusserten, die medizinischen Daten selber nach SPLG zu gruppieren, entwickelte die Gesundheitsdirektion eine Gruppierungs- software (SPLG-Grouper), die von Spitälern und anderen Kantonen selbstständig genutzt werden kann. Die Gesundheitsdirektion erklärte sich gegenüber der GDK und dem Spitalverband H+ bereit, den SPLG-Grouper gegen eine geringe Lizenz- gebühr im Sinne einer Aufwandentschädigung allen interessierten Spitä- lern und Kantonen für deren Eigengebrauch zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 stimmte die GDK den von der Ge- sundheitsdirektion vorgeschlagenen Lizenzgebühren zu, im März 2013 folgte der Spitalverband H+. Seither können die Kantone den SPLG- Grouper über die GDK und die Spitäler über ihre Kantone oder den Spitalverband H+ beziehen.

B. Interesse an SPLG-Lizenzen von kommerziellen Unternehmungen In den letzten Monaten meldeten vermehrt Unternehmungen, die den Spitälern kommerzielle Analysen und Spitalsoftware anbieten, ihr Inte- resse am SPLG-Grouper an. Sie möchten den SPLG-Grouper in ihre kommerzielle Spitalsoftware integrieren und ihn mit den übrigen Funk- tionen ihrer Spitalsoftware verbinden. Die Integration des SPLG-Grou- pers in die kommerziell verfügbaren Spitalsoftwarepakete stellt für die Spitäler einen Zusatznutzen dar. Es ist deshalb sinnvoll, den SPLG- Grouper auch Softwarefirmen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des kommerziellen Charakters der SPLG-Nutzung durch die Softwareunter- nehmen ist jedoch eine höhere Lizenzgebühr als bei den Spitälern und Kantonen angebracht. Insgesamt ist mit jährlich wiederkehrenden Lizenz- einnahmen von rund Fr. 100 000 zu rechnen. Im Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan (KEF) 2014–2017 sind die Einnahmen eingestellt. Sie werden in der Leistungsgruppe Nr. 6000, Steuerung Gesundheits- versorgung, zuzuschreiben sein.

C. Verkauf von SPLG-Lizenzen als gewerbliche Dienstleitung Mit dem Verkauf von SPLG-Lizenzen an kommerzielle Software- unternehmen erbringt die Gesundheitsdirektion eine Dienstleistung, die Elemente einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 30 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) aufweist. Gemäss § 30 Abs. 1 CRG darf die Verwaltung gewerbliche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen. Eine Bewilligung des Regierungsrates ist jedoch gemäss § 30 Abs. 2 CRG ausreichend, wenn die Dienstleistungen mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (lit. a), keine zusätzliche Infra- struktur erfordern (lit. b) und im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind (lit. c). Zudem sind gemäss § 30 Abs. 3 CRG markt- gerechte Preise zu verlangen. Die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 CRG sind für den Verkauf der SPLG-Lizenzen erfüllt: Die Gruppierung der SPLG und die damit verbundene Entwicklung einer Gruppierungssoft- ware ist Teil der leistungsorientierten Spitalplanung nach KVG und SPFG. Der Verkauf der SPLG-Lizenzen an interessierte Softwareunter- nehmen steht mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang, erfordert keine zusätzliche Infrastruktur und ist im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang. Zudem werden die Lizenzgebühren einen Deckungsbeitrag an die Aufwendun- gen der Gesundheitsdirektion leisten. Die Gesundheitsdirektion ist des- halb zu ermächtigen, mit interessierten Softwareunternehmen Lizenz- verträge für die Nutzung des SPLG-Groupers abzuschliessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, kommerziellen Software- herstellern Lizenzen für die im Rahmen der Zürcher Spitalplanung ent- wickelte Software zur Gruppierung der medizinischen Leistungen (SPLG- Grouper) zu verkaufen.

II. Dispositiv I wird im Amtsblatt veröffentlicht.

III. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi