RRB Nr. 559/2024
Verein Kinderliteraturküche, Beitragsberechtigung
29. Mai 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
Verein Kinderliteraturküche, Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024
559. Verein Kinderliteraturküche, Basel – Kinderliteraturküche in Bibliotheken (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Bibliotheks- förderungsverordnung vom 24. August 2011 (LS 432.22) kann die Bil- dungsdirektion Institutionen, die wichtige Leistungen zugunsten der Ge- meinde- und Volksschulbibliotheken, des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen, mit Subventionen bis zur zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten unterstützen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 ersucht der Verein Kinderlite- raturküche (Verein KiLiKü), Basel, um eine Beitragsberechtigung für die Durchführung der Veranstaltungen «Kinderliteraturküche in Biblio- theken» in 15 Bibliotheken im Kanton Zürich vom 1. September 2024 bis 1. März 2026.
B. Würdigung Mit dem Angebot «Kinderliteraturküche in Bibliotheken» werden Kin- dern ab sieben Jahren Sachthemen und Literatur spielerisch vermittelt. Die 15 für den Kanton Zürich geplanten Veranstaltungen in Zürcher Ge- meindebibliotheken sind innovative Vermittlungsangebote zu Themen der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie der aktuellen Kinderliteratur. Der Verein KiLiKü lässt diese von beim Schweizerischen Institut für Kinder- und Jugendmedien Zürich ausgebil- deten Leseanimatorinnen durchführen, was zur hohen Qualität der ge- planten Vermittlungsangebote beiträgt. Ziel des Projekts ist auch, dem Ungleichgewicht der Leseförderung zwischen den grossen Bibliotheken in den Zentren und den kleineren Gemeindebibliotheken in der Peri- pherie entgegenzuwirken.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein KiLiKü erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) ab 1. Januar 2024 für die Dauer von drei Jahren erteilt werden.
Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 BiG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Kinderliteraturküche, Basel, wird für die Durchführung der Veranstaltungen «Kinderliteraturküche in Bibliotheken» in Biblio- theken im Kanton Zürich vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Kinderliteraturküche, Birsigstrasse 121, 4054 Basel (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli