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Entscheid

RRB Nr. 56/2019

Stadt Zürich, Bergstrasse, RVS 30052, Abschnitt Wolfbach bis Klusplatz, Projektgenehmigung

30. Januar 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Stadt Zürich, Bergstrasse, RVS 30052, Abschnitt Wolfbach bis Klusplatz, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019

56. Strassen (Zürich, Bergstrasse RVS 30052)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro­ jekt für die Instandsetzung der Bergstrasse, im Abschnitt Wolfbach bis Klusplatz, Zürich (Projekt Nr. 11 078), zur Genehmigung durch den Re­ gierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, die Abwasserkanäle und den Strassenoberbau an der Bergstrasse im Abschnitt Heuelsteig bis Klusplatz zu erneuern. Die Bushaltestellen «Hölderlinsteig» und «Klusplatz» werden behinder­ tengerecht ausgebaut. Die Einmündungen der Rütistrasse werden neu als Trottoirüberfahrten ausgebildet. Die regional klassierte Radroute soll soweit möglich umgesetzt werden. Hierfür wird bergwärts ab dem Klus­ platz ein durchgehender Radstreifen umgesetzt. Für den notwendigen Platz wird teilweise der bestehende Gehweg schmaler ausgeführt. Talwärts wird ein Radstreifen überall dort markiert, wo es die Platzverhältnisse zulassen. Der Baubeginn ist unmittelbar nach Vorliegen der Projektgenehmi­ gung vorgesehen. Die Bergstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse (RVS 30052). Zudem verläuft auf ihr eine geplante, regionale Radroute. Das AFV hat mit Schreiben vom 10. Mai 2016 im Rahmen der Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG zum Projekt Stellung genommen. Es wurden keine Be­ merkungen angebracht. Mit dem Projekt bleibt das bestehende Verkehrs­ regime unverändert. Die Leistungsfähigkeit der Bergstrasse wird durch das Vorhaben nicht beeinflusst. Die Vorgaben von Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) sind somit eingehalten. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 Abs. 1 StrG wurde das Projekt gemäss § 16 StrG vom 6. Januar bis 6. Februar 2017 öffentlich aufgelegt. Innert Auf‌lagefrist gingen zwei Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 821 vom 4. Oktober 2017 wurde eine Ein­ sprache teilweise gutgeheissen und auf eine Einsprache nicht eingetreten. Im gleichen Beschluss hat der Stadtrat das Projekt festgesetzt. Gegen diesen wurden zwei Rekurse erhoben. Mit Beschluss Nr. 1069/2018 wies der Regierungsrat die Rekurse ab. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Bergstrasse im Abschnitt Wolfbach bis Klusplatz betragen voraussichtlich rund Fr. 5 535 000 (ein­ schliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Unterhaltspauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermitt­ lung auf rund Fr. 2 392 000, wovon Fr. 216 000 zulasten der Unterhalts­ pauschale für den öV-Anteil anfallen. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver­ bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Ab­ rechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung der Bergstrasse im Abschnitt Wolf­ bach bis Klusplatz in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli