Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 560/2018

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Änderung, Schreiben an das EDI

13. Juni 2018Deutsch4 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juni 2018

560. Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende

Erwägungen

und bei Mutterschaft (EOG), Änderung (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Schreiben vom 2. März 2018 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundes- gesetzes über den Ersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) eröffnet. Die Revisionsvorlage geht auf die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (16.3631) «Länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugebo- renen» zurück. Mit der von beiden Räten angenommenen Motion wurde der Bundesrat beauftragt, im Rahmen des EOG eine Lösung vorzuschla- gen, die für Fälle, in denen ein Neugeborenes über drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vor- sieht. Bei Einführung der Mutterschaftsentschädigung war sich der Gesetz- geber der besonderen Situation von Müttern bewusst, deren Neugebore- nes länger im Spital bleiben muss. Deshalb wurde die Möglichkeit des Auf- schubs der Mutterschaftsentschädigung vorgesehen. Hingegen wollte der Gesetzgeber die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei einem Aufschub nicht ausdrücklich regeln und auch nicht die Frage der Lohnfortzahlung in diesen Fällen. Die geltende EOG sieht deshalb wäh- rend des Spitalaufenthalts des Kindes, also ab dem ersten Tag nach der Niederkunft bis zur Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung, keine Leistungen vor. Für die betroffenen Frauen stellt sich in dieser Zeitspanne die Frage der Lohnfortzahlung. Die Frage wird abhängig vom für die jeweilige Anstellung geltenden Recht unterschiedlich beantwortet. Der Lohnanspruch ist etwa nach Obli- gationenrecht bei Verhinderung der Arbeitnehmerin von den Dienstjah- ren abhängig und liegt danach im Ermessen der Gerichte. Der Kanton Zürich gewährt seinen Angestellten die Zeit zwischen Niederkunft und Beginn des aufgeschobenen Mutterschaftsurlaubs als unbezahlten Urlaub. Auf Wunsch der Angestellten und bei entsprechen- dem Guthaben können die Tage auch als bezahlte Ferien und/oder Kom- pensationstage bezogen werden. Wird der Mutter während der ganzen oder teilweisen Dauer des Aufschubs eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wird ihr für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gemäss § 99

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111) gewährt (vgl. zum Ganzen § 96 Abs. 2 VVO sowie Weisung der Finanzdirektion vom 18. Dezember 2017 bezüglich Elternschaft). Die heutige Situation bei Aufschub eines Mutterschaftsurlaubs ist wegen mangelnder Vorhersehbarkeit der Konsequenzen und wegen der rechtlichen Uneinheitlichkeit unbefriedigend. Um Abhilfe zu schaffen, wird im Vorentwurf nun vorgeschlagen, im EOG eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung einzuführen und die Koordination mit dem Arbeitsrecht sowie mit den anderen Sozialversicherungen zu regeln. Kon- kret soll zur Deckung von möglichen Einkommenslücken die Mutter- schaftsentschädigung bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen von mehr als drei Wochen um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, verlängert werden. Die vorgesehene verlängerte Ausrichtung der Mutterschaftsentschä- digung soll im Obligationenrecht durch Anpassung der Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub bzw. zum Kündigungsschutz nachvollzogen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.ABEL@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie uns zur Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbs- ersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir teilen die Einschätzung des Bundesrates, dass die heutige Situation bei Aufschub eines Mutterschaftsurlaubs wegen mangelnder Vorherseh- barkeit der Konsequenzen für die Betroffenen und wegen der bestehen- den rechtlichen Uneinheitlichkeit unbefriedigend ist. Wir begrüssen da- her die vorgeschlagene Neuregelung, mit der zur Schliessung der Ein- kommenslücke während des Aufschubs im EOG eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung eingeführt und die Koordination mit dem Arbeitsrecht und den anderen Sozialversicherungen geregelt werden soll. Sowohl die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung grundsätz- lich als auch die konkret vorgeschlagene Dauer der Verlängerung erach- ten wir als geeignete Massnahmen, um künftige Ungleichbehandlungen zu verhindern und die Rechtslage für die Betroffenen nachhaltig zu ver- bessern.

Schliesslich stellen aus unserer Sicht auch die vorgeschlagenen Präzi- sierungen und Anpassungen im Obligationenrecht sinnvolle und notwen- dige Massnahmen zur Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit bei Aufschub eines Mutterschaftsurlaubs dar.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli