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Entscheid

RRB Nr. 561/2013

Landesversorgungsgesetz, Revision, Schreiben an das WBF

22. Mai 2013Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2013

561. Revision Landesversorgungsgesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

I. Ausgangslage Der Bundesrat hat am 20. Februar 2013 das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, ein Ver- nehmlassungsverfahren zur Revision des Landesversorungsgesetzes (LVG) durchzuführen. Das geltende Gesetz stammt noch aus der Zeit des Kalten Krieges und richtet das Schwergewicht seiner Massnahmen auf traditionelle kriegerische und machtpolitische Bedrohungen. In der heutigen Wirtschaftswelt mit ihren globalisierten Strukturen stellen sich neue Herausforderungen für die wirtschaftliche Landesversorgung. Damit die wirtschaftliche Landesversorgung den Anforderungen an eine zeit- gemässe, national koordinierte Krisenvorsorge weiterhin genügen kann, besteht in einigen Bereichen Revisionsbedarf. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 unterbreitete das WBF den Re- visionsentwurf des Landesversorgungsgesetzes dem Kanton zur Stellung- nahme.

II. Inhalt der Vorlage Mit der Revision wird in erster Linie eine Anpassung des Auftrags der Wirtschaftlichen Landesversorgung an die gewandelten globalen Wirt- schaftsstrukturen verfolgt. Im neuen Gesetz soll deshalb nicht mehr auf bestimmte Ursachen einer Versorgungsstörung abgestellt werden. Ein- ziges Kriterium für den Einsatz von Massnahmen der Wirtschaftlichen Landesversorgung ist das Vorliegen einer schweren Mangellage. Im Vor- dergrund der Revision stehen weiter die Beschleunigung der Abläufe im Krisenfall und der vorsorgliche Beitrag zur Versorgungssicherung. Neu soll rascher, gezielter und flexibler auf drohende oder bereits ein- getretene schwere Mangellagen reagiert werden können. Während bisher Massnahmen erst nach Eintritt von schweren Mangel- lagen ergriffen werden konnten, können solche in Zukunft bereits beim Erkennen solcher angeordnet werden. Damit stehen der wirtschaftlichen Landesvorsorge wirksame Instrumente zur Krisenvorsorge und Krisen- bewältigung zur Verfügung, Versorgungsstörungen können rascher er- kannt oder behoben werden. Dadurch wird die Versorgungssicherheit vergrössert, gewinnt an Bedeutung und leistet einen wichtigen Beitrag zur Stabilität. Da die Ernährungssicherung auf lange Sicht nur gesichert

werden kann, wenn geeignete Produktions- und Waldflächen vorhanden sind, ist auch im Landesversorgungsgesetz, zusätzlich zu den raumplane- rischen Vorgaben, eine quantitative Sicherung der geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Produktionsböden aufzunehmen. Unter Berück- sichtigung einiger Anmerkungen sicherheits-, gesundheitspolitischer und raumplanerischer Natur ist die Stossrichtung der Vorlage zu begrüssen und der Revisionsentwurf ist zu unterstützen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Bundesamt für Landesversorgung, Stab, Belpstrasse 53, 3003 Bern): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 21. Februar 2013, mit dem Sie uns die Vorlage zur Revision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) zur Stellungnahme unterbreiten. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Allgemeine Bemerkungen: Die Ernährungssicherung kann auf lange Sicht und insbesondere in Zeiten gestörter Zufuhr nur dann gewährleistet werden, wenn geeignete Produktionsflächen vorhanden sind und erhalten bleiben. Zusätzlich zu den Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung sollte deshalb auch im Landesversorgungsgesetz eine quantitative Sicherung zur Vorsorge und zum Schutz der geeigneten landwirtschaftlichen Produktionsböden auf- genommen werden. Die Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Aufgabe der Wirtschaft. Das vorlie- gende Gesetz beschreibt die Bundesaufgaben für den Fall von schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag. Die Aufgaben von Kanton und Gemeinden ändern sich durch die Revision kaum. Die Kantone werden zur Mitarbeit und Durchführung von Mass- nahmen im Falle einer schweren Mangellage herangezogen und haben dazu die für den Vollzug der Aufgaben notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Es ist zu begrüssen, dass sich die wirtschaftliche Landesversorgung der grundlegenden Veränderung der geopolitischen Lage anpasst und sich die wirtschaftliche Landesversorgung nicht mehr vorrangig auf traditio- nelle machtpolitische oder kriegerische Bedrohungen ausrichtet. Im Vor- dergrund stehen erhebliche Störungen bei der Versorgung von lebensnot- wendigen Infrastrukturen (Rohstoffe, Güter, Energie, Logistik, Informa-

tions- und Kommunikationstechnologie). Während bisher Massnahmen erst nach Eintritt von schweren Mangellagen ergriffen werden konnten, können solche in Zukunft bereits angeordnet werden, wenn Mangel- lagen absehbar sind. Damit stehen der wirtschaftlichen Landesvorsorge wirksame Instrumente zur Krisenvorsorge und Krisenbewältigung zur Verfügung. Sie leistet somit einen wichtigen Beitrag, damit Versorgungs- störungen und -engpässe rasch erkannt und behoben werden können. Dadurch wird die Versorgungssicherheit verbessert, gewinnt an Bedeu- tung und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität. Diese Mass- nahmen sind ganz im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Ernstfallvorsorge der Kantonalen Führungsorganisation (KFO). Der Kanton und die Gemeinden sind dazu gut und zweckmässig vorbereitet. Regierungsrat und Gemeinden verfügen mit der KFO sowie den Gemein- deführungs- oder Regionalführungsorganen (GFO/RFO) über jeder- zeit funktionierende und einsatzbereite Mittel. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. 4 LVG: Diese Bestimmung bezeichnet die lebenswichtigen Güter und Dienst- leistungen. Unter Abs. 2 Bst. b sind sodann die Heilmittel aufgeführt, was zu begrüssen ist. Zu Art. 5 LVG: Der Auftrag gemäss dieser Bestimmung gibt dem Bundesrat die Kom- petenz, den Branchen Vorbereitungsmassnahmen aufzuerlegen, um die Versorgung bei einer drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellage sicherzustellen. Auch diese Massnahmen in Selbstverant- wortung der Akteure ist mit Blick auf die Heilmittelversorgung zu un- terstützen. In Abs. 2 von Art. 5 LVG ist die Vorratshaltung geregelt. Die heutige Lage und die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass nicht nur im Pandemiefall, sondern vermehrt auch im Alltag Versorgungsengpässe bei Medikamenten auftreten können, die nicht nur durch Massnahmen einer besser gesteuerten Lagerhaltung der Leistungserbringer aufge- fangen werden können, sondern angebotsseitige Ursachen haben (z. B. bei gewissen Antibiotika oder Onkologika). Hier sind unseres Erach- tens Interventionsmöglichkeiten des Bundes gefragt, die sich sowohl auf Abschnitt 2 wie auch auf Art. 29 LVG stützen können. Das staatliche Handeln aufgrund des LVG unterliegt dem Subsidiari- tätsprinzip. Da die Versorgung des Marktes Sache der Wirtschaft ist, wird verlangt, dass die Marktkräfte selber nicht mehr in der Lage sind, eine Mangellage aus eigener Kraft zu beheben. Der unbestimmte Ge- setzesbegriff der schweren Mangellage ist auslegungsbedürftig. Es bleibt

also letztlich dem Bundesrat vorbehalten, die Interventionsgrenze auf- grund allgemeiner Rechtsprinzipien zu bestimmen. Die Versorgungs- störung muss dabei ein erhebliches Ausmass annehmen. Die Grenze ist insbesondere dann erreicht, wenn sich eine Versorgungslücke nicht bloss bei einzelnen Anbietern oder lokal bemerkbar macht. Im Medikamen- tenmarkt treten aber häufig auch Monopolanbieter auf oder solche, die eine marktbeherrschende Stellung haben, sodass eine staatliche Inter- vention auch in einem solchen Fall angezeigt sein kann, wenn keine brauchbaren Alternativen bestehen. Wir regen deshalb an zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen dafür ausreichend sind. Zu Art. 29 LVG: Diese Bestimmung legt die Grundlage für Vorschriften, die zur Behe- bung oder Verhinderung einer schweren Mangellage durch den Bundes- rat erlassen werden können. Wir unterstützen diese Möglichkeiten gegen- über den Produzenten und Lieferanten der pharmazeutischen Industrie wie auch der Leistungserbringer im Gesundheitswesen (vgl. Ausführun- gen zu Art. 5 Abs. 2 LVG). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind die geplanten Än- derungen des Landesversorgungsgesetzes zu begrüssen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates, die Sicherheitsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Baudirektion und an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi