RRB Nr. 562/2023
Koordination Artenförderung Flora 2023-2030, Rahmenvertrag, Ausgabe, Vergabe
10. Mai 2023Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
562. Koordination Artenförderung Flora 2023–2030, Rahmenvertrag (Ausgabe und Vergabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Landschaft und Natur schützt und fördert besonders gefährdete Pflanzenarten im Kanton Zürich bereits seit 1998 mit spezifischen Massnahmen. Sie setzt damit den gesetz- lichen Auftrag nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451) und den darauf basierenden Ver- ordnungen um, wonach dem Aussterben einheimischer Arten mit geeig- neten Massnahmen entgegenzuwirken ist. Als zentraler Bestandteil des Naturschutzes ist die Erhaltung und Förderung von anspruchsvollen und gefährdeten Arten auch definiertes Ziel im Naturschutz-Gesamtkonzept des Kantons Zürich (RRB Nr. 3801/1995). Für die langfristige Erhaltung und Förderung besonders gefährdeter Arten mit spezifischen Lebens- raumansprüchen sind ergänzend zu Biotopschutz- und Biotopfördermass- nahmen spezielle Artenschutzmassnahmen notwendig. Die Umsetzung erfolgt über sogenannte Aktionspläne für einzelne Arten. Das langjährige Programm Artenförderung Flora fasst die entsprechenden Anstrengungen zusammen und dient dem Ziel, die am stärksten gefährdeten und für den Kanton Zürich prioritären Pflanzenarten langfristig zu erhalten und zu fördern. Die Aufgaben der Artenförderung Flora sind Teil der Leistungs- vereinbarung des Kantons Zürich mit dem Bund (Nationaler Finanz- ausgleich [NFA]). Im Rahmen der Artenförderung Flora werden be- stimmte, für alle Umsetzungsprojekte notwendige und unterstützende Koordinationsaufgaben und Querschnittleistungen in einem Auftrag «Koordination Artenförderung Flora Koordination» gebündelt, um eine erfolgreiche und effiziente Abwicklung zu gewährleisten.
B. Massnahmen Es besteht ein Bedarf für die Planung, die Koordination und das Daten- management der Umsetzungsprojekte in der Artenförderung Flora (ge- mäss Pflichtenheft vom 2. Mai 2022).
Die erforderlichen Leistungen umfassen insbesondere: – die Bereitstellung konzeptioneller Grundlagen, – artenübergreifende Planungen und Priorisierung, – das artenübergreifende Datenmanagement, – artenübergreifende Berichterstattungen, – methodische Vorgaben für Erfolgskontrollen, – Betreuung des Freiwilligennetzwerks, – die Zwischenvermehrungen von Arten und – die Führung und Bereitstellung einer Projektdokumentation zur auf- tragsunabhängigen Prozesssicherung. Mit der vorgesehenen Dienstleisterin soll in der Folge ein Rahmen- vertrag über sieben Jahre vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2030 abge- schlossen werden, dessen Grundlage die erwähnten Arbeiten und An- forderungen gemäss Pflichtenheft bilden. Die konkreten Arbeiten und deren Umfang werden der Fachstelle Naturschutz jährlich offeriert und in Einzelaufträgen abgerufen.
C. Kosten Im Kanton Zürich ist es Aufgabe des Gemeinwesens, in seiner Tätig- keit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Unter diese Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. g PBG auch seltene oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen. Die Förderung seltener und ge- fährdeter Arten dient gemäss § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfonds- gesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) der Erhaltung von schüt- zenswerten Naturobjekten. Die Leistungen zur Koordination Artenför- derung Flora nach Pflichtenheft stellen Massnahmen im Sinne von § 2 lit. c NHFG zur Schaffung und Erhaltung der Naturobjekte dar. Die Finanzierung durch den Natur- und Heimatschutzfonds ist gerecht- fertigt. Es ist vorgesehen, einen Finanzierungsanteil im Rahmen der Pro- grammvereinbarung NFA zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Kanton Zürich für das Vorhaben zu verwenden. Darüber hinaus stehen keine anderen Finanzierungsquellen (ordentliche Staats- mittel, weitere Bundesmittel) zur Verfügung. Es soll dafür eine Ausgabe von 2,33 Mio. Franken bereitgestellt werden. Gemäss § 4 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fonds- mittel beim Regierungsrat.
Die Zusammensetzung der Kosten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Arbeiten Kosten in Mio. Franken Koordination und Planung 1,75 Erfolgskontrolle 0,18 Reserve (rund 20%) 0,40 Total 2,33 Die Reserve von 20% begründet sich dadurch, dass die mit Aktions- plänen im Kanton Zürich prioritär zu erhaltenden und zu fördernden Arten periodisch neu beurteilt und die Artensets erweitert werden, wodurch sich auch ein erhöhter Koordinationsbedarf ergibt. Durch die künftig verstärkten Bemühungen in der Aufwertung und Wiederherstel- lung von Lebensräumen werden voraussichtlich mehr Flächen zur An- siedlung von Aktionsplanarten zur Verfügung stehen, was ebenfalls in einem erhöhten Koordinationsbedarf resultiert.
D. Budgetdeckung Der Ausgabenbetrag von 1,19 Mio. Franken ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt, davon 0,2 Mio. Fran- ken im Budget 2023 sowie je 0,33 Mio. Franken in den Planjahren 2024 bis 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2023– 2026. Der Betrag von 1,14 Mio. Franken ist in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, wie folgt einzustellen: – 0,33 Mio. Franken im Planjahr 2027 des KEF 2024–2027 – 0,33 Mio. Franken im Planjahr 2028 des KEF 2025–2028 – 0,33 Mio. Franken im Planjahr 2029 des KEF 2026–2029 – 0,15 Mio. Franken im Planjahr 2030 des KEF 2027–2030 Aus den Leistungen des hier beantragten Betrags ergeben sich keine zusätzlichen Folgekosten. Nach Abschluss des Projekts werden jedoch voraussichtlich weitere Anstrengungen zur Förderung und zum Erhalt von anspruchsvollen und gefährdeten Arten notwendig sein.
E. Submission Für die Ausführung der Arbeiten wurde ein offenes Vergabeverfahren gemäss der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11) und dem Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinba- rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (LS 720.1) im Staatsvertragsbereich durchgeführt. Es liegt zur Prüfung ein Ange- bot vor. Dieses erfüllt die Anforderungen und wird als wirtschaftlich erachtet. Die Leistungen sind deshalb gemäss Angebot vom 29. Septem- ber 2022 an die topos Marti & Müller AG, Zürich, zu vergeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Koordination Artenförderung Flora wird eine Ausgabe von Fr. 2 330 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.
II. Die Arbeiten von 2023 bis 2030 werden gemäss Angebot vom 29. September 2022 zu Fr. 1 930 000 an die topos Marti & Müller AG, Zü- rich, vergeben. Der Vergabebetrag kann sich für Unvorhergesehenes auf Fr. 2 330 000 erhöhen.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli