Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 566/2017

Verordnung über die Krankenversicherung, Änderung, Schreiben an das EDI

21. Juni 2017Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Juni 2017

566. Verordnung über die Krankenversicherung

Erwägungen

(Änderung; Vernehmlassung) Am 30. September 2016 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des KVG angenommen (BBl 2016, 7621). Einzelne Artikel des revidier- ten Gesetzes ermächtigen den Bundesrat zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Gleichzeitig hat der Bundesrat die Gelegenheit wahrgenommen, die geltende KVV in weite- ren Bereichen anzupassen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Vernehmlassung zur Änderung der KVV durch. Die Vor- lage umfasst insbesondere Änderungen in folgenden Bereichen: – Befreiung von der Versicherungspflicht für Familienangehörige von Personen, die bei einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation tätig sind oder waren (Art. 6 KVV) Im Zusammenhang mit der Änderung der Verordnung zum Bundes- gesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Im- munitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaat- verordnung; SR 192.121) sollen neu auch Familienangehörige von Per- sonen, die bei einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisa- tion tätig sind oder waren, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden können. Die Änderung bezweckt, bisher erzwungene Doppelversicherungen zu vermeiden. – Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone für im Ausland wohnhafte KVG-Versicherte (Art. 19a, 22, 23 und 36b KVV) Gemäss KVG hat der Wohnkanton mindestens 55% der Vergütung für stationäre Behandlungen zu übernehmen (Kantonsanteil). Diese Re- gelung galt bisher nur für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz. Mit den revidierten Art. 41 und 49a KVG werden die Kantone verpflichtet, den Kantonsanteil für stationäre Behandlungen in der Schweiz neu auch für jene KVG-Versicherten zu übernehmen, die in einem Mitglied- staat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen (z. B. Grenzgängerin- nen und Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner). Das Verfah- ren zur Übernahme des Kantonsanteils soll nun auf Verordnungsebene festgelegt werden. Dabei soll der Kanton Bern als «Referenzkanton» für die Höhe der von den Kantonen zu übernehmenden Vergütung gel-

ten. Weiter soll die «Gemeinsame Einrichtung KVG», die nach Art. 18 KVG unter anderem bereits mit der internationalen Koordination der Krankenversicherung beauftragt ist, die organisatorische Abwicklung im Zusammenhang mit der Übernahme des Kantonsanteils erledigen. – Prämienverbilligung und Teilbarkeit der OKP-Prämie (Art. 29, 106b und 106c KVV) Das Bundesgericht hat Ende 2015 entschieden, dass der Versicherer bei Ende der Versicherungspflicht (Todesfall, Abreise ins Ausland) die Prä- mie für den restlichen Monat zurückerstatten muss. Gestützt auf die- ses Urteil berechnen die Versicherer die Prämie der Versicherten, die während des Monats ein- oder austreten, neu nicht mehr für den ganzen Monat, sondern nach Tagen. Vor diesem Hintergrund sollen verschie- dene KVV-Bestimmungen, die sich auf «Monate» beziehen, geändert werden. – Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit (Art. 36a und 99 KVV) Seit 2006 kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) im Rahmen von befristeten Pilotprojekten die Kosten von medizini- schen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Mit dem revidierten Art. 34 KVG wird eine solche grenzüberschreitende Zusam- menarbeit in allen Grenzregionen dauerhaft ermöglicht. Die Eckwerte für eine solche Zusammenarbeit sollen nun auf Verordnungsebene er- lassen werden. Dabei sollen die kantonalen Projekte vom Bund geneh- migt werden müssen. – Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 105e bis 105k KVV) Verschiedene Bestimmungen im Kapitel «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» sollen im Sinne der Anregungen der Schwei- zerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und santésuisse präzisiert werden. – Verwendung des Restbetrages aus der Prämienkorrektur (Art. 136 KVV) Zwischen 1996 und 2013 wurden in einigen Kantonen zu viele und in anderen zu wenige Prämien an die OKP entrichtet. Mit der KVG-Re- vision vom 21. März 2014 (Art. 106–106c KVG) wurde eine Rücker- stattung an jene Versicherte ermöglicht, die zu viele Prämien bezahlt hatten. Die über drei Jahre (2015–2017) erfolgende Prämienkorrektur (im Umfang von 800 Mio. Franken) wird durch einen Sonderbeitrag des Bundes sowie Beiträge von Versicherern und von jenen Versicher-

ten finanziert, die zu wenige Prämien entrichtet hatten. Ein Restbetrag aus der Prämienkorrektur soll nun in den Insolvenzfonds nach Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken- versicherung (SR 832.12) einbezahlt werden. Dieser Fonds hat den Zweck, die Kosten der KVG-Pflichtleistungen anstelle von insolven- ten Krankenversicherern zu übernehmen. Die GDK hat mit Schreiben vom 2. Juni 2017 an das BAG zum Verord- nungsentwurf Stellung genommen. Sie erklärt sich mit den vorgeschlage- nen Änderungen grundsätzlich einverstanden, beantragt indessen in fol- genden Punkten Änderungen bzw. Präzisierungen: – Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone für im Ausland wohnhafte KVG-Versicherte wird beantragt, die Gemeinsame Einrichtung KVG zu verpflichten, ein Reglement zwecks gesetzeskonformer Durchführung der Zahlung von Kantonsbeiträgen zu erlassen, das insbesondere Informationen zur Rechnungsprüfung, zum Leistungscontrolling, zur Umsetzung der Rück- erstattung von Vorleistungen (Art. 71 ATSG) und des Rückgriffsrechts der Kantone (Art. 79a KVG) umfasst. Nur so könne sichergestellt wer- den, dass die Steuergelder der Kantone korrekt verwendet würden. – Die Änderungen im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung und Teilbarkeit der OKP-Prämie sollen abgelehnt und der bisherige Wort- laut beibehalten werden. Die Tatsache, dass die Prämie der OKP teil- bar sei und dies auch einen Einfluss auf die Prämienverbilligung habe, ändere nichts daran, dass der Kanton dem Versicherer die Prämienver- billigung pro Monat und den Zeitraum der Ausrichtung in Monaten melden soll. Auch soll der versicherten Person die Prämienverbilligung weiterhin je Monat auf der Prämienrechnung angegeben werden. – Im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bei grenzüberschreiten- der Zusammenarbeit soll nicht dem Bund, sondern den Kantonen die Kompetenz für die Genehmigung von Programmen zur grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit eingeräumt werden, zumal im revidier- ten Art. 34 KVG nichts darauf hinweise, dass die Bewilligung solcher Programme zwingend durch den Bund erfolgen müsse. – Schliesslich wird im Zusammenhang mit neuen Regelungen im KVV- Kapitel «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» be- antragt, an einer bisherigen Bestimmung festzuhalten sowie eine Prä- zisierung vorzunehmen. Diesen Anregungen der GDK ist beizupflichten. In der Vernehmlas- sung des Kantons Zürich ist deshalb auf die inhaltlich zutreffende Stellung- nahme der GDK zu verweisen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern; auch per E-Mail als Word- Version an aufsicht-krankenversicherung@bag.admin.ch und dm@bag. admin.ch): Mit Schreiben vom 4. April 2017 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in deren Stel- lungnahme vom 2. Juni 2017 zuhanden des BAG zum Ausdruck gebracht wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi