RRB Nr. 571/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dachsen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
15. April 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dachsen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2009
571. Gemeindeordnung (Dachsen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dachsen haben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die An- passungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kan- tonsverfassung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dachsen am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Dachsen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi