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Entscheid

RRB Nr. 572/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Dachsen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

15. April 2009Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2009

572. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Dachsen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dachsen haben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantons- verfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben – mit Ausnahme von Art. 25 Abs. 2 GO und Art. 30 Abs. 2 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 GO nehmen an den Sitzungen der Primar- schulpflege alle Schulleiter und Schulleiterinnen und eine Delegation von ein bis drei Vertretern der Schulkonferenz mit beratender Stimme teil. Im Falle der vorliegend gewählten Vertretungslösung für die Lehr- personen muss die Zahl der Teilnehmenden objektiv bestimmbar sein (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 81 N. 2.4). Da Art. 25 Abs. 1 GO für die Delegation bzw. Vertretung einen Zahlenrahmen von ein bis drei Vertretern der Schulkonferenz vor- sieht, ist die Voraussetzung, dass die Gemeindeordnung eine bestimmte Anzahl Lehrpersonen als Vertretung vorsehen muss, nicht erfüllt. Die Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat erfasst stets nur die nicht rechtskonformen Bestimmungen oder die nicht rechtskonformen Teile von Bestimmungen. In der Regel ist eine Nichtgenehmigung verbun- den mit der Teilgenehmigung des unbeanstandeten Teils eines Erlasses oder des unbeanstandeten Teils einer Bestimmung, soweit diese auch ohne die nichtgenehmigten Teile anwendbar sind. Die Nichtgenehmi- gung hat kassatorische Wirkung, d. h. sie führt zur Aufhebung des nicht genehmigten Teils eines Erlasses oder des nicht genehmigten Teils einer einzelnen Bestimmung, ohne dass die Genehmigungsbehörde befugt wäre, anstelle der Gemeinde die ihr richtig erscheinende Regelung vor-

zunehmen. Ergeben sich dadurch Lücken im Organisationsrecht der Gemeinde, so ist davon auszugehen, dass für die durch das neue Recht geregelte Frage die Gemeindeordnung in ihrer alten Fassung gilt, bis die Gemeinde den Mangel behoben hat (vgl. H. R. Thalmann, 3. Aufl., Kom- mentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 2.5.2). Die Stimmberechtigten haben sich in der bisherigen Gemeindeord- nung wie auch in der neuen Gemeindeordnung bei den Lehrpersonen für eine Vertretungslösung ausgesprochen. Die bisherige Regelung sieht bei der Vertretung zwei Lehrpersonen vor, die neue Regelung einen Zahlenrahmen von einer Lehrperson bis drei Lehrpersonen. Da Art. 25 Abs. 1 GO nur in Bezug auf den Zahlenrahmen betreffend An- zahl Lehrpersonen als Vertretung nicht genehmigungsfähig ist, ist von der bisherigen Anzahl Lehrpersonen gemäss Art. 22 Abs. 1 GO in der Fassung vom 3. Dezember 2003 (d. h. von zwei Lehrpersonen) auszuge- hen, bis die Primarschulgemeinde in der Gemeindeordnung eine andere Mitgliederzahl festsetzt.

4. Der Baukommission als Kommission mit selbstständigen Verwal- tungsbefugnissen sollen gemäss Art. 30 Abs. 2 GO fünf bis sieben Mit- glieder angehören. In der Gemeindeordnung ist für solche Kommis- sionen stets die genaue Zahl festzulegen. Die blosse Umschreibung durch Mindest- und Höchstzahlen bzw. durch einen Zahlenrahmen genügt nicht, weshalb der vorgesehene Zahlenrahmen von fünf bis sieben Mit- gliedern nicht genehmigungsfähig ist (vgl. H. R. Thalmann, a. a. O., § 56 N. 3.1). Da sich in Bezug auf die Nichtgenehmigung der Mitgliederzahl der Baukommission eine Lücke im Organisationsrecht ergibt, ist auch hier von der bisherigen Mitgliederzahl gemäss Art. 22 Abs. 2 GO in der Fas- sung vom 3. Dezember 2003 (d. h. von fünf Mitgliedern) auszugehen, bis die Primarschulgemeinde in der Gemeindeordnung eine andere Mitglie- derzahl festlegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Dachsen am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird mit Aus- nahme der in Art. 25 Abs. 1 GO und in Art. 30 Abs. 2 GO vorgesehenen Zahlenrahmen für die Vertretung der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege und die Anzahl der Mitglieder der Baukommission ge- nehmigt.

Bis zur Neufestsetzung der Anzahl Lehrpersonen als Vertretung an den Sitzungen der Schulpflege und der Zahl der Mitglieder der Bau- kommission gelten Art. 22 Abs. 1 GO (zwei Lehrpersonen) und Art. 28 Abs. 2 GO (fünf Baukommissionsmitglieder) in der Fassung vom 3. De- zember 2003.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulpflege Dachsen, Dorfstrasse 3, 8447 Dachsen (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 An- delfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi