RRB Nr. 572/2021
Agglomerationsprogramme Obersee 4. Generation Zustimmung, Einreichung beim Bund, Ermächtigung
26. Mai 2021Deutsch10 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Mai 2021
572. Agglomerationsprogramm Obersee 4. Generation (Zustimmung und Ermächtigung zur Einreichung beim Bund)
1. Ausgangslage Die Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich bilden zusammen mit den betroffenen Gemeinden den Verein Agglo Obersee und damit die Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm Obersee. Der Kanton Zü- rich trat dem Verein Obersee mit RRB Nr. 1026/2009 bei. Die Federfüh- rung für die Erarbeitung des Agglomerationsprogramms liegt beim Kan- ton St. Gallen. Das Agglomerationsprogramm Obersee umfasst die Gemeinden Bu- bikon, Dürnten, Rüti und Richterswil im Kanton Zürich, Rapperswil- Jona, Eschenbach, Schmerikon und Uznach im Kanton St. Gallen sowie Altendorf, Feusisberg, Freienbach, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen und Wollerau im Kanton Schwyz. Die Gemeinden Bubi- kon, Dürnten und Rüti liegen im Gebiet der Region Zürcher Oberland und damit auch im Perimeter des Agglomerationsprogramms Zürcher Oberland. Ihre Massnahmen werden über das Agglomerationsprogramm Obersee dem Bund zur Mitfinanzierung beantragt. Es wurden bisher drei Generationen des Agglomerationsprogramms Obersee erstellt. Der Regierungsrat hat diesen jeweils zugestimmt und für die Einreichung durch den federführenden Kanton St. Gallen freige- geben (1. Generation 2007: RRB Nr. 1910/2007, 2. Generation 2012: RRB Nr. 538/2012, 3. Generation 2016: RRB Nr. 1158/2016). Gemäss den Vor- gaben des Bundes ist bis 15. Juni 2021 die 4. Generation einzureichen. Zweck und Grundlagen der Agglomerationsprogramme Agglomerationsprogramme sind längerfristig ausgelegte (Horizont 2030 oder 2040) Planungen zur Abstimmung in den Bereichen Verkehr, Siedlung und Landschaft. Sie sind Voraussetzung für die Mitfinanzierung von Infrastrukturvorhaben durch den Bund. Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs, soweit sie zu einem effizienteren und nachhalti- geren Gesamtverkehrssystem führen und eine Finanzierung durch an- dere Bundesmittel ausgeschlossen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 Bundes- gesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel [SR 725.116.2]). Mit dem Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schu-
fen die eidgenössischen Räte den unbefristeten Nationalstrassen- und Ag- glomerationsverkehrsfonds. Mit dem gleichzeitigen Erlass des Bundes- gesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (SR 725.13) war die Aufhebung des In- frastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 2006 verbunden. Die Finan- zierung des Programms Agglomerationsverkehr ist seitdem zeitlich un- befristet gesichert. Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms sind nach unter- schiedlicher Priorität geordnet: A-Massnahmen sind vom Bund grund- sätzlich mitfinanzierbare Massnahmen mit hoher erwarteter Wirkung und fortgeschrittener Planungsreife. Als B-Massnahmen gelten Massnah- men, die erst mittelfristig bau- und finanzreif sein werden, d. h. später als sechs Jahre nach Einreichung des Programms, oder deren Kosten-Nut- zen-Verhältnis bis zur nächsten Beurteilung verbessert werden kann. C-Massnahmen weisen einen ungenügenden Reifegrad auf, sodass eine eingehendere Überprüfung der Wirkung noch gar nicht möglich ist. Sie bedürfen weiterer Abklärungen und Konkretisierungen. Eigenleistun- gen sind Massnahmen, die bei der Wirksamkeitsbeurteilung der Agglo- merationsprogramme zwar berücksichtigt werden, für die jedoch keine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Dazu zählen Massnahmen im Bereich Siedlung und Landschaft sowie kleinere Mass- nahmen im Bereich Verkehr. Die Trägerschaften haben die Umsetzung dieser Massnahmen dennoch sicherzustellen, da sie für die Gesamtwir- kung der Agglomerationsprogramme von Bedeutung sind und damit in der Beurteilung des Bundes mitberücksichtigt werden. Die Agglomerationsprogramme werden in «Generationen» erarbei- tet und dabei weiterentwickelt: 2007 wurde die erste Generation an den Bund eingereicht, 2012 die zweite und 2016 die dritte. Die Einreichung der
4. Generation erfolgt Mitte 2021. Nach Einreichung prüft der Bund die Programme und legt für die anerkannten A-Massnahmen die Höhe des Bundesbeitrags fest. Der Beitragssatz liegt zwischen 30% und 50% der anrechenbaren Kosten je Massnahme. Nach Beschluss des Bundespar- laments wird die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Trägerschaft abgeschlossen. Danach beginnt die Umsetzungsfrist. Für die A-Massnah- men der ersten beiden Generationen muss der Baubeginn bis Ende 2027 erfolgt sein, für die 3. Generation bis Ende 2025 und für die 4. Genera- tion bis Ende 2028. Der Umsetzungsstand der Vorgängergenerationen be- einflusst massgeblich die Höhe des Bundesbeitrags der nächstfolgenden Generationen. Die Trägerschaft eines Agglomerationsprogramms hat gegenüber dem Bund den Nachweis zu erbringen, dass die zuständigen Organe aller am Programm beteiligten Gemeinwesen diesem zugestimmt und sich im Rah- men ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung verpflichtet haben. Dies be-
deutet das Vorantreiben der jeweils in ihrer Verantwortung stehenden Massnahmen bis zur Bau- und Finanzreife auf der Grundlage des jeweils anwendbaren Rechts (insbesondere der Strassen- und Eisenbahngesetz- gebung). Vorbehalten bleiben die vorgesehenen Entscheide der gesetz- lich zuständigen Entscheidungsträger.
2. Bisherige Generationen Agglomerationsprogramm Obersee Agglomerationsprogramm Obersee 1. Generation Mit dem Agglomerationsprogramm wurde bezweckt, mit einem plane- rischen Brückenschlag über den Seedamm die Randlage der Region inner- halb der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Schwyz und Zürich zu über- winden. In seinem Prüfbericht anerkannte das Bundesamt für Raum- entwicklung den städtebaulichen Gestaltungswillen in allen Agglomera- tionsteilen mit Zentrums-, Bahnhofsumfeld- und Quartieraufwertungen als Stärke des Programms. Damit konnten positive Wirkungen im Städte- bau, bei der Lebensqualität, im Langsamverkehr, beim Abbau von Trenn- wirkungen von Verkehrsinfrastrukturen im Siedlungsbereich sowie in der Verkehrssicherheit erzielt werden. Agglomerationsprogramm Obersee 2. Generation Das Agglomerationsprogramm knüpft in der 2. Generation mit dem Zukunftsbild an die 1. Generation an. Das Zukunftsbild enthält mit dem Obersee und dem Seedamm die strukturgebenden und zugleich verbin- denden Elemente des Hauptzentrums Rapperswil-Jona – Freienbach (Pfäf- fikon). Die Siedlungsentwicklung soll innerhalb der bestehenden Sied- lungsgebiete erfolgen. Mit Siedlungsbegrenzungslinien soll der Siedlungs- raum vom unbebauten Gebiet getrennt werden. Die Ortszentren sollen über Strassenraumgestaltungen revitalisiert werden. Angestrebt wird eine angemessene Siedlungsdichte bei guter Erschliessung des öffentli- chen Verkehrs. Im Bereich Verkehr soll das Busangebot ausgebaut und die Busse im Verkehrsnetz priorisiert werden. Die Umsteigeknoten sollen aufgewertet werden. Das Bahnangebot soll in der Angebotssystematik (Merkbarkeit) verbessert werden. Auf eine Kapazitätserhöhung für den motorisierten Individualverkehr auf dem Seedamm soll verzichtet wer- den. Die Ortskerne sollen entlastet und die Autobahnanschlüsse verbes- sert werden. Im Langsamverkehr soll ein zusammenhängendes Lang- samverkehrsnetz entstehen und Abstellanlagen ausgebaut werden. Im Bereich Landschaft werden Gebiete für Natur, Erholung und Kultur- landschaft bezeichnet und für die Sicherstellung von deren Funktion geeignete Massnahmen abgeleitet.
Agglomerationsprogramm Obersee 3. Generation Mit der 3. Generation wurden die Inhalte des Agglomerationspro- gramms der 2. Generation weiterentwickelt und vertieft. Im Bereich Ver- kehr wurden Unfallschwerpunkte und Unfallhäufungsstellen untersucht und Massnahmen zur Behebung der Schwachstellen entwickelt. Für den Fuss- und Veloverkehr wurden ebenfalls die Schwachstellen analysiert und Massnahmen zur Behebung erstellt. Für die Stadtbahn Obersee wurde ein Angebotskonzept für die Eingabe im Rahmen des STEP-Aus- bauschritts 2030 erarbeitet. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgt im Einklang mit der Revision der kantonalen Richtpläne von Schwyz, St. Gallen und Zü- rich bezüglich der neuen Vorgaben des Raumplanungsgesetzes. Massnahmen im Kanton Zürich und Umsetzungsstand In der 1. Generation war der Kanton Zürich mit den beiden A-Mass- nahmen-Pakete-Radverkehr Bubikon und Busbevorzugung Rüti mit einem Investitionsvolumen von 4,32 Mio. Franken beteiligt, bei einem Beitragssatz von 30%. Die Massnahmen sind umgesetzt bzw. in Umset- zung. In der 2. Generation war der Kanton mit der Buspriorisierung in Richterswil mit 0,3 Mio. Franken und einem Beitragssatz von 40% betei- ligt. Die Massnahme ist noch nicht umgesetzt. In der 3. Generation war der Kanton mit der Strassenraumgestaltung Ferrachstrasse in Rüti und der Busanbindung Zentrumsentwicklung Wolfhausen in Bubikon mit 5,68 Mio. Franken beteiligt, bei einem Beitragssatz von 35%. Die Mass- nahme in Rüti kann fristgerecht umgesetzt werden, die Umsetzung in Bubikon ist verzögert. Die Gemeinden haben insgesamt vier Massnah- men über alle drei Generationen eingereicht. Zusätzlich sind Kanton und Gemeinden noch in fünf Massnahmenpaketen mit Teilmassnahmen zum Veloverkehr vertreten. Für die kantonalen Massnahmen ist das Tief- bauamt zuständig.
3. Das Agglomerationsprogramm der 4. Generation Mit dem Agglomerationsprogramm der 4. Generation werden die In- halte des Agglomerationsprogramms der 3. Generation weiterentwickelt und vertieft. Es wird insbesondere auf die Hinweise des Bundes aus dem Prüfbericht zur 3. Generation reagiert und identifizierte Lücken im Pro- gramm behoben. So wurde u. a. das Zukunftsbild stellenweise überarbei- tet und die Teilstrategien konkretisiert. Erstmals wurden auch die The- men Freiraum, Siedlungsklima und Siedlungsqualität aufgenommen. Die siedlungsverträgliche Umgestaltung von Strassenräumen wurde unter diesen Gesichtspunkten eingebettet. Die Siedlungsentwicklung nach innen mit Augenmerk auf Verdichtung und Entwicklungsschwerpunkte
wurde auf der Grundlage aller genehmigten kantonalen Richtpläne wei- ter konkretisiert. Im Bahnverkehr werden deutliche Angebotsverbesse- rungen dank dem STEP 2035 erreicht. Das Busangebot wird darauf abgestimmt. Weiter sollen verschiedene Bahnhöfe in Bezug auf Nutzer- freundlichkeit, Aufenthaltsqualität und multimodale Angebote aufge- wertet werden. Die grossen regionalen Bahnhöfe werden zu multimoda- len Drehscheiben ausgebaut. Massnahmen im Kanton Zürich Kostenrelevant sind die A-Massnahmen im Bereich Verkehr, die im Zeitraum 2024–2028 verwirklicht werden. Dazu kommen die als Ae-Mass- nahmen bezeichneten Eigenleistungen, für die zwar keine Bundesgelder beantragt werden, die aber für die Gesamtbeurteilung des Agglomera- tionsprogramms wichtig sind. Darunter fallen alle Leistungen im Be- reich Siedlung und Landschaft sowie kleine Projekte im Bereich Verkehr. Der weitaus überwiegende Anteil der eingereichten Massnahmen liegt ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich. Bei den Verkehrsmassnahmen auf Zürcher Kantonsgebiet handelt es sich meist um kleinere Projekte in der Verantwortung des Kantons und der Gemeinden Rüti und Dürnten. Die Gemeinden Bubikon und Rich- terswil haben keine Massnahmen eingegeben. Es handelt sich um ins- gesamt 13 Massnahmen mit einem Kostenvolumen von 14,5 Mio. Franken. Davon sind elf Massnahmen aus dem Bereich Verkehr und zwei Mass- nahmen werden als Daueraufgaben (in Eigenleistung) geführt. Der Kanton ist federführend bei drei A-Massnahmen mit einem Kos- tenvolumen von 3,5 Mio. Franken. Die grössten kantonalen Projekte sind die Aufwertung des Knotens Ufgänt-/Dürntenerstrasse in Bubikon mit ge- schätzten Kosten von 1,5 Mio. Franken sowie das Betriebs- und Gestal- tungskonzept Dorfstrasse Rüti mit geschätzten Kosten von 1 Mio. Fran- ken. Weiter reicht der Kanton eine B-Massnahme ein. Für die Umsetzung dieser vier kantonalen Massnahmen ist das Tiefbauamt verantwortlich. Zusätzlich ist der Kanton Zürich in der Daueraufgabe zur Wahrung der planerischen Sicherheit des Velonetzes eingebunden. Diese Aufgabe wird durch das Amt für Mobilität wahrgenommen. Im Bereich Sied- lung und Landschaft ist der Kanton zusammen mit der Gemeinde Dürn- ten federführend bei der Daueraufgabe Kulturlandschaft/Naturräume. Hier sind ein Landschaftsqualitätsprojekt und ein Vernetzungsprojekt ge- plant. Zuständig für diese Daueraufgabe ist das Amt für Landschaft und Natur. Im Rahmen des Agglomerationsprogramms Obersee erfolgen die Pla- nungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Verkehr über die Kantonsgrenze hinweg aufeinander abgestimmt und unter Einbezug der betroffenen Gemeinden. Das Agglomerationsprogramm fügt sich in die
vorliegende Planungswelt des Kantons, der Regionen Zürcher Oberland und Zimmerberg sowie der Gemeinden ein. Obwohl sich die meisten der beitragsrelevanten Massnahmen ausserhalb des Hoheitsgebietes des Kantons befinden, unterstützen die Massnahmen auf kantonalen Boden insgesamt die Stossrichtung der Planungsinstrumente im Kanton. Einreichung des Agglomerationsprogramms der 4. Generation Gemäss den Vorgaben des Bundes müssen die zuständigen Exekutiven der am Agglomerationsprogramm beteiligten Akteure (Gemeinden, Planungsregionen und Dritte) dem Programm vor der Einreichung zu- gestimmt haben. Zudem müssen sich alle Massnahmenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung ihrer Massnahmen verpflichtet haben. Dies bedeutet, dass sie ihre Massnahmen bis zur Bau- und Fi- nanzierungsreife vorantreiben, wobei die Entscheide der gesetzlich zu- ständigen Entscheidungsträger vorbehalten bleiben. Der Exekutivbe- schluss gilt damit als verbindliche Absichtserklärung. Die Gemeinden im Perimeter des Agglomerationsprogramms wur- den im März 2021 eingeladen, ihre Exekutivbeschlüsse zu fassen. Diese liegen vollständig vor. Mit vorliegendem Beschluss stimmt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Agglomerationsprogramm Obersee der 4. Generation zu. Er beauftragt die Volkswirtschaftsdirektion zur Freigabe des Programms an den federführenden Kanton St. Gallen zur Einreichung an den Bund bis 15. Juni 2021.
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Agglomerationsprogramm Obersee der 4. Generation wird zugestimmt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, das Programm dem federführenden Kanton St. Gallen zur Einreichung an den Bund bis zum 15. Juni 2021 freizugeben.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungs- vereinbarungen und die Finanzierungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.
IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, diesen Beschluss dem Verein Agglo Obersee, den Gemeinden Richterswil, Rüti, Dürnten und Bubikon sowie der Planungsregionen Zürcher Oberland und Zim- merberg mitzuteilen.
V. Mitteilung den Regierungsrat des Kantons St. Gallen, Regierungs- gebäude, 9001 St. Gallen, den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Re- gierungsgebäude, Postfach 1260, 6431 Schwyz, sowie an die Sicherheits- direktion, die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschafts- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli