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Entscheid

RRB Nr. 577/2014

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stellenplan

14. Mai 2014Deutsch9 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2014

577. Amt für Wirtschaft und Arbeit (Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Um Erwerbstätige und Unternehmen vor der Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen, die im Zusammenhang mit der Einführung des freien Personenverkehrs eintreten können, wurden am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen (FlaM) eingeführt. Diese ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der minimalen oder üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort und entsprechende Sanktionen. Der Vollzug der FlaM wird vom Be- reich Arbeitsbedingungen, Abteilung Vollzug Flankierende Massnahmen, durchgeführt. Für die eigentliche Kontrolltätigkeit vor Ort besteht eine Leistungsvereinbarung mit dem Verein Arbeitskontrollstelle Kanton Zürich (AKZ). Die flankierenden Massnahmen und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen wurden in den vergangenen Jahren wiederholt ergänzt und erweitert. Der Arbeits- und Kontrollaufwand der Kantone zur Gewähr- leistung der Einhaltung der Vorschriften hat dabei stetig zugenommen. Die heutigen Strukturen und personellen Mittel reichen nicht mehr aus, um den hohen Anforderungen sowohl in quantitativer wie auch insbe- sondere qualitativer Hinsicht gerecht zu werden. Mit den neusten Beschlüssen des Bundesrates vom März 2014 ist zu- sätzlich mit einer deutlichen Zunahme der Anfragen und Aufträge an die Abteilung Vollzug Flankierende Massnahmen zu rechnen. Dabei han- delt es sich um folgende Verschärfungen: – Erhöhung der Obergrenze der Sanktionen im Entsendungsgesetz (EntsG) von Fr. 5000 auf Fr. 30 000 bei Lohnverstössen – Erhöhung der Anzahl Kontrollen in Grenzgebieten und besonders gefährdeten Branchen – Einführung einer Melde- oder Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag für ausländische Dienstleister im Garten- und Landschaftsbau – Revision des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG): Künftig sollen neben der Min- destentlöhnung, den Vollzugskostenbeiträgen, den Kontrollen und Sanktionen auch Bestimmungen zur Arbeitszeit, zu Spesen, Ferien und Kaution erleichtert allgemein verbindlich erklärt werden können. Ausserdem sollen Allgemeinverbindlicherklärungen befristet weiter-

geführt werden, wenn das Arbeitgeberquorum nicht mehr erreicht wird. Zudem sollen die Sozialpartner ein Antragsrecht auf Erlass einer erleichterten Allgemeinverbindlicherklärungen erhalten, wenn missbräuchliche Arbeits- und Lohnbedingungen vorliegen – Voraussetzungen für die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen sollen geregelt werden

2. Entwicklung des Geschäftsverlaufs und der Anzahl Pendenzen Die Umsetzung der FlaM und die Verhinderung von Schwarzarbeit stehen im Brennpunkt des öffentlichen Interesses und sind von hoher politischer und medialer Brisanz. Die Mitarbeitenden und Vorgesetzten der Abteilung sehen sich gerade bei besonders exponierten Fällen grossen Belastungen ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind die Sicherstellung einer hohen Qualität der Aufgabenwahrnehmung sowie zeitnahe Verfah- rensabschlüsse sehr wichtig. Die Einhaltung der geforderten hohen Stan- dards kann aufgrund der stetig steigenden Fallzahlen sowie der bereits beschlossenen Gesetzesänderungen mit den bestehenden personellen Mitteln nicht länger gewährleistet werden.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Geschäftsentwicklung im Bereich flankierende Massnahmen und beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit (BGSA) 2005–2013. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Meldungen im Meldeverfahren Anzahl 26 035 37 860 44 338 50 157 50 778 56 316 71 479 88 431 99 082 Meldungen Koordinierte Meldungen Anzahl – – – 217 664 1 556 1 608 1 961 2 664 im Bereich BGSA Meldungen Lohnunterbietungen Fälle 83 93 304 66 179 305 457 404 472 in Branchen mit ave GAV 1 Sanktionen 9 37 116 57 24 57 212 151 179 Lohnunterbietungen Fälle 11 335 230 169 341 356 364 465 536 in Branchen ohne ave GAV Verständigungen 0 169 100 95 102 163 159 88 188 Dienstleistungsverbote DL-Verbote – 0 35 11 13 28 61 89 124 Verletzung Dokumentationspflicht Sanktionen – – – – – – – – 280 –3– Meldeverstösse Sanktionen 111 583 614 680 408 645 750 747 830 bei Entsendungen Meldeverstösse Verzeigungen 0 119 37 13 106 104 141 210 416 bei Stellenantritt CH und Selbstständigen 1 ave GAV: allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge

Der Bedarf an zusätzlichem Personal ergibt sich einerseits aus der dringenden Notwendigkeit zum Abbau pendenter Fälle, der Bewältigung der deutlich grösseren Fallzahl im Bereich selbstständiger Dienstleistungs- erbringer sowie der Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Solidar- haftung im Entsendegesetz (EntsG; SR 823.20). a) Abbau pendenter Fälle – Prüfung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen mit allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und entsprechende Sanktionierung; die laufenden Professionalisie- rungsbestrebungen bei den Paritätischen Berufskommissionen, die in diesem Bereich für die Kontrollen zuständig sind, führen zu deutlich mehr Meldungen von Verstössen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Anzahl hängiger Fälle Ende Dezember 2013: 250. Gerade hier ist die Argumentation bei Verzögerungen besonders schwierig und heikel. – Prüfung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Branchen ohne ave GAV und Durchführung von Verständigungsverfahren; An- zahl pendenter Fälle Ende Dezember 2013: 133. – Überprüfung selbstständiger Dienstleistungserbringer betreffend Ein- haltung der Dokumentationspflicht sowie entsprechende Sanktionie- rung oder Verhängung von Arbeitsunterbrüchen; das Fallvolumen ist deutlich höher als die angenommenen 100–150 jährlich zu verhän- genden Sanktionen. Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 mussten 280 Sanktionen we- gen Verletzung der Dokumentationspflicht verhängt werden. – Verhängung von Dienstleistungsverboten; es ist eine deutliche Zu- nahme der Fallzahlen zu verzeichnen. Zum einen aufgrund der stetigen Professionalisierung der Paritätischen Berufskommissionen, zum an- dern, da seit 1. Januar 2013 die Möglichkeit besteht, gegenüber selbst- ständigen Dienstleistungserbringern, die eine rechtskräftige Busse we- gen Verletzung der Dokumentationspflicht nicht bezahlt haben, ein Dienstleistungsverbot zu verhängen. b) Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Solidarhaftung im Entsendegesetz Die am 15. Juli 2013 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen im Entsendegesetz zur Solidarhaftung ermöglichen Arbeitnehmenden, auf zivilrechtlichem Weg, eine Lohnunterbietung gegenüber dem Erst- unternehmer geltend zu machen, sofern vorgängig der Subunternehmer als Primärschuldner erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. Der Erstunternehmer kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn er nachweist, bei der Vergabe der Arbeiten an den Subunterneh-

mer die nötige Sorgfalt angewandt zu haben. Gleichzeitig ermöglicht das EntsG dem Staat die Sanktionierung eines Erstunternehmers, der seine diesbezüglichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass von Lohnunterbietung be- troffene in- und ausländische Arbeitnehmende nur in Ausnahmefällen zivilrechtlich gegen ihren eigenen Arbeitgeber vorgehen. Die hohen Hür- den für eine zivilrechtliche Klage dürften dazu führen, dass eine Sanktio- nierung von Erstunternehmern wegen Nichteinhaltung der Sorgfalts- pflicht grösstenteils Aufgabe der kantonalen Behörden sein wird. Es ist mit einer grösseren Anzahl und ausserordentlich aufwendig zu bearbei- tenden Fällen zu rechnen.

3. Anpassung Organisation der Abteilung Vollzug FlaM Zur Sicherstellung einer, trotz stetig steigender Fallzahlen, weiterhin qualitativ hochstehenden Aufgabenerledigung sowie der Einhaltung der gesetzlichen und internen Vorgaben sollen die heutigen Strukturen und Arbeitsprozesse optimiert und das Qualitätsmanagement im Vollzug der FlaM ausgebaut werden. Das grosse öffentliche und politische Inte- resse am Vollzug der flankierenden Massnahmen unterstreicht die Wich- tigkeit der geplanten Massnahmen, insbesondere auch bezüglich der Qualitätssicherung. Weiter verfolgt der Regierungsrat die Absicht, die An- liegen des Kantons Zürich zur Umsetzung der Masseneinwanderungs- initiative auf Bundesebene aktiv einzubringen. Die dafür notwendigen Grundlagen sind unter anderem von der Abteilung Vollzug Flankierende Massnahmen zu erarbeiten und bereitzustellen. Im Hinblick auf eine organisatorische Optimierung der Abteilung Vollzug Flankierende Massnahmen (insgesamt neun Vollzeitstellen) sollen neben dem bestehenden Team Meldeverfahren neu ein Team Entsende- gesetz und ein Team Juristisches Sekretariat, das für die operative Tätig- keit der tripartiten Kommission (TPK) und des kantonalen Einigungs- amtes sowie die Umsetzung des BGSA zuständig ist, geschaffen werden. Die Abteilungsleitung soll mit einer Stabsjuristin oder einem Stabsjuris- ten verstärkt werden, um die Abteilungsleitung in der Erledigung der zunehmenden juristischen Aufgaben und Grundlagenarbeiten zu unter- stützen und zu entlasten. Die starke Zunahme der Arbeitsbelastung kann auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitge- bers nicht länger hingenommen werden. Diese Zunahme soll mit der Schaffung von vier weiteren Vollzeitstellen bewältigt werden. Die Abtei- lung Vollzug FlaM wird somit neu 13 Vollzeitstellen umfassen. Mit der Neustrukturierung der Abteilung soll vorausschauend eine gute Grundlage für die zukünftigen Herausforderungen und Weiterentwick- lungen im Bereich der Flankierenden Massnahmen geschaffen werden.

4. Personalbedarf und Finanzierung Für die nachhaltige Gewährleistung des Leistungsauftrags sind die nachfolgend aufgeführten zusätzlichen personellen Kapazitäten notwen- dig, wobei die entsprechend beantragten Stellen mit einer veränderten Aufgabenstellung im Zuge einer zukünftigen Neugestaltung der Zuwan- derungsregelung kompatibel sind. – 1,0 Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistent, Einreihungsklasse 16, zur Überprüfung selbstständiger Dienstleistungserbringer betreffend Einhaltung der Dokumentationspflicht und zur Anordnung von Ar- beitsunterbrüchen. – 1,0 Juristische/r Sekretär/in, Einreihungsklasse 19, zum Abbau von Pendenzen im Bereich der Prüfung der minimalen Arbeits- und Lohn- bedingungen in Branchen mit ave GAV und entsprechender Sank- tionierung, Abbau von Pendenzen im Bereich der Verhängung von Dienstleistungsverboten sowie zur Umsetzung weiterer flankieren- der Massnahmen. – 1,0 Juristische/r Sekretär/in, Einreihungsklasse 19, als Leiter/in des neuen Teams Juristisches Sekretariat, zur Durchführung von Verstän- digungsverfahren in Branchen ohne ave GAV sowie Erledigung von Aufträgen der TPK. – 1,0 Juristische/r Sekretär/in, Einreihungsklasse 19, zur Entlastung des Abteilungsleiters Vollzug FlaM in juristischen Belangen, zur Umset- zung der Solidarhaftung des Erstunternehmers mit entsprechender Sanktionierung sowie zum Aufbau und Überwachung eines internen Qualitätsmanagements. Gemäss Art. 16d der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201) übernimmt der Bund für die in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Eidgenös- sischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Kanton Zürich vorgesehenen Inspektionstätigkeiten 50% der Lohnkos- ten, die dem Kanton Zürich für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 16c EntsV anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrages für die Sozial- versicherungen. Die durch die Schaffung der zusätzlichen Stellen entstehenden jährli- chen Kosten von Fr. 580 000. Drei der vier Stellen sind im Budget 2014 und im KEF 2014–2017 eingestellt. Die Kosten für die vierte Stelle kön- nen kompensiert werden. Überdies werden 50% der Kosten durch den Bund rückvergütet.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit werden im Be- reich Arbeitsbedingungen, Abteilung Vollzug Flankierende Massnahmen, mit Wirkung ab 1. Juni 2014 folgende Stellen neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 3,0 Juristische/r Sekretär/in 19 1,0 Verwaltungsassistent/in 16

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi