RRB Nr. 577/2024
Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Normkonzept, Zustimmung
29. Mai 2024Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024
577. Totalrevision des Gesundheitsgesetzes; Normkonzept (Zustimmung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat am 5. Juli 2023 die Richtlinien der Regierungs- politik 2023–2027 und damit die Legislaturziele festgesetzt (RRB Nr. 871/ 2023). Im Bereich Gesundheit wurde das Ziel «Die integrierte Versorgung weiterentwickeln mit einem besonderen Fokus auf die hausärztliche, pä- diatrische und psychiatrische Versorgung» (RRZ 4) formuliert. Im Zu- ständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion wurden dazu folgende Mass- nahmen festgesetzt: – RRZ 4a Die von Unterversorgung betroffenen Bereiche stärken und die Versorgung durch ambulante, intermediäre und innovative Ange- bote weiter verbessern. – RRZ 4b Die Pflegeinitiative erfolgreich umsetzen. – RRZ 4c Mit einer Präventionsstrategie die Gesundheitskompetenz und die Eigenverantwortung der Bevölkerung stärken und die psychi- sche Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch frühzeitige Unter- stützung verbessern. – RRZ 4d Durch Digitalisierung die vernetzte Zusammenarbeit zwi- schen den Leistungserbringern der ambulanten und stationären Ver- sorgung fördern sowie die administrative Belastung senken. – RRZ 4e Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsfach- personen und die gesundheitspolizeiliche Aufsicht weiterentwickeln. Die langfristigen Ziele (LFZ) im Gesundheitsbereich wurden wie folgt festgelegt: – LFZ 4.1 Die Bevölkerung ist in einem guten biologischen, psychischen und sozialen Gesundheitszustand und ist fähig, diesen positiv zu be- einflussen. – LFZ 4.2 Medizinische Dienstleistungen, Heilmittel, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sind qualitativ einwandfrei. – LFZ 4.3 Die Gesundheitsversorgung ist hochstehend, wirtschaftlich tragbar und für die gesamte Bevölkerung zugänglich. – LFZ 4.4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind für die Bevölkerung finanziell tragbar. – LFZ 4.5 Würde und Wohlergehen der Tiere sind gewahrt.
Mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) soll ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der vorgenannten langfris- tigen Ziele 4.1, 4.2 (die Bevölkerung ist in einem guten Gesundheitszu- stand und medizinische Dienstleistungen sind qualitativ einwandfrei) und 4.3 (hochstehende Gesundheitsversorgung, die wirtschaftlich trag- bar und für die gesamte Bevölkerung zugänglich ist) sowie zum Erreichen des Legislaturziels RRZ 4 (ohne RRZ 4b) geleistet werden. Am 11. Oktober 2023 erteilte die Vorsteherin der Gesundheitsdirek- tion den Durchführungsauftrag zur Totalrevision des GesG. Der Projekt- steuerungsausschuss hat am 2. Mai 2024 das Normkonzept zuhanden des Regierungsrates verabschiedet. Für den Bereich «Krankentransport- und Rettungswesen» wird dem Regierungsrat im Herbst 2024 ein separates Normkonzept vorgelegt.
B. Ziele und inhaltliche Eckpunkte des Normkonzepts Die Ziele der vorliegenden Totalrevision des GesG sind die Sicherstel- lung gesundheitspolizeilicher Erfordernisse und einer hochstehenden, bezahlbaren und effizienten Gesundheitsversorgung im Kanton sowie die Harmonisierung der kantonalrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesrecht, namentlich durch Einführung eines gleichartigen Diszipli- narrechts. Die Adressierung von neuen Organisationsformen soll ver- bessert werden, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von Berufsaus- übungs- und Betriebsbewilligung. Weiter sollen telemedizinische Ge- sundheitsleistungen, zusätzliche digitale Angebote sowie Durchsetzungs- massnahmen im GesG verankert werden. Zudem wird die Verbesserung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht angestrebt. Dabei sind insbeson- dere der Patientenschutz und der Schutz des Vertrauens in die Institutio- nen massgebend zu berücksichtigen. Einschränkungen der Wirtschafts- freiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dürfen nur so weit gehen, als dies zum Schutz und zur Förderung der mensch- lichen Gesundheit und zur Gewährleistung einer sicheren und effizien- ten Gesundheitsversorgung geeignet und erforderlich ist. Die genannten Ziele sind auch unter dem Aspekt der steigenden Gesundheitskosten zu prüfen. Infolge der Totalrevision des GesG soll eine neue Verordnung zum GesG geschaffen werden. Auf Gesetzesstufe sollen weitgehend nur um- fassende Grundbestimmungen geschaffen werden, während die techni- schen, detaillierteren Ausführungsregelungen auf Verordnungsstufe er- folgen sollen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Normkonzept «Totalrevision Gesundheitsgesetz» wird zuge- stimmt.
II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Entwurf zur Revision des Gesundheitsgesetzes im Sinne des vorliegen- den Normkonzepts zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsver- fahrens nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli