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Entscheid

RRB Nr. 579/2017

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Sihltal, Statuten, Änderung, Genehmigung

28. Juni 2017Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Sihltal, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2017

579. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserreinigungsanlage [ARA] Sihltal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Adliswil, Langnau a. A. und Thalwil bil- den seit 1959 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemein- samen Abwasserreinigungsanlage (vgl. RRB Nrn. 4322/1959, 1281/1974, 371/2009). Die Verbandsgemeinden beschlossen, die Eigentumsverhält- nisse und die Kostenbeteiligung beim Verbandskanal sowie die Handha- bung von Betrieb und Unterhalt der Sonderbauwerke neu zu definieren. Zwischen dem 2. November 2016 und dem 8. Dezember 2016 stimmten die drei Verbandsgemeinden der entsprechenden Teilrevision der Statu- ten zu. Der Bezirksrat Horgen bestätigte, dass gegen die Gemeindebe- schlüsse keine Rechtsmittel eingingen. Die Neuerungen umfassen die genannten Anpassungen.

3. Folgendes gibt zu Bemerkungen Anlass: Nach der vorliegenden Teil- revision wurden die Statuten neu gedruckt. Aus diesen ist jedoch nicht ersichtlich, welche Bestimmungen geändert wurden. Die Änderungen müssten – z. B. mit einer hochgestellten Zahl – markiert werden. In einer Fussnote oder einem Anhang wäre sodann anzugeben, dass die Bestim- mung anlässlich der Gemeindeversammlungen bzw. gemäss dem Parla- mentsbeschluss vom … geändert, aufgehoben, eingefügt wurden und am … in Kraft traten. Die ARA-Kommission ist zu verpflichten, diese Infor- mationen im Sinne einer redaktionellen Anpassung noch anzubringen.

4. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung der Statuten des Zweckverbandes ARA Sihltal wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Vorstand des Zweckverbandes wird verpflichtet, in den Statu- ten die redaktionellen Anpassungen gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – ARA-Kommission des Zweckverbandes ARA Sihltal, Bruchstrasse 250, 8041 Zürich (ES), – den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 12, Postfach, 8134 Adliswil, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis, – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, – den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi