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Entscheid

RRB Nr. 58/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Mettmenstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

20. Januar 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Mettmenstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2010

58. Gemeindeordnung (Mettmenstetten)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Mettmenstetten haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesent- lichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 5 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. a) Gemäss Art. 14 Ziff. 5 GO ist die Gemeindeversammlung zu- ständig für den Abschluss von Vereinbarungen bzw. Anschluss- und Zu- sammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemein- same Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat für sämtliche Genehmigungen von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemein- den und deren Änderungen zuständig ist, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden (Art. 14 Ziff. 5 GO in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 12 GO). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit für die Genehmigung von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen ist der § 41 Abs. 3 des Gemein- degesetzes (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine vollständige Übertragung von Ausgabenbefugnissen von der Ge- meindeversammlung an eine Behörde nicht zulässig ist. Eine Teilüber- tragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde ist dann zulässig, wenn die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung in wichtigen Fällen gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da im vorliegenden Fall bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusam-

menarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausgaben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Be- fugnisse übertragen werden, das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative ausgehöhlt wird, erweist sich die alleinige Zu- ständigkeit des Gemeinderates für sämtliche Genehmigungen von An- schluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, als gesetzes- und damit rechtswidrig. b) Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wich- tigen Fällen zu gewährleisten, sind hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für Genehmigungen von Anschluss- und Zu- sammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderun- gen, sofern keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, bis zur Neufassung von Art. 14 Ziff. 5 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 15 Ziff. 4 GO in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 3 GO massgebend. Die Gemeindeversammlung ist so- mit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträ- gen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen zuständig, die neue einmalige Ausgaben ab Fr. 100 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 25 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheit- lichen Befugnisse übergehen. c) Die Politische Gemeinde Mettmenstetten ist zu verpflichten, Art. 14 Ziff. 5 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzu- passen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindele- gislative bei der Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeits- verträgen mit anderen Gemeinden und deren Änderungen, die Ausga- ben zur Folge haben, aber bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, in wichtigen Fällen gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Mett- menstetten am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 lit. b genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Mettmenstetten wird verpflichtet, Art. 14 Ziff. 5 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen.

III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des-

sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten (E), den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi