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Entscheid

RRB Nr. 580/2016

Verordnungen zum Medizinalberufegesetz, Schreiben an das EDI

15. Juni 2016Deutsch8 min

Source zh.ch

Verordnungen zum Medizinalberufegesetz, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Juni 2016

580. Verordnungen zum Medizinalberufegesetz

Erwägungen

(Änderungen, Anhörung) Mit Schreiben vom 18. März 2016 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment des Innern (Bundesamt für Gesundheit) das Anhörungsverfahren zur Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) und zu verschiedenen Änderungen von Ausführungsverordnungen zum MedBG, welche Folge der MedBG-Änderung sind. Betroffen sind die Medizinalberufeverordnung (SR 811.112.0), die Registerverordnung Med- BG (SR 811.117.3) sowie die Prüfungs- und Prüfungsformenverordnung MedBG (SR 811.113.3 und 811.113.32). Die abschliessende Inkraftsetzung der Revision des MedBG und der Verordnungsrevisionen wird frühes- tens Mitte 2017 erfolgen. Zu den wesentlichsten Neuerungen der Revision des MedBG vom 20. März 2015, die nun auf Verordnungsstufe umgesetzt werden sollen, gehören folgende: – Der Begriff «selbstständige Berufsausübung» wird durch «privatwirt- schaftliche Berufsausübung» ersetzt. Damit wird der Kreis der nach dem MedBG bewilligungspflichtigen Berufstätigkeiten erweitert auf solche, die zwar im Anstellungsverhältnis, jedoch in fachlicher Eigen- verantwortung erfolgen. – Neu müssen vor Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung die Sprachkenntnisse durch die Bewilligungsbehörde überprüft werden, wobei die gesuchstellende Person die Amtssprache des jeweiligen Kan- tons beherrschen muss. – Sämtliche in der Schweiz tätigen universitären Medizinalpersonen müs- sen neu im Medizinalberuferegister eingetragen sein und über genü- gende Sprachkenntnisse verfügen. Für die Überprüfung dieser Vorga- ben ist bei Tätigkeiten, die nicht von der Gesundheitsdirektion bewilligt werden müssen, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zuständig. – Neu müssen Apothekerinnen und Apotheker zusätzlich über einen eid- genössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel ver- fügen, damit ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt werden kann. Die vorgenommenen Anpassungen werden grundsätzlich begrüsst. Im Einzelnen sei auf die im Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern enthaltenen Bemerkungen verwiesen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an dm@bag.admin.ch mit Kopie an nathalie.flouck@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 18. März 2016 haben Sie uns eingeladen, zu verschie- denen Anpassungen der Verordnungen zum Medizinalberufegesetz (Med- BG) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit. Grundsätzlich erachten wir die vorgenommenen Anpassungen als sinnvoll. Zu den ein- zelnen Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen:

Änderung der Medizinalberufeverordnung Art. 11a Abs. 1 Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 33a Abs. 1 Bst. b revMedBG geforderten minimalen Sprachkenntnisse. Die Umschreibung entspricht dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies erscheint zweckdienlich und entspricht den Anforderun- gen an die Sprachkenntnisse, wie sie bereits heute als Bewilligungsvoraus- setzung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung der psy- chologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten verlangt werden (Art. 24 Abs. 1 Bst. c Psychologieberufegesetz). Allerdings ist die Formulierung, dass die geforderten Kenntnisse in der Sprache, «in welcher der Beruf ausgeübt wird», vorhanden sein müssen, missverständlich. Dies könnte nämlich zur Annahme verleiten, dass bei der Tätigkeit nur die Sprache zwischen Patientin oder Patient und der behandelnden Person eine Rolle spielt. Für das Berichtswesen und die beruflichen Kontakte ist aber insbesondere die Sprache am Ort der Be- rufstätigkeit wichtig. Es müsste deshalb klargestellt werden, dass das ge- forderte Niveau der «Amtssprache des Ortes, an dem die Tätigkeit ausge- übt wird», beherrscht werden muss. Wir beantragen eine entsprechende Anpassung der Bestimmung. Art. 11a Abs. 2 Der Regelungszweck dieser Bestimmung ist unklar. Dass die Arbeitge- berin oder der Arbeitgeber zuständig ist für die Überprüfung der Sprach- kenntnisse bei im öffentlichen Dienst oder unter fachlicher Aufsicht tä- tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ergibt sich bereits aus Art. 33a Abs. 3 Bst. b revMedBG. Die Regelung auf Verordnungsstufe wäre dafür nicht erforderlich. Sollte sich die Bestimmung auf die Kom- munikation mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten beziehen,

sollte sie entsprechend ergänzt werden. Ist die Bestimmung im Sinne der Erläuterungen zu verstehen, nämlich, dass es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber freisteht, zusätzliche Anforderungen zu stellen, wenn sie oder er die Sprachkenntnisse auf diesem Niveau als ungenügend für eine be- stimmte Berufstätigkeit (z. B. im Bereich Psychiatrie und Psychothera- pie) erachtet, sollte dies ebenfalls klarer formuliert werden. Letztlich sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch ohne entsprechende Ver- ordnungsbestimmung dazu berechtigt, an ihre Mitarbeitenden höhere fachliche oder sprachliche Anforderungen zu stellen. Art. 11b Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, eine Ausnahme betreffend Sprach- kenntnisse bei Gefährdung der Versorgungssicherheit vorzusehen. Die Umsetzung dieser Bestimmung wirft allerdings Fragen auf. Wer stellt fest, ob die Versorgungssicherheit gefährdet ist? Wird im Medizinalberufe- register eingetragen, weshalb vom Erfordernis der Sprachkenntnisse ab- gesehen wurde, oder entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Anforderungen an die Sprachkenntnisse gegeben sind? Kann die Ausnahmebestimmung auch auf die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung angewendet wer- den, indem bei Gefährdung der Versorgungssicherheit auf die Überprü- fung der Sprachkenntnisse nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c revMedBG verzich- tet werden kann? Hier wäre eine Klärung zumindest in den Erläuterun- gen wünschenswert. Art. 11c Wir begrüssen, dass die Medizinalberufekommission die Sprachkennt- nisse vor dem Eintrag in das Medizinalberuferegister überprüft (Abs. 1). Auch die Festlegung, auf welche Art die Sprachkenntnis nachgewiesen werden kann, erscheint sinnvoll (Abs. 2). Ebenso ist es zweckdienlich, dass die Kenntnisse in der Haupt- oder Muttersprache nicht nachgewiesen wer- den müssen, ausser es besteht Anlass für Zweifel an deren Vorhanden- sein (Abs. 3). Wichtig aus Sicht der kantonalen Vollzugsbehörde ist, dass die notwendigen Sprachkenntnisse im Medizinalberuferegister eingetra- gen sein müssen, damit die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c revMedBG als erfüllt betrachtet werden kann. Das heisst, die kan- tonale Bewilligungsbehörde kann und muss verlangen, dass ein Eintrag vorhanden ist. Wäre dies nicht der Fall, müssten die Sprachkenntnisse bei fehlendem Eintrag im Medizinalberuferegister doch von der kanto- nalen Bewilligungsbehörde und nicht von der Medizinalberufekommis- sion überprüft werden. Sollte dies mit den vorhandenen Rechtsgrund- lagen nicht möglich sein, ersuchen wird um entsprechende Anpassung.

Art. 11d Die Festlegung von Mindestanforderungen für die Eintragung von Drittstaatendiplomen ins Medizinalberuferegister ist sinnvoll.

Neue Registerverordnung MedBG Wir begrüssen insgesamt die Totalrevision der Registerverordnung. Sie führt zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit und dient damit der Patientensicherheit. Die verbesserte Übersichtlichkeit vereinfacht zudem die Rechtsanwendung für die Vollzugsbehörden. Art. 3 Wir begrüssen, dass zukünftig alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, im Medizinalberuferegister eingetragen sein müssen, da damit die Überprüfung aller Drittstaatendiplome oder noch nicht anerkannter Diplome aus EU-/EFTA-Staaten durch die Medizinal- berufekommission einhergeht. Dies dient der Patientensicherheit und der Transparenz. Art. 5 Sofern privatrechtliche Weiterbildungstitel wie z. B. der WBA SSO der Zahnärztinnen und -ärzte nach einer gewissen Zeit rezertifiziert werden müssen, sollte eine Löschung erfolgen, wenn keine Rezertifizierung ein- gereicht wird. Art. 7 Die neue Unterscheidung in Bewilligungsstatus (Abs. 1 Bst. c) und Aktivitätsangabe (Abs. 1 Bst. d) wird begrüsst. Damit kann dem Medi- zinalberuferegister klar entnommen werden, ob eine Person gar nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt oder ob sie lediglich die Tätig- keit in einem Kanton aufgegeben oder unterbrochen hat. Insbesondere der bisherige Bewilligungsstatus «abgemeldet» konnte irreführend sein, weil dieser Vermerk auch bei Personen geführt wurde, die auf ihre Be- willigung verzichtet hatten (z. B. infolge angedrohten Entzugs der Berufs- ausübungsbewilligung). Die Pflicht zur Eintragung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen gemäss Abs. 1 Bst. f wird abgelehnt. Die Pflege dieser Daten würde erheb- lichen administrativen Aufwand verursachen und die Qualität der Daten wegen der schlechten Meldedisziplin dennoch unbefriedigend bleiben. Der Eintrag soll – wie bisher – fakultativ sein.

Es wird begrüsst, dass neu die Angaben gemäss Abs. 1 Bst. n (Einschrän- kungen und Auflagen) und Bst. o (Bewilligungsverweigerung) gemäss Anhang 1, Ziff. 4.15 bis 4.19, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer- den. Dies entspricht einem gesellschaftlichen Bedürfnis und dient der Pa- tientensicherheit. Auch die in Abs. 3 vorgesehene Ergänzung der Meldeinhalte betreffend 90-Tage-Dienstleistungserbringung wird grundsätzlich begrüsst. Aller- dings weisen wir darauf hin, dass die kantonale Vollzugsbehörde nur von der Aufnahme der Tätigkeit, nicht jedoch vom Enddatum der Dienst- leistung oder von der Tatsache, dass die 90-Tage-Dienstleistung pro Ka- lenderjahr ausgeschöpft ist (Abs. 3 Bst. b und c), Kenntnis erhält. Da es nicht sinnvoll erscheint, die Vollzugsbehörde zur Meldung von Daten zu verpflichten, die ihr nicht oder nur in ungenügender Qualität vorliegen, beantragen wir, auf diese Bestimmung zu verzichten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Meldung der Aufhebung von Einschränkungen (Abs. 4 Bst. a) im Gegensatz zur Meldung der Ein- schränkungen (Abs. 1 Bst. n) im Absatz zu den besonders schützenswer- ten Personendaten aufgeführt wird. Die Pflicht zur Meldung des Todesdatums (Abs. 5) ist sinnvoll. Wir wei- sen aber darauf hin, dass die kantonale Vollzugsbehörde hiervon nicht in jedem Fall Kenntnis erhält. Art. 12 Die Neuerung, dass neben dem Bundesamt für Statistik auf Antrag hin auch öffentlichen oder privaten Stellen anonymisierte Daten zu For- schungszwecken zur Verfügung gestellt werden, begrüssen wir. Anhang 1 Es ist begrüssenswert, dass neu alle zu erfassenden und zu meldenden Daten in diesem Anhang aufgeführt werden. Dies verbessert die Über- sichtlichkeit und vereinfacht die Rechtsanwendung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi