RRB Nr. 580/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uitikon, Gemeindeordnung, Änderungen, Genehmigung
28. Juni 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2017
580. Gemeindeordnung (Uitikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung besteht in der Anpassung von Art. 6 GO, wonach bei Erneuerungswahlen die stille Wahl der kommunal zu besetzenden Ämter nicht mehr vorgesehen ist. Neu gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Recht über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden leere Wahlzettel verwendet. Die geänderte Be- stimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu geneh- migen.
3. Anzufügen bleibt das Folgende: Weder in der GO noch in der zu- gehörigen Weisung findet sich eine Bestimmung zur Inkraftsetzung der anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 geänderten Be- stimmung. In diesem Fall hat der Gemeinderat im Anschluss an die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung zu beschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon am 12. Februar 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Uitikon, Gemeinderatskanzlei, Zür- cherstrasse 59, 8142 Uitikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi