RRB Nr. 580/2018
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, Totalrevision, Schreiben an das VBS
20. Juni 2018Deutsch3 min
Source zh.ch
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten, Totalrevision, Schreiben an das VBS
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2018
580. Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten
Erwägungen
weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung; Totalrevision, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 28. März 2018 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehmlassungs- verfahren zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung; SR 935.911) eröffnet. Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Risiko- aktivitätenverordnung der Volkswirtschaftsdirektion bzw. dessen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die Totalrevision ist grundsätzlich zu begrüssen und es ist ihr zuzu- stimmen. Jedoch sollte der Katalog der gewerbsmässig angebotenen be- willigungspflichtigen Aktivitäten in Art. 4 Abs. 1 der Risikoaktivitäten- verordnung um Mountainbiketouren mit grossem Gefahrenpotenzial ergänzt werden, da deren Ausübung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risiko- aktivitäten (SR 935.91) besonderen Gefahren unterliegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aemterkonsultationen@baspo.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. März 2018 haben Sie uns den Entwurf der Total- revision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weite- rer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) zur Vernehmlas- sung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns dazu wie folgt: Wir begrüssen die Totalrevision im Grundsatz und beantragen eine Ergänzung. Die Aufhebung der Grenze eines Mindesteinkommens von Fr. 2300 pro Jahr für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit (Art. 2 Risikoaktivitätenverordnung) sowie die Änderung der Voraussetzungen beim Verfahren betreffend Personen aus EU-/EFTA- bzw. Drittstaaten (Art. 17 Risikoaktivitätenverordnung) bringen Erleichterungen für den Vollzug, was wir begrüssen. Gegen die aufgrund von Praxiserfahrungen
vorgenommenen Änderungen betreffend die Kletterlehrerinnen und Klet- terlehrer (Art. 7 Risikoaktivitätenverordnung), Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer (Art. 8 Risikoaktivitätenverordnung) und Wan- derleiterinnen und Wanderleiter (Art. 9 Risikoaktivitätenverordnung) erheben wir keine Einwendungen. Die Vereinfachung betreffend die Zer- tifizierung von Betrieben (Art. 12 ff. Risikoaktivitätenverordnung) ist zweckmässig. Auch die Gleichbehandlung von Erteilung und Erneue- rung von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Ge- bühren (Art. 23 Risikoaktivitätenverordnung) erachten wir als sinnvoll, da der jeweilige Prüfungsaufwand der Behörde bei diesen beiden Vorgän- gen keine Erhebung von unterschiedlichen Gebühren rechtfertigt. Wir begrüssen die Aufnahme der neuen Bewilligungskategorie «Wild- wasserfahrten auf Fliessgewässern» (Art. 4 Abs. 1 Bst. k und Art. 10 Risikoaktivitätenverordnung), da es sich hierbei um eine Trendsportart handelt. Zudem beantragen wir, zu prüfen, ob auch das gewerbsmässige Anbieten von Mountainbiketouren mit grossem Gefahrenpotenzial einer Bewilligungspflicht zu unterstellen ist. Denn bei ausgesetzten Passagen oder Abfahrten mit hohem Tempo in gebirgigem Gelände besteht eine erhöhte Absturz-, Abrutsch- und Unfallgefahr. Daher bedarf es beson- derer Kenntnisse und Sicherheitsvorkehrungen, damit die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer derartiger Touren keinen Schaden nehmen. Da seit 2018 in diesem Bereich Eidgenössische Berufsprüfungen (eidg. dipl. Bike- lehrer) angeboten werden und sich Mountainbiketouren grosser Beliebt- heit erfreuen, ist die Aufnahme von Touren mit grossem Gefahrenpoten- zial in den Katalog der bewilligungspflichtigen Aktivitäten von Art. 4 der Risikoaktivitätenverordnung zu prüfen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli