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Entscheid

RRB Nr. 582/2022

Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes, Sozialamt, Stellenplan, gebundene Ausgabe

6. April 2022Deutsch7 min

Source zh.ch

Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes, Sozialamt, Stellenplan, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2022

582. Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (Sozialamt, Stellenplan, Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Am 25. Juni 2018 hat der Kantonsrat dem Regierungsrat die Motion KR-Nr. 100/2017 betreffend Selbstbestimmung ermöglichen durch Sub- jektfinanzierung zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat am 31. März 2021 den Er- lass des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Men- schen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz [SLBG], Vorlage 5594). Der Kantonsrat hat das Gesetz am 28. Februar 2022 einstimmig be- schlossen. Das Selbstbestimmungsgesetz hat zum Ziel, Menschen mit Behinde- rung mehr Freiheit bei der Wahl der Wohn- und Betreuungsform zu er- möglichen. Es ist die rechtliche Grundlage für einen grundlegenden Sys- temwechsel. Im SLBG stehen die betroffenen Menschen und ihr behin- derungsbedingter Bedarf an Unterstützung im Zentrum. Das heutige Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG, LS 855.2) soll mehr- heitlich abgelöst werden.

B. Neue Aufgaben 1. Vorbereitungs- und Umsetzungsaufgaben Vor Inkrafttreten des SLBG sowie für die Umsetzung sind vielschich- tige Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten notwendig. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Wahlfreiheit der Betroffenen bei behinderungsbeding- ten Betreuungs-, Begleitungs- und Beratungsleistungen im Zentrum steht. Die diesbezügliche Bedarfsabklärung durch den Kanton hat rasch, ob- jektiv und zielgerichtet zu erfolgen. Das Voucher-System ist schweizweit einmalig und neu zu entwickeln. Es muss Klarheit und Sicherheit für die Betroffenen, die Leistungserbringer und den Kanton bieten und den- noch niederschwellig sowie unter Einbezug und unter Mitsprache der Betroffenen erfolgen. Darüber hinaus müssen möglichst rasch ausreichend und qualitativ gute ambulante Angebote zur Verfügung stehen. Diese müssen auch regional und behinderungsspezifisch ausreichend sein. Es bedarf eines griffigen Managements der Leistungsvereinbarungen, schlan- ker Überprüfungs- und Abrechnungsprozesse sowie Monitoringkon- zepten, z. B. für die Preiskalkulationen. Überdies entstehen mit der Ab-

lösung des IEG zusätzliche Aufgaben und es ist eine Umsetzungseva- luation zum SLBG vorzusehen. Für die Realisierung dieser Teilprojekte ist mit einer Projektdauer von rund fünf Jahre (2022 bis 2026) zu rechnen. Bei der Umsetzung dieser Vorhaben ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung an der Lösungsfindung angemessen beteiligt sind und eine umfassende und insbesondere barrierefreie Kommunikation gewähr- leistet ist. 2. Pilotprojekte Bisher kann der Kanton nur Unterstützungsleistungen innerhalb einer Institution finanzieren. Um Wahlfreiheit sicherzustellen, sind ambulante Angebote erforderlich. Diese ermöglichen Menschen mit Behinderung, die für sie notwendige Betreuung und Begleitung in der eigenen Wohnung zu erhalten. Solche Angebote sind im Kanton Zürich heute weder gesetz- lich geregelt noch werden sie finanziert. § 21 Abs. 1 IEG sieht vor, dass der Regierungsrat Pilotprojekte bewil- ligen kann, um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Hilfe für Menschen mit Behinderung zu erlangen. Im Hinblick auf die Umsetzung des SLBG sollen Pilotprojekte für den Aufbau von am- bulanten Angeboten durchgeführt werden. Die potenziellen Anbieten- den ambulanter Leistungen im Kanton Zürich müssen diese Angebote entwickeln und erproben. Ziel der Pilotprojekte ist es, konkrete Erfah- rungen im Umgang mit diesen Angeboten zu machen und konkrete Er- kenntnisse zur Umsetzung des SLBG zu erhalten (z. B. Voucher-System). Daher ist die Sicherheitsdirektion zu ermächtigen, Leistungsanbieten- den, die sich an Pilotprojekten beteiligen, befristet bis zum Inkrafttreten des SLBG, gestützt auf § 21 Abs. 1 IEG und längstens zwei Jahre (2022 bis 2023) eine Beitragsberechtigung gemäss Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2) zu erteilen und deren Pilotprojektkosten zu finanzieren.

C. Erforderliche Mittel 1. Personelle Mittel Die Konzipierung und Koordination der Umsetzungsprojekte lassen sich nicht im Rahmen des bestehenden Stellenplans des Kantonalen So- zialamtes bewältigen. Die bevorstehenden Planungs- und Umsetzungs- arbeiten sind sehr umfang- und anforderungsreich. Der dafür notwendige zusätzliche Personalbedarf beläuft sich für die fünf Jahre dauernde Projektphase (2022 bis 2026) auf 1,0 Stellen Adjunkt/in für die Projekt- leitung und 2,0 Stellen Adjunkt/in für die Projektmitarbeit. Damit sind mit Wirkung ab 1. April 2022 bis 31. Dezember 2026 im Stellenplan des Kantonalen Sozialamtes folgende Stellen zu schaffen: 1,0 in der Richtposition Adjunkt/in, Lohnklasse 20 VVO, sowie 2,0 in der Richtposition Adjunkt/in, Lohnklasse 18 VVO. Die Einreihung der Stel- len wurde vom Personalamt geprüft und als nachvollziehbar beurteilt.

Für den Vollzug des SLBG sind weitere zusätzliche ordentliche Stel- len im Kantonalen Sozialamt zu schaffen, einerseits für die neue Abklä- rungsstelle, anderseits für die erweiterten Aufgaben beim Aufbau und der Sicherstellung des grösseren und vielfältigeren Leistungsangebots. Diese werden zu gegebener Zeit vor Inkrafttreten des SLBG beantragt. 2. Projektkosten Die anfallenden Projektkosten unterteilen sich in die Pilotprojekte für «ambulante Leistungen» mit besonderen Rahmenbedingungen und in die übrigen Umsetzungsprojekte. Im Rahmen der Pilotprojekte «ambulante Leistungen» sollen aussage- kräftige Erkenntnisse gewonnen werden. Dies gelingt dann, wenn meh- rere Leistungserbringende einbezogen werden, die wiederum mehrere Personen ambulant betreuen und begleiten. Es ist daher davon auszu- gehen, dass Pilotprojekte mit mindestens sechs bis acht Leistungserbrin- genden, die durchschnittlich sechs bis acht Personen betreuen und be- gleiten, erforderlich sind. Die Pilotprojekte dauern bis zum Inkrafttreten des SLBG, längstens zwei Jahre (2022 bis 2023). Bei bis zu 50 Projekt- teilnehmenden mit durchschnittlich Fr. 35 000 Betreuungskosten pro Jahr ergibt dies jährliche Kosten für ambulante Leistungen von bis zu rund 1,75 Mio. Franken. Im laufenden Jahr 2022 fällt lediglich rund die Hälfte der Kosten an (rund 0,875 Mio. Franken für den Projektaufbau). Hinzu kommen 2022 Entschädigungen an die Pilotbetriebe für den Aufbau und die Auswertung der Angebote. Bei je rund Fr. 25 000 bis Fr. 30 000 für sechs bis acht Pilotbetriebe ergibt das insgesamt rund Fr. 200 000. Die Kosten für die Abgeltung der ambulanten Leistungen im längstens zwei Jahre dauernden Pilotbetrieb (2022 bis 2023) belaufen sich somit auf rund 2,8 Mio. Franken. Hinzu kommen Aufwendungen von rund 1,9 Mio. Franken für Auf- träge an Dritte (ohne IT-Kosten), die während der ganzen Dauer des auf fünf Jahre (2022 bis 2026) angelegten Umsetzungsprojekts anfallen. Insgesamt ergeben sich dadurch für die Jahre 2022 bis 2026 Projekt- kosten von rund 4,7 Mio. Franken. Mit den ambulanten Leistungen der sechs bis acht Pilotbetriebe werden Einsparungen von rund 0,8 Mio. Fran- ken im Bereich der Zusatzleistungen und der Beiträge an IEG-Institu- tionen erwartet. Kostenübersicht 2022 2023 2024 2025 2026 Total (in Franken, einschliesslich MWSt) Abgeltung ambulante 1 075 000 1 750 000 2 825 000 Leistungen (Pilotprojekte) Externe Unterstützung und 500 000 600 000 400 000 200 000 200 000 1 900 000 Evaluation Gesamtprojekt Total 1 575 000 2 350 000 400 000 200 000 200 000 4 725 000

Die Aufwendungen von insgesamt Fr. 4 725 000 für die Abgeltung der ambulanten Leistungen (Pilotprojekte) sowie die externe Unterstüt- zung und die Evaluation des SLBG-Gesamtprojekts sind im Budget 2022 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022– 2025 eingestellt und werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, belastet. Die Beträge ab Planjahr 2026 sind im KEF einzustellen. Hinzu kommen Personalkosten für drei Projektstellen von insgesamt rund 2,4 Mio. Franken, die während der ganzen Dauer des auf fünf Jahre (2022 bis 2026) angelegten Umsetzungsprojekts anfallen. Die Aufwendungen von rund Fr. 2 400 000 für die drei Projektstellen sind im Budget 2022 (Fr. 400 000) und im KEF 2022–2025, Planjahre 2023 bis 2025 (je Fr. 500 000), eingestellt und werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, belastet. Die Beträge ab Plan- jahr 2026 sind im KEF einzustellen. Sämtliche Ausgaben sind zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebe- nen Aufgaben zwingend erforderlich. Sie gelten deshalb als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Die Vergaben (u. a. Aufträge für beschriebene Dienstleistungen) werden von der gemäss §§ 34 und 39 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) zuständigen Instanz bewilligt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Kantonalen Sozialamtes werden mit Wirkung ab 1. April 2022 bis 31. Dezember 2026 folgende befristete Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in 20 2,0 Adjunkt/in 18

II. Für die konzeptionellen Planungs- und Umsetzungsarbeiten im Zu- sammenhang mit der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 725 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, bewilligt.

III. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, für längstens zwei Jahre befristete Pilotprojekte gemäss § 21 Abs. 1 IEG durchzuführen.

IV. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, im Rahmen der Pilot- projekte Leistungserbringenden eine Beitragsberechtigung gemäss Staats- beitragsgesetz zu erteilen und mit diesen Leistungsvereinbarungen ab- zuschliessen.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli