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Entscheid

RRB Nr. 584/2014

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung

21. Mai 2014Deutsch2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014

584. Kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014,

Erwägungen

Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 9. Februar 2014 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Planungs- und Baugesetz (PBG) (Änderung vom 19. August 2013; Zonen mit Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien) (ABl 2013-08-30) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 28. Februar 2014 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2014-02-28). Auf eine im Zusammenhang mit der eidgenössischen und kantonalen Abstimmung am 17. Februar 2014 erhobene Abstimmungsbeschwerde bzw. Einsprache trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 nicht ein (RRB Nr. 191/2014). Dieser Beschluss blieb unangefoch- ten und erwuchs in Rechtskraft. Andere Einsprachen gemäss § 10d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) hat der Regierungsrat demzufolge als wahl- leitende Behörde die Rechtskraft der Ergebnisse dieser kantonalen Volks- abstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung des von den Stimmberechtigten angenomme- nen Planungs- und Baugesetzes (PBG) (Änderung vom 19. August 2013; Zonen mit Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien) ist die Baudirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 9. Februar 2014 gemäss den im Amtsblatt vom 28. Februar 2014 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2014-02-28) das Planungs- und Bau- gesetz (PBG) (Änderung vom 19. August 2013; Zonen mit Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien) (ABl 2013-08-30) rechtskräftig an- genommen haben.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) (Änderung vom 19. August 2013; Zonen mit Anordnungen zur Nutzung erneuerbarer Energien) zu unterbreiten. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi