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Entscheid

RRB Nr. 585/2014

Eidg. Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, Ergebnisse, Veröffentlichung

21. Mai 2014Deutsch2 min

Source zh.ch

Eidg. Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, Ergebnisse, Veröffentlichung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014

585. Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, Ergebnisse, Publikation Am 18. Mai 2014 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 19. September 2013 über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») (BBl 2013, 7347);

2. Volksinitiative vom 20. April 2011 «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» (BBl 2012, 8819);

3. Volksinitiative vom 23. Januar 2012 «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)» (BBl 2013, 9679);

4. Bundesgesetz vom 27. September 2013 über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz) (BBl 2013, 7369). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundes- kanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2014-05-23).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi