RRB Nr. 586/2018
Volksschulgesetz, Änderung, Handarbeit, Inkraftsetzung
20. Juni 2018Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2018
586. Volksschulgesetz (Änderung vom 22. Januar 2018; Handarbeit),
Erwägungen
Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 22. Januar 2018 eine Änderung des Volks- schulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100; Handarbeit; ABl 2018- 02-02). Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2018-05-11). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Volksschulgesetzes ist, im Hinblick auf das neue Schuljahr 2018/2019, gleichzeitig mit der angepassten Lektionentafel der Volksschule auf den 1. August 2018 in Kraft zu setzen. Damit die Ge- setzesänderung noch vor dem Inkrafttreten in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden kann, ist die Beschwerdefrist zu verkürzen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Verwaltungsrechtpflegegesetz, LS 175.2).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 22. Januar 2018 des Volksschulgesetzes vom 7. Fe- bruar 2005 wird auf den 1. August 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dis- positiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bil- dungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli