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Entscheid

RRB Nr. 591/2012

Strassen, Zürich, Forchstrasse HVS 347, Projektgenehmigung

6. Juni 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juni 2012

591. Strassen (Zürich, Forchstrasse HVS 347)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Lärmsanierung der Forchstrasse, Abschnitt Enzen- bühlstrasse bis Rehalp, auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 08 054), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Stras- sengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersucht es um die Zusiche- rung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, an der Forchstrasse, Abschnitt Enzenbühlstrasse bis Rehalp, Lärmschutzmassnahmen umzusetzen, da die Immissions- grenzwerte (IGW) zum Teil erheblich überschritten sind. Die geplanten Massnahmen umfassen den Bau einer nordseitigen Lärmschutzwand entlang der Forchstrasse. Mit Bezug auf die Gebäude, bei denen der IGW auch nach dem Bau der Lärmschutzwand überschritten ist, bean- tragt die Stadt Zürich Sanierungserleichterungen (Schallschutzfenster). Bei den betroffenen Liegenschaften sind auch Beiträge für den freiwil- ligen Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen. Die geplante Lärmschutzwand ist eine Lamellenholzkonstruktion auf einem Betonsockel. Zwischen der Lärmschutzwand und dem Gehweg wird eine Grünrabatte mit einzelnen Bäumen erstellt. Die Lärmschutz- wand und die Grünrabatte befinden sich auf privatem Grund, weshalb zugunsten der Stadt Zürich entsprechende Dienstbarkeiten errichtet werden müssen. Der Baubeginn ist für August 2012 vorgesehen und die Bauarbeiten dauern bis etwa November 2012. Im Auftrag des AFV hat die Fachstelle Lärmschutz das Bauprojekt fachtechnisch geprüft und diesem mit Stellungnahmen vom 17. März 2010 (Vorprüfung) und 16. April 2012 (Genehmigung) zugestimmt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16/17 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging eine Einsprache gegen das Projekt ein. Die Einsprechenden haben die Einsprache mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 zurückgezogen. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 187 vom 8. Februar 2012 wurde das Projekt fest- gesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Der Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2012 weist Gesamtkosten von Fr. 1 180 000 aus. Diese setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Kosten für die Lärmschutzwand 720 000 Kosten für das Lärmschutzprojekt 278 700 Kosten für das Strassenprojekt (Grünrabatte) 181 300 In den Kosten sind Aufwendungen des Amts für Städtebau betreffend städtebauliche Qualität und von privater Seite betreffend Zusatznut- zungen enthalten (Zugänge zu den Vorgärten, Einsätze aus Acrylglas). Rein städtebauliche Forderungen wie auch Zusatznutzungen stehen nicht im direkten Zusammenhang mit dem Lärmschutz und können daher nicht der Baupauschale angerechnet werden. Diese Aufwendun- gen sind daher von der Gesamtsumme abzuziehen. Daraus ergibt sich folgender Kostenteiler: Kosten gemäss KV Anrechenbar Nicht anrechenbar an Baupauschale an Baupauschale in Franken in Franken in Franken Lärmschutzwand 720 000 667 500 52 500 Lärmschutzprojekt 278 700 278 700 0 Strassenprojekt 181 300 0 181 300 Gesamtkosten 100% 1 180 000 80,2% 946 200 19,8% 233 800 Gerundet ergibt sich eine Kostenaufteilung von 80% zulasten Bau- pauschale und 20% zulasten der Stadt bzw. Privater. Die Aufwendun- gen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisori- schen Ermittlung demnach auf voraussichtlich rund Fr. 944 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) den- jenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Lärmsanierung der Forch- strasse, Abschnitt Enzenbühlstrasse bis Rehalp, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG und unter verminderter Anrechenbarkeit an die Baupauschale genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi