RRB Nr. 591/2014
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Lindau, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
21. Mai 2014Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Lindau, Gemeindeordnung, Änderung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014
591. Gemeindeordnung (Lindau)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten vom 22. September 2013 wurde beim Bezirksrat Pfäffikon fristgerecht Gemeindebeschwerde erhoben. Da sich die Be- schwerde nur gegen Art. 47a GO betreffend die Bildung eines ständigen Bauausschusses des Gemeinderates richtete und die übrigen beschlos- senen Änderungen unabhängig von Art. 47a GO anwendbar waren, ge- nehmigte der Regierungsrat diese übrigen Änderungen am 5. Februar 2014 im Sinne der Erwägungen (RRB Nr. 134/2014). Zugleich beschloss der Regierungsrat, dass über die Genehmigung von Art. 47a GO, sofern erforderlich, nach rechtskräftigem Abschluss des diesbezüglichen Rechts- mittelverfahrens entschieden werde. Der Bezirksrat Pfäffikon wies die gegen Art. 47a GO gerichtete Gemeindebeschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2014 ab. Das Verwaltungsgericht bescheinigte am 8. April 2014, dass gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Das Rechtsmittelverfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen, weshalb über die Genehmigung von Art. 47a GO nachträglich entschieden wer- den kann.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt das Folgende: In Art. 47a GO werden unter anderem die Aufgaben und Zuständig- keiten des Bauausschusses aufgezählt. So ist der Bauausschuss unter an- derem zuständig für die Vorbehandlung und Antragstellung an den Ge- meinderat im Bereich der übergeordneten und kommunalen Nutzungs-, Orts-, Quartier- und Erschliessungsplanung. In der Fassung gemäss der Weisung zur Urnenabstimmung vom 22. September 2013 erschienen die Aufgaben des Bauausschusses in einem eigenen (zweiten) Absatz und die genannte Zuständigkeit unter einer eigenen Ziffer 5. In der zur Geneh-
migung eingereichten Fassung erscheinen die Aufgaben dagegen ohne Absatzschaltung am Ende des ersten Absatzes und die genannte Zu- ständigkeit ohne eigene Ziffer im Anschluss an Ziffer 4. Hierbei handelt es sich um offensichtliche Versehen, deren Behebung lediglich Ände- rungen redaktioneller Natur erfordert (Einfügung einer Absatzschal- tung vor «Die Aufgaben […]» und Einfügung einer Ziffer «5.» vor «Übergeordnete und kommunale […]»). Im Interesse einer genauen Wiedergabe der von den Stimmberechtigten gutgeheissenen Fassung ist der Gemeinderat zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. IV. Im Übrigen gibt Art. 47a GO zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Lindau im Rahmen der Teilrevision der Gemeindeordnung vom 22. September 2013 beschlossene Einfügung von Art. 47a GO wird im Sinne der Erwä- gungen genehmigt.
II. Der Gemeinderat Lindau wird verpflichtet, in Art. 47a GO die redak- tionellen Änderungen gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Lindau, Gemeinderatskanzlei, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau (ES), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi