RRB Nr. 591/2018
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2018/2019
20. Juni 2018Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2018
591. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2018/2019) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2018/2019 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 24. Dezember 2018 bis und mit 2. Januar 2019 dreieinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Soll-Arbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Montag, 24. Dezember 2018 4:12 Heiligabend Dienstag, 25. Dezember 2018 0:00 Weihnachten Mittwoch, 26. Dezember 2018 0:00 Stephanstag Donnerstag, 27. Dezember 2018 8:24 Freitag, 28. Dezember 2018 8:24 Samstag, 29. Dezember 2018 0:00 Sonntag, 30. Dezember 2018 0:00 Montag, 31. Dezember 2018 6:00 Silvester Dienstag, 1. Januar 2019 0:00 Neujahr Mittwoch, 2. Januar 2019 0:00 Berchtoldstag 27:00 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Montag, 24. Dezember 2018, bis und mit Mittwoch, 2. Januar 2019, geschlossen werden. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 27:00 Stunden führen. Diese Zeit ist zu kom- pensieren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2018/2019 teilweise auf die Kompensation der ausfal- lenden Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsum- fang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 27. Dezember 2018 und am 28. Dezember 2018 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen, unabhängig von deren konkretem Eintrittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 10:12 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kom- pensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kür- zung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2018 um 10:12 Stunden.
Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bzw. 16:48 Stun- den bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser beiden Tage. Eine Nachgewährung des bezahlten Urlaubs aus anderen Gründen (wie z. B. volle oder teilweise Krankheit oder Mutterschaftsurlaub) ist ausgeschlossen. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). In Ausnahme- fällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2018, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.) können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines ne- gativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2019 gestatten. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Dauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände und der VPOD Schweiz verweisen nach Rücksprache mit dem Personalamt auf ihre früheren Stellungnah- men zum Jahreswechsel, worin sie mindestens drei statt zwei Tage bezahl- ten Urlaub beantragten.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2018/2019 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Montag, 24. Dezember 2018, bis und mit Mittwoch, 2. Januar 2019, geschlossen.
2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:
2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2018 um 10:12 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 27. Dezember 2018 und am 28. Dezember 2018, gewährt (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 10:12 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2019 gestatten (Grund- lage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 24. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 besteht An- spruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Umfang von höchstens 10:12 Stunden. Davon ausgenommen sind krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 27. Dezember 2018 und am 28. Dezember 2018.
3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bzw. 16:48 Stunden bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen wäh- rend der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur,
– das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli