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Entscheid

RRB Nr. 60/2012

Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Glattal Uster, Auftrag, Durchführung

25. Januar 2012Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2012

60. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Glattal Uster

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanierungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter Überschrei- tung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abge- schlossen zu haben.

B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Für neun Regionen wurde die Baudirektion bereits vom Regierungsrat beauftragt, die Strassenlärm- sanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig ausgelösten Lärmsanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kur- zer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fort- schritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmass- nahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, durch die Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärm- sanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Glattal Uster liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld B mit einer mittleren Dringlichkeit.

Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichts- plänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Glattal Uster sind die Gemeinden Egg, Gossau, Grüningen, Maur, Mönchaltorf und die Stadt Uster enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkrite- rium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnah- men weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärm- schutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutz- wände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellung- nahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zuge- stimmt.

C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festge- halten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirek- tion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in An- wendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auf- lage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in An- wendung von §§ 15–18 StrG.

Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaf- ten mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentüme- rinnen und Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine von der Eigentümerin oder vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den sechs Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Glattal Uster für bauliche Lärmschutz- massnahmen innerorts mit Kosten von rund 10,3 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,4 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarm- wert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 2,3 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betra- gen rund 1,2 Mio. Franken. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 10,3 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,2 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 2,3 Eigenleistungen rund 1,2 Total Programm Glattal Uster 16,2 Gesamthaft werden die Kosten in den bisher bewilligten Regionen Limmattal, Flughafen, Knonaueramt, Irchel, Seeufer rechts Nord, Oberland Nord, Eglisau, mittleres Glattal und Oberland Süd auf ins- gesamt 122,3 Mio. Franken geschätzt. An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programmvereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.

D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärm- sanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) be- willigt. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staats- strassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Pro- gramm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberech- tigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungs- programm für die Region Glattal Uster im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassen- gesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi