RRB Nr. 60/2017
Kantonsratsgesetz, Änderung, Budgetverfahren, Inkraftsetzung
25. Januar 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2017
60. Kantonsratsgesetz (KRG) (Änderung vom 12. September 2016;
Erwägungen
Änderung des Budgetverfahrens) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 12. September 2016 eine Änderung des Kan- tonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (LS 171.1) und des Gesetzes über Cont- rolling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) betreffend Änderung des Budgetverfahrens (KR-Nr. 64/2014). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2016- 12-16). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung vom 12. Septem- ber 2016 des Kantonsratsgesetzes (Änderung des Budgetverfahrens) kann deshalb in Kraft gesetzt werden. Gemäss § 10 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 27. September 1998 (LS 170.5) bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses, wenn er nicht festgelegt wurde. Entsprechend dem Antrag der Geschäftsleitung des Kantonsrates ist diese Änderung auf den 1. April 2017 in Kraft zu setzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 12. September 2016 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG) zum Budgetverfahren einschliesslich der Änderung des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) wird auf den 1. April 2017 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispo- sitiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi