RRB Nr. 600/2014
Stiftung Kinderhaus Thalwil, Kinderhaus Thalwil, Beitragsberechtigung, Erneuerung
21. Mai 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Stiftung Kinderhaus Thalwil, Kinderhaus Thalwil, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014
600. Stiftung Kinderhaus Thalwil, Kinderhaus Thalwil
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 355/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Kinderhaus Thalwil eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kin- derhauses Thalwil. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Kinderhaus Thalwil bietet 28 Kindern und Jugendlichen aus schwierigen Situationen sozialpädagogische Betreuung während 24 Stun- den an 365 Tagen im Jahr an. Das Angebot umfasst vier interne Wohn- gruppen. Weiter bietet das Kinderhaus Thalwil für Jugendliche, die nach ihrem Aufenthalt im Kinderhaus während der Ausbildung oder einer weiter gehenden Schulung auf sozialpädagogische Betreuung angewie- sen sind, in externen Unterkünften drei Plätze für begleitetes Wohnen an. Die Kinder und Jugendlichen besuchen tagsüber die externen Schul- angebote oder gehen einer beruflichen Grundbildung nach. Die Stiftung Kinderhaus Thalwil verfügt über die notwendige Bewil- ligung zum Betrieb des Kinderhauses Thalwil, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept von 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton ge- stützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträ- gen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitrags- berechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 700 000.
Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsbe- ratung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Thalwil für den Betrieb des Kinderhauses Thalwil wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von 31 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Kinderhaus Thalwil, Pilgerweg 16, 8800 Thalwil (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi