RRB Nr. 600/2017
Volksschule, Berufsauftrag Schwimmlehrpersonen, abweichende Regelung für die Stadt Zürich
28. Juni 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Volksschule, Berufsauftrag Schwimmlehrpersonen, abweichende Regelung für die Stadt Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2017
600. Volksschule (Abweichende Regelung für die Stadt Zürich)
Erwägungen
Befristet für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 wurde die Stadt Zü- rich berechtigt, dem Sportamt der Stadt Zürich die personelle, fachliche und administrative Führung der Schwimmlehrpersonen zu übertragen (RRB Nr. 761/2015). Die Berechtigung wurde gestützt auf § 13 des Volks- schulgesetzes vom 7. Februar 2005 erteilt, wonach der Regierungsrat für die Städte Zürich und Winterthur in Bezug auf organisatorische Bestim- mungen abweichende Regelungen erlassen kann, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern. Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersucht das Schul- und Sportdeparte- ment der Stadt Zürich im Namen der Präsidentinnen- und Präsidenten- konferenz den Regierungsrat, die abweichende Regelung unbefristet zu erlassen. Diese habe sich in den letzten beiden Jahren bewährt und werde von allen betroffenen Stellen als sinnvoll und zweckmässig eingeschätzt. Die Regelung wurde insbesondere aufgrund der Einführung des neu fest- gelegten Berufsauftrags auf zwei Schuljahre befristet. In der Stadt Zürich besuchen die Schülerinnen und Schüler der Volks- schule im Rahmen des obligatorischen Sportunterrichts von der 1. bis und mit 4. Primarklasse wöchentlich eine Schwimmlektion. Der Schwimm- unterricht wird von Schwimmlehrpersonen erteilt, die nicht in den Schul- betrieb der Schuleinheiten der Volksschule eingebunden sind. Die Dienst- chefin oder der Dienstchef des Sportamts der Stadt Zürich hat die Funk- tion der Schulpflege. Sie oder er ist zuständig für die Anstellung und Kündigung sowie für die Mitarbeiterbeurteilung der Schwimmlehrper- sonen. Die Bereichsleitung Schwimmsport des Sportamtes ist, analog der Schulleitung, die vorgesetzte Stelle der Schwimmlehrpersonen. Zu ihren Aufgaben gehören das Erstellen der Stundenpläne, die Weiterbildung der Schwimmlehrpersonen, die Qualitätssicherung und -entwicklung des Schwimmunterrichts sowie die Durchführung der Mitarbeiterbeurtei- lung. Im Rahmen des neuen Berufsauftrags weisen Schwimmlehrpersonen verschiedene Besonderheiten auf. Um sicherzustellen, dass für Schwimm- lehrpersonen die gleichen Arbeitsbedingungen wie für die übrigen Volks- schullehrpersonen gelten, genehmigt die Präsidentinnen- und Präsiden- tenkonferenz der Stadt Zürich die Eckdaten des Berufsauftrags für die Schwimmlehrpersonen. Diese werden nach den ersten Erfahrungen An- fang 2019 überprüft. Damit sind die Voraussetzungen seitens der Bildungs- direktion erfüllt, um die abweichende Regelung unbefristet weiterfüh- ren zu können.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Stadt Zürich ist berechtigt, ab Schuljahr 2017/2018 dem Sport- amt der Stadt Zürich die personelle, fachliche und administrative Füh- rung ihrer Schwimmlehrpersonen zu übertragen. Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz der Stadt Zürich genehmigt die Eckdaten des Be- rufsauftrags für die Schwimmlehrpersonen.
II. Mitteilung an das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, Postfach, 8027 Zürich, sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi