RRB Nr. 605/2019
Verordnung über das Programm Agglomerationsverkehr, Totalrevision, Schreiben an das UVEK
26. Juni 2019Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2019
605. Verordnung über das Programm Agglomerationsverkehr,
Erwägungen
Totalrevision (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 25. März 2019 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ver- nehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Mass- nahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PavV, SR 725.116.214) bzw. zum Erlass der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) eröffnet. Die PavV wurde im Rahmen der Schaffung des unbefristeten National- strassen- und Agglomerationsverkehrsfonds und der damit verbundenen gesetzlichen Anpassungen erlassen. Die Totalrevision erfolgt aufgrund der Anzahl neu hinzugefügter Bestimmungen. Die bisherige PavV regelt nur die Fristen und Beitragsberechnungen. Entsprechend erfolgt daher auch eine Änderung der Bezeichnung in «Verordnung über das Pro- gramm Agglomerationsverkehr (PAVV)».
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Raum- entwicklung, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@are.admin.ch): Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 25. März 2019 und nehmen zur Totalrevision der Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (SR 725.116.214) bzw. zum Erlass der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) wie folgt Stellung:
1. Mitarbeit bei der Austauschplattform Bund–Kantone Die vom Kanton Zürich in der «Austauschplattform Bund–Kantone Agglomerationsprogramme» eingebrachten Anliegen wurden teilweise berücksichtigt. Dafür danken wir Ihnen. Wir begrüssen insbesondere Ihre Absicht, das Programm Agglomerationsverkehr auf Verordnungs- stufe zu regeln. Damit wird seine Verbindlichkeit und Beständigkeit merk- lich verbessert.
2. Anträge zu den einzelnen Bestimmungen Zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a: Einsprachen gegen Agglomerationsprojekte und Massnahmen führen immer wieder zu Verzögerungen, weshalb auch Massnahmen zugelassen werden sollten, die «voraussichtlich» ausfüh- rungsreif sein werden. Zu Art. 3: Die Agglomerationsprogramme, insbesondere das Zu- kunftsbild mit den angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen, bilden eine zentrale Grundlage für die nationalen Planungen (unter anderem STEP Schiene und Nationalstrasse). Eine kohärente Abstim- mung von Siedlung und Verkehr auf allen Verwaltungsstufen kann nur dann stattfinden, wenn ein Wechselspiel zwischen den Planungen statt- findet. Dieser Aspekt kommt in der heutigen Formulierung zu wenig deutlich zum Ausdruck, weshalb Art. 3 entsprechend zu ergänzen ist. Zu Art. 5 Abs. 1: Betragen die Investitionskosten einer Verkehrsinfra- struktur mehr als 40 Mio. Franken, ist nach der Vorlage ein Vorprojekt einzureichen. Damit weicht der Entwurf von den bisherigen Vorgaben ab, wonach erst bei Investitionskosten von 100 Mio. Franken ein Vorprojekt einzureichen war. Wir beantragen, den Schwellenwert aus folgenden Gründen nicht zu senken: Bei mittelgrossen Projekten mit Investitionskosten von 40 Mio. bis 100 Mio. Franken bestehen tendenziell kürzere Projektierungszeiten als bei Grossprojekten (über 100 Mio. Franken). Würde der Planungsstand «Vorprojekt» bei Einreichung eines solchen Projekts nur knapp nicht erreicht, so wäre eine Eingabe erst in der nächsten Generation möglich, was ein sechsjähriges Zeitintervall zwischen Einreichung und frühest- möglicher Baufreigabe bedeuten würde. Diese Zeitspanne ist für mit- telgrosse Projekte eindeutig zu lang und würde vielfach zu Planungs- unterbrüchen sowie Mehrkosten führen. Sollte die Schwelle auf 40 Mio. Franken gesenkt werden, ist für die Einreichung des Vorprojekts mindes- tens eine einjährige Nachfrist ab Abgabe des Agglomerationsprogramms einzuräumen. Diese Möglichkeit sehen die Richtlinien Programm Agglo- merationsverkehr RPAV (Kap. 3.3.1, Abschnitt 3, Tabelle) im Grund- satz bereits vor. Diese Nachfrist ist daher in der PAVV ebenfalls zu ver- ankern. Zu Art. 13 Abs. 2: Werden das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Ver- kehrsinfrastrukturmassnahme anhand der Wirkungsziele nach Art. 17d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweck- gebundener Mittel (SR 725.116.2) sowie aufgrund der mit dieser Mass- nahme verbundenen Kosten beurteilt, führt dies selbst bei fortgeschrit- tener Bau- und Finanzreife zu einer Benachteiligung von Grossprojekten
mit sehr hohen Investitionskosten. Massnahmen sollten aber möglichst wertneutral beurteilt werden. Wir ersuchen Sie deshalb, das Beurtei- lungssystem so anzupassen, dass die Massnahmen unabhängig von der Höhe ihrer Investitionskosten beurteilt werden. Zu Art. 14 Abs. 1: Gleiches gilt auch für die Programmbeurteilung: Da die erreichbare maximale Nutzenpunkteanzahl (zwölf Punkte) be- grenzt ist, könnte ein Grossprojekt den Beitragssatz des Gesamtpro- gramms ungerechtfertigterweise herabsetzen. Zu Art. 14 Abs. 4 Bst. a: Bei der quantitativen Beurteilung des Um- setzungsstandes werden nach den Vernehmlassungsunterlagen die in den Leistungsvereinbarungen aller Vorgängergenerationen enthaltenen A-Massnahmen berücksichtigt. Unseres Erachtens sollte dabei jedoch nur auf die unmittelbare Vorgängergeneration abgestellt werden. Andern- falls würden die A-Massnahmen der früheren Generationen die Folge- generationen auch dann noch belasten, wenn die Frist für den Baubeginn gemäss Art. 18 PAVV abgelaufen ist und sie nicht mehr Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Eine solche Mehrfachbelastung ist zu ver- meiden. Sinn und Zweck kann nicht sein, dass Massnahmen, die sich nicht (mehr) im Geltungsbereich der Leistungsvereinbarung befinden, weiter- hin vorangetrieben werden müssen. Zu Art. 14 Abs. 4 Bst. b: Der erläuternde Bericht führt zur qualitati- ven Beurteilung (Kohärenzbeurteilung) das Folgende aus: «In qualitati- ver Hinsicht wird das Agglomerationsprogramm dahingehend beurteilt, ob der Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungs- vereinbarungen und der Agglomerationsprogramme der Vorgängergene- rationen im geprüften Agglomerationsprogramm bzw. den darin enthal- tenen Bausteinen berücksichtigt wurde (Generationenkohärenz). Dabei wird unter anderem gewürdigt, ob das Agglomerationsprogramm bei ver- zögerter oder sistierter Umsetzung wichtiger Massnahmen wirkungs- volle Alternativen enthält.» Wie bereits dargelegt, sollte bei der qualitativen Beurteilung (Kohä- renzbeurteilung) nur die jeweilige Vorgängergeneration herangezogen werden. Wir ersuchen Sie, die im erläuternden Bericht erwähnten wir- kungsvollen Alternativen auch in der Verordnung umzusetzen. Zu Art. 14 Abs. 5: Der Absatz ist zu präzisieren, damit klar wird, was mit den «entsprechenden Agglomerationsprogrammen» gemeint ist. Zu Art. 16: Der Artikel ist wie folgt zu präzisieren: «Die maximale Höhe der Investitionskosten …». Zu Art. 18 Abs. 1 Bst. b: Die Ausführungsfrist für Bauvorhaben ab der vierten Generation soll ebenso wie für die dritte Generation sechs Jahre und drei Monate gelten, da Strassenbauvorhaben regelmässig eine Vielzahl von Interessen berühren (Anwohnerinnen und Anwohner,
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, sonstige Betroffene) und insbesondere grössere Bauvorhaben entsprechend lange Planungszeiten erfordern. Eine vierjährige Umsetzungsfrist erweist sich in den meisten Fällen als zu kurz. Sollte der Bund trotzdem darauf bestehen, so beantra- gen wir, in der Verordnung zu regeln, dass für grössere Bauvorhaben (In- vestitionskosten ab 20 Mio. Franken) eine Nachfrist von zwei Jahren be- antragt werden kann. Zu Art. 19: Es ist nachvollziehbar, dass neben Verkehrsinfrastruktur- massnahmen auch die eng mit diesen Massnahmen verknüpften Sied- lungsmassnahmen bis zum Abschluss der Leistungsvereinbarung im Richtplan festgesetzt und vom Bund genehmigt sein müssen. Aufgrund der oft langen Dauer bis zur Genehmigung des Richtplans durch den Bund und häufig angebrachter Genehmigungsvorbehalte sowie aufgrund erst in späteren Verfahren zu klärenden räumlichen Nutzungskonflikte (z. B. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, Störfallvorsorge usw.) kommt es in der Praxis oft zu mehrjährigen Verzögerungen. Daher beantragen wir, dass solche richt- planrelevanten Siedlungsmassnahmen erst bis vier Jahre nach Unterzeich- nung der Leistungsvereinbarung im kantonalen Richtplan festgesetzt sein müssen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli