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Entscheid

RRB Nr. 608/2014

Wasserbau, Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz, zusätzliche gebundene Ausgabe, Stellenplan, Ergänzung

21. Mai 2014Deutsch13 min

Source zh.ch

Wasserbau, Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz, zusätzliche gebundene Ausgabe, Stellenplan, Ergänzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2014

608. Wasserbau, Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz (Ausgabenbewilligung, Stellenplan)

Erwägungen

A. Bundesrechtlicher Auftrag Mit Änderungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20; Revision vom 11. Dezember 2009) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201; Revision vom 4. Mai 2011) wurden den Kantonen weitreichende Vollzugsaufgaben in den Bereichen Raumbedarf der Ge- wässer («Gewässerraum»), Revitalisierung der oberirdischen Gewässer, Sanierung von Schwall und Sunk, Sanierung des Geschiebehaushaltes und Gewährleistung der Fischgängigkeit von Fliessgewässern zugewiesen. Die Kantone sind gehalten, verschiedene Planungen durchzuführen und dem Bund diesbezüglich Bericht zu erstatten: Dem Bund einzureichende Planungen Zwischenbericht beschlossene Planung Revitalisierung der Fliessgewässer 31.12.2013 31.12.2014 Revitalisierung der stehenden Gewässer 31.12.2017 31.12.2018 Massnahmen zur Sanierung von Schwall und Sunk 30.06.2013 31.12.2014 Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 31.12.2013 31.12.2014 Massnahmen zur Sanierung der Fischgängigkeit 31.12.2012 31.12.2014 Im Weiteren müssen die Kantone bis 31. Dezember 2018 unter Anhö- rung der betroffenen Kreise an allen Gewässern den zur Erfüllung ihrer natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässer- nutzung notwendigen Raum festlegen (Art. 36a GSchG, Art. 41a und 41b GSchV sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung). Im Kanton Zürich betrifft dies neben den Stehgewässern (Seen, Weiher) auch Fliessgewässer mit einer Länge von insgesamt etwa 3600 km.

B. Projekt «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» 1. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben hat die Baudirek- tion 2012 das Projekt «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» eröffnet. Es besteht aus vier Teilprojekten: Teilprojekt 1: Gewässerraum Teilprojekt 2: Revitalisierungsplanung Fliessgewässer Teilprojekt 3: Geschiebehaushalt Teilprojekt 4: Schwall und Sunk, Fischgängigkeit

Um mit den Arbeiten beginnen und die Kosten genauer abschätzen zu können, bewilligte die Baudirektion mit Verfügung Nr. 1619/2012 vor- erst eine Ausgabe (Objektkredit) von Fr. 1 000 000 zulasten des Kontos Die Planungs- und Projektphase umfasst folgende Arbeiten: – Erarbeitung der nötigen technischen und rechtlichen Vorgaben zur Festlegung des Gewässerraums (insbesondere Verfahren und Zustän- digkeiten), – Planung der Revitalisierungen (Art. 41d GSchV) und Berichterstat- tung zuhanden des Bundes, – Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts (Art. 42b GSchV) und Berichterstattung zuhanden des Bundes, – Planung der Massnahmen zur Sanierung von Schwall und Sunk (Art. 41f GSchV) sowie zur Sanierung der Fischgängigkeit gemäss Anhang 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01; Revision vom 4. Mai 2011) und Berichterstattung zuhanden des Bundes. Diese Arbeiten sind – wie unter A. ausgeführt – im Wesentlichen bis Ende 2014 fertigzustellen. Die Revitalisierungsplanung bei stehenden Gewässern ist bis Ende 2018 abzuschliessen. 2. Im Teilprojekt 1 «Gewässerraum» wurden in gemeinsamer Arbeit von den Gemeindevertretern, Planern und den Fachstellen des Kantons am Beispiel der vier Pilotgemeinden Dietikon, Marthalen, Turbenthal und Uster Lösungsansätze zur Festlegung von Gewässerräumen erar- beitet. Die Ergebnisse wurden auch in der Begleitgruppe des Projekts (Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich, Verein der Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute, Planungsver- bände des Kantons Zürich, Regionalplanung Zürich und Umgebung, Hauseigentümerverband Zürich, Waldwirtschaftsverband Kanton Zürich, Zürcher Bauernverband, Fischereiverband Kanton Zürich, Schweizeri- scher Verein des Gas- und Wasserfaches, Zürcher Kantonalbank, Axpo AG Hydroenergie, Aquaviva-Rheinaubund, WWF Schweiz, WWF Zü- rich [vertritt auch Pro Natura und ZVS/BirdLife], ZSL Verband Zürich- see Landschaftsschutz) diskutiert und weiterentwickelt. Daraus wurde ein Synthesebericht mit Kernaussagen und möglichen Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet erarbeitet. Zum Be- richtsentwurf wurde bis Oktober 2013 eine Anhörung durchgeführt. Bis Frühjahr 2014 soll der Bericht fertiggestellt werden. Das Vorgehen und die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton wur- den auch mit dem Entwurf zum neuen kantonalen Wassergesetz abge- stimmt (RRB Nr. 98/2013).

Für die Gewässerraumausscheidung an den Seen (insbesondere Zü- richsee) und im Landwirtschaftsgebiet fehlen zurzeit noch genauere Vor- gaben. Hier müssen zum einen die Ergebnisse des Projektes «Planen und Bauen am Zürichseeufer» abgewartet werden. Zum anderen wird das gemeinsame Merkblatt der Bundesämter für Umwelt und Landwirt- schaft, der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz und der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zum Thema «Gewässerraum und Landwirtschaft» zu berücksichtigen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt werden daher zusätzliche Projektmittel nötig, die zurzeit noch nicht be- ziffert werden können. Beim Teilprojekt 2 «Revitalisierungsplanung Fliessgewässer» wurde für den Kanton Zürich ein Plan erarbeitet, der die für eine Revitalisie- rung infrage kommenden Gewässer aufzeigt (Plan «Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand»). Die Fach- stellen der Baudirektion haben diesen Vorschlag auf seine Machbarkeit geprüft. Die Ergebnisse wurden in einem zweiten Plan dargestellt, der aufzeigt, wo der Kanton Zürich an den Gewässern von regionaler und kantonaler Bedeutung in den nächsten 20 Jahren bevorzugt Revitalisie- rungsmassnahmen vornehmen will. Über den Vorschlag wurde unter den Mitgliedern der Begleitgruppe eine Anhörung durchgeführt. Der bereinigte Plan wurde fertiggestellt und der vom Bund geforderte Ent- wurf des Schlussberichts eingereicht. Die Revitalisierungsplanung der Stehgewässer wurde noch nicht in Angriff genommen, weil die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Aussicht gestellte Arbeitshilfe noch nicht zur Verfügung steht. Nach In- formationen des BAFU vom 16. August 2013 wird die Arbeitshilfe erst in einigen Jahren vorliegen, da vorher noch die Methodik für die Beur- teilung der Ökomorphologie der Stehgewässer entwickelt werden muss. Für diese Aufwendungen wird daher zum gegebenen Zeitpunkt eine ge- sonderte Ausgabe zu bewilligen sein. Die Untersuchungen für das Teilprojekt 3 «Sanierung Geschiebehaus- halt» sind unterschiedlich weit fortgeschritten. Für die Einzugsgebiete der Sihl und der Limmat liegt eine Massnahmenplanung vor, die der Bund im Sinne eines auf Ende 2013 verlangten Zwischenberichts bereits an- genommen hat. Auch für die Einzugsgebiete des Rheins («Masterplan Massnahmen zur Geschiebereaktivierung im Hochrhein», März 2013) und der Thur wurde eine Massnahmenplanung bereits ausgeführt. Mit Geschiebehaushaltstudien für die Töss und die Reuss, die in den letzten Jahren bereits mit Blick auf den Hochwasserschutz erarbeitet wurden, liegen weitere wichtige Grundlagen für die strategische Sanierungspla-

nung vor. Die für die ausstehenden Arbeiten benötigten Mittel können berücksichtigt werden, damit die vom Bund in Aussicht gestellten Ab- geltungen im Umfang von 35% der Gesamtkosten beantragt werden können. Am 21. Dezember 2012 wurde dem BAFU der Zwischenbericht «Wiederherstellung der Fischwanderung im Kanton Zürich» zum Teil- projekt 4 Schwall und Sunk, Fischgängigkeit eingereicht. Das BAFU hält in seiner Antwort vom 8. April 2013 fest, dass der Bericht alle für das Bundesamt erforderlichen Informationen für die Beurteilung der Fisch- gängigkeit enthält. Die Stellungnahme gibt eine Reihe von Hinweisen, die für die Bearbeitung des Schlussberichts zu beachten sind. Der Zwi- schenbericht über Schwall-/Sunkzustände bei Kraftwerken im Kanton Zürich (Art. 39a GSchG) wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2013 dem BAFU übermittelt. Gemäss der schriftlichen Stellungnahme des BAFU vom 11. November 2013 ist die Planung auf gutem Weg. 3. Die Planung konnte inzwischen verfeinert werden. Heute besteht weitgehende Klarheit über die insgesamt benötigten finanziellen Mittel für die Projektphase. Die finanziellen Mittel für die eigentliche Umset- zungsphase können frühestens Mitte 2015 abgeschätzt werden, da bis dahin die gefestigten Ergebnisse aus allen Teilprojekten vorliegen soll- ten. Sie werden dannzumal gesondert beantragt. Der Zeitplan des Projekts sieht wie folgt aus: April 2012 September 2012 April 2014 Juli 2015 Dezember 2015

RRB BD-Verfügung Gesamtprojekt Projektstart Umsetzungs- RRB für Umsetzungsphase Projektende Nr. 1619/2012 programm

April 2012 – April 2014 April 2014 – Juli 2015 Juli 2015 – Dezember 2018

Erarbeitung Grundlagen, Erarbeitung Grundsätze, mögliche Verfahren Systematische Festlegung TP 1 ordentliches Verfahren und und Zuständigkeit zur Festlegung des Gewässerraum Gewässerraum Festlegung in Gewässerraums anhand Pilotgemeinden und Behandlung von Rekursen Pilotgemeinden

April 2012 – Dezember 2014 Dezember 2014 2015 – 2035

TP 2 Umsetzung Revitalisierung Revitalisierung Erarbeitung Revitalisierungsplanung Schlussbericht gemäss Planung Fliessgewässer TP 3 Geschiebe- Erarbeitung Bericht Schlussbericht Umsetzung haushalt

TP 4 Schwall und Erarbeitung Berichte Schlussberichte Umsetzung Sunk, Fisch- gängigkeit

Phase I: Planungs- und Projektphase Phase II: Umsetzungsphase (Vollzug)

C. Bedarf an finanziellen Mitteln für die Projektphase 1. Im Laufe der Projektarbeiten hat sich gezeigt, dass der Mittelbedarf für die Durchführung der Planungs- und Projektphase grösser ist, als dies im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Baudirektion Nr. 1619/2012 angenommen worden war. Im Einzelnen ist heute von folgenden Beträ- gen (einschliesslich 8% MWSt) auszugehen: Position Ausgabenbewilligung Gesamter Bedarf Differenz BDV Nr. 1619/2012 gesamter Bedarf zu BDV Nr. 1619/2012 (Fr. inkl. 8% MWSt) (Fr. inkl. 8% MWSt) (Fr. inkl. 8% MWSt) TP 1 Gewässerraum 766 800 2 590 000 1 823 200 TP 2 Revitalisierungsplanung 142 400 280 000 137 600 TP 3 Geschiebehaushalt – 546 000 546 000 TP 4 Schwall/Sunk 85 000 330 000 245 000 und Fischgängigkeit Verschiedenes und – 100 000 100 000 Unvorhergesehenes (rund 3%) Total Aufwendungen 994 200* 3 846 000 2 851 800 * Für die Ausgabenbewilligung wurde der Betrag auf Fr. 1 000 000 aufgerundet.

2. Der Bund beteiligt sich mit Abgeltungen an den Kosten der ver- schiedenen Planungen. Bei der Revitalisierungsplanung wird ein Global- beitrag gemäss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ausgerichtet. Ferner ge- währt der Bund den Kantonen gemäss Art. 62c Abs. 1 GSchG im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Planung in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt, sofern diese Planungen bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht werden. Die Abgeltun- gen betragen 35% der anrechenbaren Kosten (Art. 62c Abs. 2 GSchG). Teilprojekt Gesamtbedarf beitrags- Bundesbeitrag berechtigt Ansatz Betrag in Prozenten in Franken Revitalisierung 280 000 280 000 Globalbeitrag 314 000 Fliessgewässer gemäss Programm- vereinbarung Gewässer- revitalisierung 2012–2015 Geschiebehaushalt 546 000 546 000 35% 191 100 Schwall/Sunk und Fischgängigkeit 330 000 330 000 35% 115 500 Externe Projektunterstützung 905 000 470 500 35% 164 675 Total Abgeltungen Bund 785 275 Es sind gesamthaft Fr. 785 275 Abgeltungen des Bundes zu erwarten, sodass der Mittelbedarf netto Fr. 3 060 725 beträgt.

3. Der wesentliche Mehrbedarf (gegenüber den Annahmen gemäss Verfügung der Baudirektion Nr. 1619/2012) ergibt sich bei den Teilpro- jekten «Gewässerraum» und «Geschiebehaushalt». Dies gibt zu folgen- den Bemerkungen Anlass: Teilprojekt 1: Gewässerraum Der Mehrbedarf beträgt Fr. 1 823 200. Gemäss dem Erläuterungsbericht des Bundes zur parlamentarische Initiative «Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung» vom 20. April 2011 müssen die Kantone den Gewässerraum bei grossen Fliess- gewässern im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherung der na- türlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung festlegen. Um für die grossen Fliessgewässer die nötige Einzelfallbeurteilung vornehmen zu können, müssen sogenannte Fachgutachten erstellt werden. Aufgrund eines bereits vorliegenden Pilotgutachtens an der Glatt muss mit einem Betrag von Fr. 2500 pro km Fliessgewässer gerechnet werden. Damit ergibt sich für die 280 km Fliessgewässer mit einer natürlichen Sohlenbreite von mehr als 15 m im Kanton Zürich ein Gesamtbetrag von Fr. 700 000 für alle Gutachten. Ein wichtiges Zwischenergebnis aus den Pilotprojekten zur Festlegung des Gewässerraums ist, dass die Gemeinden bei der Erarbeitung mit- wirken wollen und eine umfangreiche Unterstützung durch den Kanton wünschen. Aus diesem Grund wird eine Reihe von Hilfsmitteln erarbei- tet, die einerseits die Planungsträger (Kanton und Gemeinden) bei der Festlegung des Gewässerraums unterstützen und anderseits auch einen Mehrwert für die Gemeinden in ihren Planungsprozessen bringen sollen. Unter anderem ist eine inhaltliche und terminliche Vorabklärung in den Gemeinden vorgesehen, sodass die Festlegung des Gewässerraums mit anderweitigen Planungs- und Bauvorhaben der Gemeinden abgestimmt werden kann. Die Planungsträger erhalten darüber hinaus einen umfang- reichen thematischen «Werkzeugkasten», der das konkrete Vorgehen bei der Festlegung des Gewässerraums anhand von anschaulichen Beispie- len aufzeigt. Für diese Hilfsmittel wird ein Mehrbedarf von Fr. 1 123 200 nötig. Dafür werden die Planungsträger befähigt, den Gewässerraum mit einem verhältnismässigen finanziellen Aufwand festzulegen. Die Hilfsmittel für die Planungsträger werden anhand der Pilotgemein- den in der Praxis erprobt, sodass die zu erwartenden Kosten bestimmt und ab Mitte 2015 ein Umsetzungskredit zur flächendeckenden Festle- gung des Gewässerraums eingeholt werden kann.

Teilprojekt 3: Geschiebehaushalt Der Mehrbedarf beträgt Fr. 546 000. Die ausstehenden Arbeiten zur Sanierung des Geschiebehaushalts werden neu über das «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» abgerechnet, damit bei fristgerechter Eingabe an den Bund der Bundes- beitrag von 35% des Aufwands geltend gemacht werden kann. Noch ausstehend sind die Untersuchungen für die Einzugsgebiete des Greifensees, der Glatt und der Jona. Für die Einzugsgebiete der Töss und der Reuss fehlen noch die Massnahmenplanungen. Diese werden bei der Thur und bei der Reuss in Zusammenarbeit mit den Nachbar- kantonen ausgearbeitet. Aufgrund der sehr engen Terminvorgabe des Bundes und der eingeschränkten Kapazitäten bei den externen Ingenieur- büros ist es ungewiss, ob die vorgegebene Frist vom 31. Dezember 2014 für die Abgabe des Schlussberichts eingehalten werden kann. 4. Der Bedarf an zusätzlichen Mitteln zu dem mit Verfügung der Bau- direktion Nr. 1619/2012 bewilligten Objektkredit von Fr. 1 000 000 beträgt ohne die zu erwartenden Bundesbeiträge brutto Fr. 2 846 000. Gemäss Projektplan soll die Planungs- und Projektphase 2015 abgeschlossen sein. Auf eine Preisstandsklausel wird daher verzichtet. Im Budget 2014 sind Fr. 800 000 enthalten. Im KEF 2014–2017 sind im Planjahr 2015 Fr. 100 000 eingestellt. Bei den Aufwendungen handelt es sich um ge- bundene Ausgaben im Sinn von § 37 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über Cont- rolling und Rechnungslegung (CRG).

D. Zusätzlicher Personalbedarf Wie bereits unter A. erläutert, sind mit der Änderung des GSchG und der GSchV den Kantonen weitreichende Vollzugsaufgaben zugewiesen worden (Ausscheidung des Gewässerraums, Planung und Umsetzung der Revitalisierung von Gewässern, Verminderung Schwall und Sunk, Mass- nahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes und zur Sanierung der Fischgängigkeit). Gemäss Art. 105 der Kantonsverfassung (KV) ist der Kanton grund- sätzlich bereits seit 2006 zur Revitalisierung der Gewässer verpflichtet. Neu ist das vorgegebene Programm durch den Bund und vollständig neu sind alle übrigen Aufgaben. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft hat in der Vergangen- heit neue Aufgaben durch interne Stellenverschiebungen aufgefangen. Weitere Verschiebungen sind nicht mehr möglich. Insbesondere die Aus- scheidung des Gewässerraumes bis 2018 bringt einen grossen Arbeits- aufwand mit sich, der noch nicht restlos abgeschätzt werden kann, da

die Verfahren zu dessen Festlegung noch nicht abschliessend bekannt sind. Der rechtzeitige Vollzug ist jedoch für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von erheblicher Bedeutung, müssen sie doch in der Übergangszeit von grösseren Gewässerräumen ausgehen. Es sollen zwei zusätzliche Ingenieurstellen, die bis Ende 2018 befris- tet sind, geschaffen werden. Nach ersten Erfahrungen mit der Umset- zung der neuen Aufgaben muss die Stellensituation 2018 neu beurteilt werden. Die zwei befristeten Stellen sind bereits im KEF 2014–2017 und im Budget 2014 aufgeführt und eingerechnet. Die Kosten betragen für die Lohnklasse 19 ungefähr Fr. 153 000 pro Stelle und Jahr. Im Rah- men der Budgetdiskussion 2014 hat der Kantonsrat den Antrag der Finanzkommission (Vorlage 5016 b) übernommen: «Die beiden neuen Stellen im Bereich Gewässerschutzverordnung werden erst im Verlauf des Jahres 2014 besetzt werden, daher netto nur eine neue Stelle für 2014.» Da die Stellenausschreibung erst nach dem Beschluss des Regie- rungsrates erfolgt, wird die Vorgabe des Kantonsrates eingehalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Durchführung der Planungs- und Projektphase des Umset- zungsprogramms Gewässerschutzgesetz wird zur Ausgabenbewilligung gemäss Verfügung der Baudirektion Nr. 1619/2012 eine zusätzliche ge- bundene Ausgabe von brutto Fr. 2 846 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, bewilligt. Die gesamte zur Verfü- gung stehende Ausgabensumme beträgt damit Fr. 3 846 000 brutto.

II. Der Stellenplan des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft wird mit Wirkung ab 1. Mai 2014 und mit Befristung bis 31. Dezember 2018 wie folgt erweitert: Stelle Richtposition Klasse VVO 1,0 Projektleiter/in Wasserbau 19 1,0 Gebietsingenieur/in Wasserbau 19

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi