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Entscheid

RRB Nr. 608/2015

Verein Elternnotruf, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

10. Juni 2015Deutsch3 min

Source zh.ch

Verein Elternnotruf, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juni 2015

608. Verein Elternnotruf, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Mit Beschluss Nr. 298/2010 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsbe- rechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich, ab 1. Januar 2010 bis 31. De- zember 2014. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 ersucht der Verein Eltern- notruf, Zürich, um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bil- dungsdirektion privaten Trägerschaften, die zusätzliche Aufgaben im Be- reich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen ausrichten. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere Angebote zur ge- zielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung beson- derer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde- übergreifender Bedeutung. Der Elternnotruf ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, der Eltern in erzieherischen Belastungssituationen berät und zur Vermin- derung von körperlicher und seelischer Misshandlung, Vernachlässi- gung und sexueller Ausbeutung von Kindern beiträgt. Der Elternnotruf leistet rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche telefonisch und mit E-Mail Not- und Krisenberatung. Im Kanton Zürich ist er ein zentra- ler Kompetenzträger in Erziehungsfragen und steht Eltern auch für per- sönliche Gespräche zur Verfügung. Zudem erbringt er Bildungsangebote für Eltern und Fachleute. Die bewährte und geschätzte Dienstleistung des Elternnotrufs stellt ein unverzichtbares Angebot im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Der Elternnotruf erfüllt die Voraussetzungen für die Zu- sicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung für den Eltern- notruf kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Der bisherige Beitrag von jährlich Fr. 330 000 soll unverändert ausge- richtet werden. Er ist im Budget 2015 und im Konsolidierten Entwick- lungs- und Finanzplan 2015–2018, Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.

Über die jährliche Ausrichtung der Subvention entscheidet gestützt auf § 40 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 10 der Kinder- und Jugend- hilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 (LS 852.11) das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Elternnotruf, Zürich, wird auf den 1. Januar 2015 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2018. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 30. Juni 2017 ein- zureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Elternnotruf, Cornelia Bizzarri Kuhn, Präsidentin, und Peter Sumpf, Geschäftsleiter, Weinbergstrasse 135, 8006 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi