RRB Nr. 608/2017
Eigenmittelverordnung, Änderung, Leverage Ratio und Risikoverteilung, Schreiben an das EFD
28. Juni 2017Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2017
608. Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung,
Erwägungen
Änderung; Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 7. April 2017 hat das Eidgenössische Finanzdeparte- ment das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelver- ordnung eröffnet. Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzun- gen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Damit erfüllt die Schweiz die internationalen Standards, die für die Stabilität und die Transparenz des Schweizer Finanzplatzes von grosser Bedeutung sind. Die eine Änderung fordert von nicht systemrelevanten Banken, dass de- ren Kernkapital (Grundkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag und Hybrid- kapital) mindestens 3% ihres Gesamtengagements (alle Aktiven wie z. B. Wertpapiere, Kredite, Beteiligungen usw.; Definition im Rundschreiben 2015/3 Leverage Ratio der FINMA) ausmachen muss (Höchstverschul- dungsquote). Diese Vorgabe erfüllen fast alle Schweizer Banken bereits seit mehreren Jahren. Mit der zweiten Änderung sollen strengere Regu- lierungen zur Verhinderung von Klumpenrisiken eingeführt werden, in- dem die Beschränkung und die Meldepflicht neu geregelt werden. Dabei wird die Begrenzung von Klumpenrisiken nur noch am Kernkapital («Tier 1 Capital») bemessen, während das Ergänzungskapital («Tier 2 Ca- pital») nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Vorschriften sehen vor, dass neu die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei («Grosskreditposition») die Obergrenze von 25% der Eigenmittel nicht übersteigen darf. Übersteigt sie die Grenze von 10% der Eigenmittel, ent- steht ein meldepflichtiges Klumpenrisiko. Diese Neuregelung stellt eine Verschärfung der Anforderungen dar: Gemäss einer Untersuchung der FINMA wurde Ende Juni 2015 bei 6 von 20 Banken die neue Obergrenze überschritten. Die beiden vorgeschlagenen Änderungen in der Eigenmittelverord- nung würden die Stabilität des Finanzsystems verbessern. Laut verschie- denen empirischen Studien genügen jedoch die Eigenmittelanforderun- gen der Basel-III-Standards von 3% nicht, um künftige Insolvenzen zu verhindern. Angesichts der hohen volkswirtschaftlichen Kosten von Ban-
kenkrisen sowie zur Sicherstellung hoher Qualitätsstandards und der In- tegrität des Schweizer Bankenplatzes wären weitere Verschärfungen der Eigenmittelanforderungen erforderlich. Der damit verbundene kurzfris- tig anfallende Aufwand würde mittel- und langfristig durch eine bessere Systemstabilität aufgewogen. Die Neuregelung könnte sich auf die Kreditvergabe an grössere Bank- kundinnen und -kunden (Unternehmen) auswirken, da sie unter Umstän- den ein Klumpenrisiko bilden könnten. Dadurch könnten andere Finan- zierungsinstrumente (Emission von Anleihen) attraktiver werden. Klei- nere Kundinnen und Kunden hingegen dürften nicht davon betroffen sein, da sie für Banken kein Klumpenrisiko darstellen. Kantone können indirekt von der Regulierung betreffend Risikover- teilung (Begrenzung von Klumpenrisiken) betroffen sein. Für Kantone mit einem als vernachlässigbar geltenden Ausfallrisiko (Rating-Klassen 1 und 2) gilt jedoch weiterhin ein herabgesetzter Gewichtungssatz von 20% (anstelle der sonst üblichen 100%). Dadurch kann eine Bank gegenüber einem Kanton ein bis zu fünfmal höheres Risiko als bei einer 100%-Ge- wichtung eingehen, ohne dass dieses Engagement als Klumpenrisiko eingestuft würde. Der Kanton Zürich wird von Standard & Poor’s mit dem höchstmöglichen Rating bewertet und würde demnach mit einem reduzierten Gewichtungssatz bewertet, sodass er von der neuen Rege- lung kaum negativ betroffen sein dürfte.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, Bundesgasse 3, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@sif. admin.ch): Mit Schreiben vom 7. April 2017 haben Sie uns den Entwurf einer Ände- rung der Eigenmittelverordnung unterbreitet. Wir danken für die Gele- genheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die vorgeschlagene Änderung der Eigenmittelver- ordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung). Diese würden die Stabili- tät des Finanzsystems verbessern. Laut verschiedenen empirischen Stu- dien genügen jedoch die Eigenmittelanforderungen der Basel-III-Stan- dards von 3% nicht, um künftige Insolvenzen zu verhindern. Angesichts der hohen volkswirtschaftlichen Kosten von Bankenkrisen und zur Sicher-
stellung hoher Qualitätsstandards und der Integrität des Schweizer Ban- kenplatzes wären weitere Verschärfungen der Eigenmittelanforderun- gen erforderlich. Der damit verbundene kurzfristig anfallende Aufwand würde mittel- und langfristig durch eine bessere Systemstabilität aufge- wogen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi