RRB Nr. 608/2020
Krankenversicherung, Sammelbeschluss Juni 2020, Tarifgenehmigungen
17. Juni 2020Deutsch15 min
Source zh.ch
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer Leistungserbringer1 in Franken in Franken
1. Kinderspital Zürich – Stationäre Akutsomatik, 311 125 412 800 2016 Eleonorenstiftung Basisfallwert, Kinderspital und tarifsuisse Zürich, Vertragsnachtrag2 betreffend Assura/Supra
2. Kinderspital Zürich – Stationäre Akutsomatik, 11 200 10 400 2020 bis 2021 A. Ausgangslage Eleonorenstiftung Basisfallwert, Kinderspital und HSK Zürich Auszug aus dem Protokoll 608. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen; Sitzung vom 17. Juni 2020
3. Kinderspital Zürich – Stationäre Rehabilitation, 970 1030 2020 Eleonorenstiftung Tagespauschale, Kinderspital 1090 2021 und tarifsuisse Zürich
4. Kinderspital Zürich – Stationäre Rehabilitation, 970 1030 2020 Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen-
Eleonorenstiftung Tagespauschale, Kinderspital 1090 ab 2021 und CSS Zürich
5. Kinderspital Zürich – Stationäre Rehabilitation, 970 1060 2020 bis 2021 Eleonorenstiftung Tagespauschale, Kinderspital des Regierungsrates des Kantons Zürich
und HSK Zürich Sammelbeschluss Juni 2020)
den Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken
6. Reha Clinic AG Stationäre Rehabilitation, Tagespauschale und tarifsuisse RehaClinic Standort Zollikerberg Muskuloskelettal 553 560 2019 564 2020 567 ab 2021 Zuschlag für Isolationspatientinnen 187 187 ab 2019 und -patienten RehaClinic Standort Kilchberg Neurologie 2019 Leicht 614 620 Mittel 733 738 –2– Schwer 837 842 Frührehabilitation 910 920 Neurologie 2020 Leicht 625 Mittel 743 Schwer 847 Frührehabilitation 925 Neurologie ab 2021 Leicht 625 Mittel 743 Schwer 847 Frührehabilitation 930 Zuschlag für Isolationspatientinnen 187 187 ab 2019 und -patienten
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken
7. Kantonsspital Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 685 700 ab 2020 Winterthur und HSK
8. Kinderspital Zürich – Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 480 530 2020 Eleonorenstiftung 540 2021 und tarifsuisse
9. Kinderspital Zürich – Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 480 530 2020 Eleonorenstiftung 540 ab 2021 und CSS
10. Kinderspital Zürich – Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 470 520 2020 Eleonorenstiftung 530 2021 und HSK
11. Spital Affoltern Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 670 670 2020 –3– und tarifsuisse
12. Forel Klinik AG und CSS Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 570 620 ab 2020
13. Forel Klinik AG und HSK Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 570 620 2020
14. Modellstation SOMOSA Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 320 330 ab 2020 und CSS
15. Modellstation SOMOSA Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis 320 330 ab 2020 und HSK
16. PUK und HSK Stationäre Psychiatrie, TARPSY-Basispreis, 5369 394 ab 2020 Klinik für Forensische Psychiatrie
17. Universitätsspital Zürich Adaptive Strahlenbehandlung mittels Abrechnung nach 230 ab 1. November 2019 und HSK MRI Linac, ambulante Pauschale Einzelleistungstarifen
Vertragsparteien Leistung, Tarifart, Leistungserbringer1 Bisheriger Tarif Vereinbarter Tarif Gültigkeitsdauer in Franken in Franken
18. Kantonsspital Ambulante kardiale Rehabilitation, ab 2020 Winterthur und HSK Wochenpauschale ohne Herzinsuffizienz 6280 280 mit Herzinsuffizienz 7370 / 280 350
19. Zürcher Berufsverband Ambulante Logopädie, Taxpunktwert 1.12 (1.12) nur Ergänzung Nachtrag der Logopädinnen für frei praktizierende Logopädinnen der Vertragsmodalitäten zum Anschlussvertrag und Logopäden und Logopäden, Vertragsnachtrag8 vom 1. Juni 2014 und tarifsuisse zum Anschlussvertrag
20. Forel Klinik AG Psychiatrische Tagesklinik, – 120 vom 1. September 2018 und HSK Halbtagespauschale bis 31. Dezember 2019 1 Nur sofern der Leistungserbringer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
2 Der Vertragsnachtrag bzw. die Berichtigung bezieht sich auf den mit RRB Nr. 976/2019 genehmigten Vertrag für Tarife ab 2012 und betrifft den Tarif für 2016. 3 Irrtümlich für 2016 vereinbarter Tarif, der gemäss den Vertragsparteien nicht dem Verhandlungsresultat entspricht.
4 Der für 2016 vereinbarte Basisfallwert entspricht dem mit RRB Nr. 278/2013 festgesetzten Tarif (berichtigtes Verhandlungsresultat).
5 Provisorischer Tarif seit 1. Januar 2020 (RRB Nr. 1198/2019).
6 Mit RRB Nr. 1356/2012 wurden einzelne Tarifverträge zwischen dem Kantonsspital Winterthur und je einzeln Helsana, Sanitas und KPT genehmigt.
7 Zwischen Kantonsspital Winterthur und Sanitas wurde für diese Leistungen ein höherer Tarif mit RRB Nr. 121/2015 genehmigt. Für Helsana und KPT galt weiterhin der mit RRB Nr. 1356/2012
genehmigte Tarif. 8 Der Vertragsnachtrag bezieht sich auf den mit RRB Nr. 1264/2014 genehmigten Vertrag.
Legende: Assura Assura Basis SA Sanitas Sanitas Grundversicherungen AG Basisfallwert Fallpauschale für eine Behandlung mit einem Schweregrad von 1.0 Supra Supra-1846 SA CSS Die durch die CSS Kranken-Versicherung AG vertretenen Versicherer SwissDRG Schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik Helsana Helsana Versicherungen AG tarifsuisse Die durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherer HSK Die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer TARPSY Schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie KPT KPT Krankenkasse AG TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarif- verträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Die Tatsache, dass sich die Tarif- partner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für des- sen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemes- sen erachten würde.
B. Anhörung Preisüberwachung und Patientenschutz- organisationen Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit die Preisüberwachung bei einem Leis- tungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Für die Vergütung der stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020 des Kantonsspitals Winterthur wurde ein Ba- sispreis von Fr. 700 vereinbart (Tarifvertrag Nr. 7). Die Preisüberwachung empfiehlt mit Schreiben vom 29. April 2020 einen Basispreis von höchs- tens Fr. 627 ab 2020. Dieser vorläufige, für das Jahr 2020 hochgerechnete Benchmark-Wert der Preisüberwachung basiert auf dem für das Tarif- jahr 2019 ermittelten Benchmark-Wert von Fr. 624 zuzüglich einer Teue- rung von 0,47%. Dieser Empfehlung kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Preisüberwachung hat 46 von insgesamt 73 Psy- chiatriekliniken in der Schweiz für das Jahr 2019 einem Benchmarking unterzogen und den Basispreis auf Höhe des 20. Perzentils zuzüglich einer Toleranzmarge von 10% festgelegt. Die von der Preisüberwachung ver- wendeten Daten sind weder transparent noch nachvollziehbar; selbst die Preisüberwachung räumt ein, dass die für ihre Kostenberechnung ver- wendeten Daten «noch wenig zufriedenstellend» seien. Schliesslich be- ruht das Benchmarking der Preisüberwachung ausschliesslich auf den Tageskosten nach TARPSY. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass kür- zere, intensivere Behandlungen höhere Tageskosten ergeben. Solange die Tarifstruktur diesem Umstand nicht genügend Rechnung trägt, setzt ein Benchmarking auf Tageskostenbasis den Anreiz, die Aufenthaltsdauern zu verlängern, was abzulehnen ist. Entsprechend ist der Empfehlung der
Preisüberwachung nicht zu folgen. Vielmehr ist der zwischen den Tarif- partnern ausgehandelte, gegenüber dem Vorjahr um lediglich Fr. 15 er- höhte Basispreis von Fr. 700 zu genehmigen. Die Preisüberwachung hat bei den übrigen Tarifverträgen, bei denen sie angehört worden und eine Preiserhöhung vorgesehen ist, auf Stellung- nahme verzichtet. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Sowohl die Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz als auch der Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife für stationäre Leistungen orientieren sich gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte, obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife für sta- tionäre Leistungen sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:
1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und an weiteren Benchmarks – unter Berücksichtigung der Kos- ten- und Mengenentwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.
2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).
3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht.
Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs be- wegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspiel- raums. Jedenfalls liegen keine Indizien vor, dass die Tarife nicht der Ent- schädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG entsprechen. Die Tarife für ambulante Leistungen stehen mit dem Gesetz in Einklang. Die Verträge enthalten keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsverträge, Konkurrenzver- bote, Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln). Die Vertragsbe- stimmungen sind mit dem KVG vereinbar. Die eingereichten Tarifverträge sind deshalb zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzeitig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarifpart- ner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 2, 4, 5, 7, 9, 10 und 12–16 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags der bisherige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Tarifs provisorisch weitergelten soll. Bei Tarifvertrag Nr. 1 wurde die proviso- rische Weitergeltung des Tarifs nach Auslaufen des Vertrags mit RRB Nr. 976/2019 geregelt. Betreffend Tarifverträge Nrn. 17 und 18 kommt nach Auslaufen des Vertrags der entsprechende Einzelleistungstarif (TAR- MED) wieder zur Anwendung, weshalb keine Regelung erforderlich ist. Bei Vertrag Nr. 19 handelt es sich um einen Vertragsnachtrag zu einem be- stehenden Tarifvertrag, bei dem keine Tarife, sondern lediglich ergän- zende Vertragsmodalitäten genehmigt werden. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 3, 6, 8, 11 und 20 hin- gegen könnten die erbrachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Der Tarifvertrag Nr. 20 ist zudem bis zum 31. Dezem- ber 2019 befristet. Entsprechend könnten in diesem Fall ab Genehmigung dieses Tarifvertrags die im Jahr 2020 im Halbtagesprogramm erbrachten psychiatrischen Leistungen in der Tagesklinik der Forel Klinik gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern nicht mehr fakturiert werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheits- versorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016 Erwägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertrags- ende geltenden Tarifen – festzusetzen. Dabei ist die rückwirkende Geltend-
machung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und definitiven Tarif vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unprä- judiziell bis zum Vorliegen eines neuen, genehmigten Tarifvertrags oder bis zur Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsver- handlungen. Bezüglich Tarifvertrag Nr. 20, mit dem für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 ein Tarif für psychiatrische Leis- tungen der Tagesklinik im Halbtagesprogramm festgelegt wird, ist nicht auszuschliessen, dass für 2020 bereits Leistungen mit dem ab 1. Septem- ber 2018 geltenden provisorischen Tarif vergütet worden sind (vgl. RRB Nr. 107/2020). Dieser fällt nun mit der vorerwähnten, neuen provisorischen Festlegung grundsätzlich rückwirkend dahin. Da eine Ausgleichung zwi- schen zwei provisorischen Tarifen einen unnötigen Aufwand verursacht, ist eine rückwirkende Geltendmachung der Differenz zwischen dem seit 1. September 2018 provisorisch festgesetzten Tarif und den neu festzuset- zenden provisorischen Tarifen auszuschliessen. Die Ausgleichung einer allfälligen Tarifdifferenz wird somit erst bei Vorliegen eines definitiven Tarifs möglich sein.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte akut- somatische, rehabilitative und psychiatrische Leistungen sind vom Bud- get 2020 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020– 2023 abgedeckt und führen zu keiner direkten Mehrbelastung der Kan- tonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation; Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung).
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
G. Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen Damit die provisorisch festzusetzenden Tarife nach Auslaufen der Ver- träge ohne Verzug abgerechnet werden können, ist dem Lauf der Be- schwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen die Anordnung der vor- sorglichen Massnamen gemäss Erwägung D die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Nachtrag zum Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleono- renstiftung und der tarifsuisse ag betreffend akutsomatische, statio- näre Leistungen nach SwissDRG des Kinderspitals Zürich ab 1. Ja- nuar 2012, Berichtigung betreffend Tarif für 2016 mit Assura Basis SA und Supra-1846 SA.
2. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend stationäre akutso- matische Leistungen nach SwissDRG vom 1. Januar 2020 bis 31. De- zember 2021.
3. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der tarifsuisse ag betreffend stationäre rehabilitative Leistungen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021.
4. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend stationäre rehabilita- tive Leistungen ab 1. Januar 2020.
5. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend stationäre rehabilita- tive Leistungen vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021.
6. Vertrag zwischen der RehaClinic AG und der tarifsuisse ag betref- fend stationäre rehabilitative Leistungen ab 1. Januar 2019.
7. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Basispreis für stationäre psychia- trische Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.
8. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der tarifsuisse ag betreffend Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021.
9. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Basispreis für sta- tionäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.
10. Vertrag zwischen der Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Basispreis für statio- näre psychiatrische Leistungen nach TARPSY vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021.
11. Vertrag zwischen dem Spital Affoltern und der tarifsuisse ag betref- fend Basispreis für stationäre psychiatrische Leistungen nach TAR- PSY vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.
12. Vertrag zwischen der Forel Klinik AG und der CSS Kranken-Versi- cherung AG betreffend Basispreis für stationäre psychiatrische Leis- tungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.
13. Vertrag zwischen der Forel Klinik AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Basispreis für stationäre psychiatrische Leis- tungen nach TARPSY vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.
14. Vertrag zwischen der Modellstation SOMOSA und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.
15. Vertrag zwischen der Modellstation SOMOSA und der Einkaufsge- meinschaft HSK AG betreffend stationäre psychiatrische Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2020.
16. Vertrag zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend stationäre psychiatri- sche Leistungen nach TARPSY der Klinik für Forensische Psychia- trie ab 1. Januar 2020.
17. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufsge- meinschaft HSK AG betreffend Vergütung der adaptiven Strahlen- behandlung am MRI Linac Hybrid ab 1. November 2019.
18. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Wochenpauschalen für ambulante kardiale Rehabilitation ab 1. Januar 2020.
19. Vertragsnachtrag vom 28. März 2020 zum Vertrag zwischen dem Zür- cher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden und der tarif- suisse ag vom 1. Juni 2014 betreffend im Kanton Zürich erbrachte logopädische Leistungen.
20. Vertrag zwischen der Forel Klinik AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Halbtagespauschale für psychiatrische Leistun- gen in der Tagesklinik vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019. II. Die in Dispositiv I Ziff. 3, 6, 8 und 11 genehmigten Tarifverträge – samt der darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf der entsprechenden Verträge bis zum Vorliegen neuer, ge- nehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme provisorisch weiter. III. Der in Dispositiv I Ziff. 20 genehmigte Tarifvertrag – samt dem da- rin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarif – gilt mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für die Dauer eines Tarifgenehmigungs- oder -festsetzungs- verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter. IV. Betreffend die in Dispositiv II und III provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Diffe- renz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Berechtigten vorbehalten.
V. Eine rückwirkende Geltendmachung der Differenz zwischen dem seit 1. September 2018 provisorisch festgesetzten Tarif und dem in Disposi- tiv III provisorisch festgesetzten Tarif ist ausgeschlossen. VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit- tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkun- den sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen Dispositiv II und III wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Dispositiv I–VII werden im Amtsblatt veröffentlicht. IX. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach 2568, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Forel Klinik AG, Islikonerstrasse 5, 8548 Ellikon an der Thur – Kantonsspital Winterthur, Postfach 834, 8401 Winterthur – Kinderspital Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Modellstation SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Winterthur – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich – RehaClinic AG, Quellenstrasse 34, 5330 Bad Zurzach – Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – tarifsuisse ag, Postfach 2367, 8021 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Zürcher Berufsverband der Logopädinnen und Logopäden, Feldeggstrasse 69, 8008 Zürich – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli