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Entscheid

RRB Nr. 608/2022

Gemeindewesen, Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Unteramt, Genehmigung

27. April 2022Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. April 2022

608. Gemeindewesen (Gemeinsame Anstalt, Sozialdienst Unteramt)

Erwägungen

1. Nach § 74 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können Gemein- den zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich vereinbaren, eine gemeinsame Anstalt zu errichten. Die interkommunale Vereinba- rung, d. h. der Anstaltsvertrag, bedarf der Genehmigung des Regierungs- rates. Der Regierungsrat prüft den Anstaltsvertrag auf seine Rechtmäs- sigkeit (§ 80 Abs. 1 GG). Die Genehmigung des Regierungsrates ist Vo- raussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage (§ 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Anstaltsvertrags werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a. A. bilden seit 2018 die gemeinsame Anstalt «Sozialdienst Unteramt» für eine gemeinsame Sozialbehörde und einen gemeinsamen Sozialdienst (RRB Nr. 1219/2017). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 haben die Stimmberechtigten der Trägergemeinden eine Totalre- vision des Anstaltsvertrags beschlossen. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel einge- legt wurden. Der neue «Anstaltsvertrag Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Unteramt» enthält neu die Rechtsgrundlage für eine Auf- gabenübertragung mit Verfügungsbefugnissen im Bereich der Zusatz- leistungen zu AHV/IV und im Bereich des Asyl- und Migrationswesens. Der «Anstaltsvertrag Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Unteramt» tritt, wie er in Art. 32 Satz 1 festhält, rückwirkend auf den 1. April 2022 in Kraft. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen war es nicht möglich, den Anstaltsvertrag vor diesem Datum zu geneh- migen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten des Anstaltsvertrags, aber eine rückwirkende In- kraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Anstalts- vertrags auf den 1. April 2022 sprechen. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens am 1. April 2022 ersetzt der neue Anstaltsvertrag den bis anhin geltenden Anstaltsvertrag vom 12. Februar 2017. Die weiteren Bestimmungen des «Anstaltsvertrags Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Unteramt» geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der «Anstaltsvertrag Interkommunale Anstalt (IKA) Sozialdienst Unteramt» wird genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verwaltungsrat der Anstalt Sozialdienst Unteramt, Stallikerstrasse 4/60, 8906 Bonstetten, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil am Albis, – den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli