RRB Nr. 609/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Neftenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
27. Juni 2018Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Neftenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2018
609. Gemeindeordnung (Gemeinde Neftenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Re- gierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neftenbach ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neftenbach be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neftenbach auf- gehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 11 Ziff. 6 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte zu- ständig ist, wobei die Geschäfte gemäss Art. 7 Ziff. 2 und Ziff. 4–8 GO von der Vorberatung ausgenommen werden. Nicht von der Vorberatung durch die Gemeindeversammlung ausgenommen ist jedoch Art. 7 Ziff. 9 GO, welcher vorsieht, dass Initiativen mit Begehren, die der Urnenab- stimmung unterstehen, dieser zu unterbreiten sind. Gemäss § 16 Abs. 1 Satz 2 GG sind Volks- und Einzelinitiativen von der Vorberatung durch die Gemeindeversammlung ausgenommen. Art. 11 Ziff. 6 GO darf folg- lich nicht so verstanden werden, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung von Initiativen zuständig ist. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neften- bach am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Neftenbach, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 7, Postfach, 8413 Neftenbach (ES), den Bezirksrat Winter- thur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli