RRB Nr. 611/2018
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
27. Juni 2018Deutsch5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2018
611. Gemeindeordnung (Gemeinde Seuzach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Re- gierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seuzach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Seuzach beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt auf den Beginn der Amtsdauer 2018–2022 (1. Juli 2018) in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde- ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Seuzach aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 4 GO sieht die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 400 000 bis 5 Mio. Franken für einen bestimmten Zweck und von neuen wieder- kehrenden Ausgaben über Fr. 80 000 bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck innerhalb des Voranschlags vor, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Art. 16 Ziff. 5 GO regelt weiter die Zuständigkeit der Ge- meindeversammlung für die Bewilligung von neuen Ausgaben ausser- halb des Voranschlags (einmalig über Fr. 200 000 bis Fr. 400 000, wieder- kehrend von Fr. 40 000 bis Fr. 80 000), soweit nicht der Gemeinderat zu- ständig ist. Die Stimmberechtigten an der Urne sind sodann für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als 5 Mio. Fran- ken für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Aus- gaben von mehr als Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck zuständig (Art. 9 Ziff. 2 GO). Während die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung und der Stimmberechtigten an der Urne für die Bewilligung von neuen Ausgaben innerhalb des Voranschlags lückenlos geregelt ist, besteht
für die Bewilligung von neuen Ausgaben ausserhalb des Voranschlags scheinbar eine Lücke zwischen Fr. 400 000 bis 5 Mio. Franken (einmalig) und Fr. 80 000 bis Fr. 500 000 (wiederkehrend). Gemäss § 101 Abs. 2 GG beschliesst die Gemeindeversammlung das Budget (Voranschlag). Bewil- ligt die Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit erst im lau- fenden Rechnungsjahr, ist daher davon auszugehen, dass ihm für das lau- fende Rechnungsjahr auch Nachtragskreditcharakter zukommt. Folglich ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung für die Bewilligung von neuen einmaligen Aus- gaben ausserhalb des Budgets bis 5 Mio. Franken und von neuen wieder- kehrenden Ausgaben bis Fr. 500 000 zuständig. Die Gemeinde ist zu ver- pflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 16 Ziff. 5 anzupassen, sodass eine lückenlose Zuständigkeitsregelung zwi- schen Gemeindeversammlung und Stimmberechtigten an der Urne für die Bewilligung von neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Aus- gaben ausserhalb des Voranschlags entsteht. b) Art. 36 Abs. 1 GO sieht vor, dass an der Sitzung der Schulpflege min- destens eine Schulleiterin bzw. mindestens ein Schulleiter und mindes- tens eine Lehrperson mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) regelt die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrper- sonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegen- stände ausgeschlossen werden kann. Gemäss der ständigen, noch während der Geltungsdauer des mittlerweile ausser Kraft gesetzten Gemeinde- gesetzes vom 6. Juni 1926 begründeten Praxis des Regierungsrates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 201/2014). Art. 36 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung «mindes- tens ein» bzw. «mindestens eine» genau eine Schulleiterin oder ein Schul- leiter und eine Lehrperson gemeint sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeinderat Seuzach ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regie- rungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Ge- meindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seuzach am 4. März 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Er- wägung 3 genehmigt.
II. Die Gemeinde wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 16 Ziff. 5 GO im Sinne der Erwägung 3a an- zupassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach (ES), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli